Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Das Plangebiet zeigt sich im Bereich der Langenhorner Chaussee als städtebaulich ungeordnetes und in Teilen untergenutztes Areal. Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet bislang nicht vorhanden.
Das Plangebiet zeichnet sich durch eine gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie an das übergeordnete Straßennetz aus.
Zum Bebauungsplan Langenhorn 68 wurden 1999, 2005 und 2007 zu den verschiedenen Planständen Lärmtechnische Untersuchungen (LTU) durchgeführt, die 2011 zusammengeführt wurden. Als Eingangsgrößen für die Beurteilung des Straßenverkehrslärms wurden 2017 die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) zu Grunde gelegt: Langenhorner Chaussee 33.000, Stockflethweg West 13.000, Stockflethweg Ost 6.000 Kfz/Tag; der Schwerlastanteil 4 % für die Langenhorner Chausseen bzw. 2 % für den Stockflethweg. Die Fibiger Straße und die Straße „Am Ochsenzoll“ weisen jeweils 2.000 Kfz/Tag auf (Amt für Verkehr der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt).
Für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms wurden die Taktzeiten der aktuell verkehrenden Züge gemäß Angaben der Hamburger Hochbahn AG mit einem Aufschlag von 30 % für das Prognosejahr 2030 berücksichtigt. Demnach fahren tagsüber 190 Züge in nördlicher und 193 in südlicher Richtung sowie nachts 38 Züge in nördlicher und 36 in südlicher Richtung.
Der Schienenverkehr wurde gemäß der 16. BImSchV, Anlage 2: Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03) berechnet.
Die Ausbreitungsberechnungen für Gewerbelärm wurden auf der Grundlage der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ unter Berücksichtigung einer typischen Hamburg-Wetterlage durchgeführt. Als Grundlage der Lärmprognose wurde als „worst case“ im Sinne der Betroffenen der Betrieb des ursprünglichen geplanten P+R-Parkhauses im Tagzeitraum angenommen.
Bewertung Lärm:
Die schalltechnische Untersuchung zeigt die Immissionssituation durch den Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet auf und bewertet diese hinsichtlich der geplanten Nutzung. Zudem wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch die Gewerbenutzung untersucht und hierzu Vorschläge zum Schallschutz bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan erarbeitet.
Verkehr:
Durch den Straßenverkehr auf der Langenhorner Chaussee ist das Plangebiet stark lärmbelastet. Das Mischgebiet und die beiden Kerngebiete können zur Langenhorner Chaussee die Tag- und Nachtgrenzwerte der 16. BImSchV nicht einhalten, vielmehr wird hier die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten. Die straßenabgewandten Fassaden hingegen halten die Grenzwerte für Mischgebiete ein. Im allgemeinen Wohngebiet werden die Grenzwerte der zum Stockflethweg zugewandten Fassaden zwar um bis zu 6 dB tags und 9 dB nachts überschritten, in den übrigen Bereichen jedoch eingehalten, dabei wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung allerdings nicht erreicht. Der Straße am Ochsenzoll zugewandte Fassaden des allgemeinen Wohngebiets können die Grenzwerte tags sicher und nachts knapp einhalten. Im Gewerbegebiet werden die Tag- und Nachtgrenzwerte eingehalten.
Gewerbe:
Der Gewerbelärm beschränkt sich auf Lieferlärm sowie Zu- und Abfahrtlärm von Verbrauchermarkt und Kfz-Werkstatt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden überwiegend flächendeckend eingehalten. Auf dem Betriebsgelände des AUDI-Zentrums werden die Richtwerte überschritten, sodass insbesondere vor dem Hintergrund einer zukünftigen Ausweitung der KFZ-affinen Nutzungen, Wohnnutzungen für den Bereich (B) und (C) des Kerngebiets ausgeschlossen werden.
Bahn:
Der Schienenlärm wirkt lediglich im Gewerbe- und im Kerngebiet relevant ein, überschreitet aber nicht den jeweiligen Grenzwert an den schutzbedürftigen Nutzungen.
Erschütterungen
Innerhalb des Plangebietes sind Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall, durch die im Bereich zwischen Stockflethweg und Fibigerstraße von Ost nach West in einem Einschnitt verlaufende U-Bahnlinie 1, nicht ausgeschlossen. Innerhalb des Plangebietes sind Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall, durch die im Bereich zwischen Stockflethweg und Fibigerstraße von Ost nach West in einem Einschnitt verlaufende U-Bahnlinie 1, nicht ausgeschlossen.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Durch die Entwicklung einer grünen Wegeverbindung entlang der U-Bahntrasse erhöhen sich die Erholungsmöglichkeiten im Plangebiet sowohl für die Bewohner als auch für die Anwohner aus der Nachbarschaft, außerdem wird die Erreichbarkeit der Einkaufsmöglichkeiten und des Bahnhofs an der Langenhorner Chaussee durch eine von Straßen ungestörte Wegeanbindung verbessert.
