Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Oberflächenentwässerung

Entsprechend der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, Niederschlagswasser möglichst im Einzugsgebiet zu belassen oder nur verzögert über offene Oberflächengewässer abzuleiten, soll das durch Bodenversiegelung vermehrt anfallende Oberflächenwasser möglichst auf den Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Zur Starkregenvorsorge und hinsichtlich des Überflutungsschutzes sollen die ausgewiesenen Gründächer als Retentionsfläche für Niederschlagswasser genutzt werden, hierzu sind die Dachabflüsse durch Drosselabläufe zu begrenzen, gemäß § 2 Nr. 4.

Die Entwässerung des Niederschlagswassers der Straßen erfolgt im Stockflethweg und Teilen der Langenhorner Chaussee in vorhandenen verrohrten Gräben und Straßenentwässerungsleitungen. Im nördlichen Bereich der Langenhorner Chaussee (zwischen der Straße Bärenhof und der Straße Am Ochsenzoll) ist ein Regenwassersiel vorhanden, in das auch die in der Langenhorner Chaussee bestehende Straßenentwässerungsleitung einleitet. Über das R-Siel gelangt das Niederschlagswasser in das Rückhaltebecken Schmuggelstieg und von dort weiter in die Tarpenbek. Insgesamt sind die vorhandenen Leitungen und Verrohrungen für die Entwässerung der Straßen ausreichend. Das Niederschlagswasser, das auf den Flächen der Straße „Am Ochsenzoll“ anfällt, soll mit der Straßenneubaumaßnahme an das Regenwassersiel in der Langenhorner Chaussee angeschlossen werden.

Eine Einleitung von Oberflächenwasser privater Flächen (gedrosselt) ist hier nur in den Bereichen möglich in denen Regenwassersiele vorhanden sind (siehe auch § 2 Nr. 23 des Verordnungstextes). Die Straßengräben (auch verrohrt) stehen für private Einleitungen nicht zur Verfügung. Das Wasser sollte deshalb gesammelt und genutzt werden oder auf dem Grundstück versickert werden.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sind die Bemessungen der Grundstücksentwässerungsanlagen vom Planer/Architekten unabhängig von der Vorflut (Grundwasser-/Sieleinleitung) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-100:2016-12) zu führen und der zwischenzeitliche schadlose Rückhalt des Überflutungsvolumens infolge Starkregens auf den Grundstücken nachzuweisen. Das Geologische Landesamt hat die generelle Versickerungsfähigkeit für dieses Gebiet bestätigt. Aufgrund der vielen Einzelgrundstücke wurde auf die komplette Ermittlung der Bodenbeschaffenheit im Vorwege verzichtet, da eine sichere Beurteilung der Bodenbeschaffenheit nicht für jedes einzelne Grundstück bzw. Grundstücksteil gewährleistet werden kann. Die Versickerungsfähigkeit soll deshalb zu jedem Einzelfall mit dem Bauantrag geprüft werden.

In § 2 Nr. 23 ist deshalb festgesetzt, dass In den Baugebieten das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.

Außerdem ist in § 2 Nr. 24 festgesetzt, dass auf den privaten Grundstücksflächen Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind.

Damit wird einer durchgehenden Versiegelung entgegengewirkt und eine Verbesserung der Versickerung des Regenwassers in den Baugebieten erreicht. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.

Aufgrund der möglichen gewerblichen Nutzungen im Gewerbe-, Kern- und Mischgebiet ist mit Rücksicht auf das vorhandene Wasserschutzgebiet ein Versickern des anfallenden Oberflächenwassers nicht generell möglich. Deshalb ist in § 2 Nr. 23 S. 2 geregelt, dass wenn im Einzelfall eine Versickerung für die Grundstücke mit der Belegenheit Langenhorner Chaussee, zwischen Bärenhof und dem Flurstück 717 der Gemarkung Langenhorn, unmöglich sein sollte, ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das hier vorhandene Regenwassersiel nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden kann.

Darüber hinaus kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die Oberflächengewässer nach Maßgabe der jeweils zuständigen Stelle zugelassen werden.

5.8. Grünflächen

Zwischen der westlichen Plangrenze und der Langenhorner Chaussee, ist gegenüber der Kreuzung Langenhorner Chaussee/ Stockflethweg ein schmaler Streifen als öffentliche Parkanlage festgesetzt. Diese Festsetzung soll der planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen waldartigen Fläche im Anschluss an die Parkanlagenausweisung im westlich angrenzenden Bebauungsplan Langenhorn 67 dienen.

Die neue städtische Parkanlage ist zwischen dem Gewerbegebiet und der Straße Foßberger Moor auf dem stadteigenen Flurstück 4543 festgesetzt und zusammen mit der angrenzenden privaten Grünflächen auf Flurstück 10929 als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, zur Sicherung des vorhandenen Naturareals ausgewiesen. Außerdem ist die Parkanlage ein wesentlicher Teil einer neuen grünen Wegeverbindung, vgl. Kap. 5.4. Die Parkanlage liegt gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet erhöht, die Böschung ist mit Gehölzen naturnah bewachsen, welche erhalten bleiben sollen. Südlich der Wegetrasse befinden sich geschützte Trockenrasenflächen und Birken-Pionierwaldbereiche. Es handelt sich partiell um gesetzlich geschützte Trockenrasenbiotope. Die natürliche Vegetation soll erhalten und ökologisch wertvolle Vegetationsformen gefördert werden. Hierzu wurde ein Biotopentwicklungskonzept erarbeitet. Der Verbuschung soll entgegen gewirkt und die Trockenrasenbiotope langfristig erhalten und entwickelt werden. Die Parkanlage ist für die ruhige Erholung in naturhafter Umgebung, insbesondere für das Spazierengehen vorgesehen und ohne erhöhte Aufenthaltsfunktion. Die Fläche soll ansonsten nicht betreten und nicht von freilaufenden Hunden gestört werden.

5.9. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege