Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.9. Artenschutz

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten.

3.2.10 Vertrag für Hamburg

Der Senat hat 2011 erstmals einen „Vertrag für Hamburg“ mit den sieben Hamburger Bezirken geschlossen, um gemeinsam den Wohnungsbau anzukurbeln. Der Vertrag wurde für die 21. Legislaturperiode im Jahr 2016 neu aufgelegt. Gemäß dem „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ im Zusammenhang mit dem „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“, soll im Geschosswohnungsbau ein Anteil von mindestens 30% öffentlich geförderter Wohnungen entstehen. Davon sind 1/3 mit Belegungsbindungen für vordringlich Wohnungssuchende zu binden (WA-Wohnungen). Die Umsetzung der Vereinbarung ist abhängig von der Zahl der durch Neuordnung neu zu errichtenden Wohnungen, weshalb im weiteren Planungsverlauf darauf zu achten ist.

3.3. Planerisch beachtliche Rahmenbedingungen