Durch die planerisch ermöglichte, geschlossene Bauweise an der Langenhorner Chaussee verringert sich der Lärmeinfluss durch diese Straße so erheblich, dass für alle Wohngebäude eine städtebaulich wertvolle lärmabgewandte Seite entsteht.
Die durch den Bebauungsplan ermöglichte rückwärtige Bebauung der Wohngrundstücke am Stockflethweg darf nur eingeschossig erfolgen und führt daher zu keinen maßgeblichen Verschattungssituationen für den Bestand.
Erschütterungen stellen keine erheblichen Nachteile dar, sondern lediglich Belästigungen. Gesundheitsgefahren durch Erschütterungen werden nicht ausgelöst. Bei Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150 ist i.d.R. davon auszugehen, dass keine erheblichen Belästigungen vorliegen.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Der Bebauungsplan entspricht der Zielsetzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Gliederung in allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiet und Gewerbegebiet sowie die Aufnahme aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen.
Das Plangebiet verfügt bislang über keine öffentlich nutzbaren Grün- und Freiflächen, mit der neuen Parkanlage und der öffentlichen Wegeverbindung entlang des Bahndammes werden neue geschaffen. Durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wird ein Grünanteil auf den privaten Flächen im Plangebiet gesichert.
Lärm
Im Mischgebiet an der Langenhorner Chaussee zwischen den Straßen Am Ochsenzoll und Stockflethweg ist Wohnnutzung nur unter Einschränkungen realisierbar. Gegenüber dem Verkehrslärm wird für die Fassaden zum Stockflethweg die allgemeine Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 1 festgesetzt. Sie schreibt vor, dass in den Wohn-, Misch-, und Kerngebieten an der Langenhorner Chaussee und am Stockflethweg die Wohn-, Schlaf-, und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind.
Für Fassadenabschnitte des Mischgebiets und des südlichen Kerngebiets zur Langenhorner Chaussee wird die Festsetzung „Blockrandklausel“ einschließlich „Außenbereichsklausel“ aufgenommen.
Gemäß Leitfaden Lärm wird für Baufelder entlang der Langenhorner Chaussee felgende Festsetzung aufgenommen:
„In Kern- und Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.“
Zum Schutz der östlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmimmissionen wird im Bebauungsplan auf dem Flurstück 11456 eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand festgesetzt (§ 2 Nr. 16). Diese schützt in der dunklen Jahreszeit auch tagsüber vor Blendungen durch Fahrzeuge. Die Lärmschutzwand ist zur östlichen und nördlichen Nachbargrenze zu bepflanzen.
Für eine dauerhafte nächtliche Nutzung ist eine Erhöhung der bestehenden Schallschutzwand notwendig.
Erschütterungen
Bei Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150 ist i.d.R. davon auszugehen, dass keine erheblichen Belästigungen vorliegen.
Die DIN 4150 stellt zwar ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ dar, welches auch der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) sich in seiner Erschütterungs-Leitlinie zu Eigen gemacht hat. Gleichwohl formuliert die DIN 4150, Teil 2 in ihren Erläuterungen in Anhang D, dass „die Zahlenwerte als Anhaltswerte bezeichnet werden, um klarzustellen, dass es sich bei diesen Werten in Verbindung mit dem Beurteilungsverfahren nicht um gesicherte Grenzwerte handelt, sondern um empfohlene Werte.“ Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass bei den Anhaltswerten Unsicherheiten über die angemessene Höhe bestehen. Zudem bestehen messtechnisch bedingte Unsicherheiten von bis zu 15 % (vgl. Nummer 5.4 DIN 4150 Teil 2).
Die erforderlichen bautechnischen erschütterungsmindernden Maßnahmen (Schwingungsisolierung des Gebäudes) müssen auf die im Rahmen der Baugenehmigung zu konkretisierende Hochbauplanung abgestimmt werden. Durch Maßnahmen, wie unter anderem kurze Decken-Spannweiten oder ein entsprechender Fußbodenaufbau, ist eine mögliche Beeinflussung durch den sekundären Luftschall zu berücksichtigen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Mischgebiet sicherzustellen.