4.2.2. Schutzgut Luft
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Der Hamburger Stadtkörper wird durch seine windoffene Lage in der norddeutschen Tiefebene mit vorherrschenden Westwinden relativ gut durchlüftet und weist damit zur überwiegenden Zeit des Jahres günstige Voraussetzungen für die Verteilung von Luftschadstoffen auf. An den vergleichsweise heranzuziehenden Luftmessstationen liegen die gemessenen Schadstoffwerte weit unterhalb der zulässigen Höchstwerte.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen randstädtischen Bereich mit Lärmvorbelastungen durch den Straßenverkehr, insbesondere auf der Langenhorner Chaussee, durch die U-Bahnlinie und Gewerbe sowie Luftbelastungen durch den Straßenverkehr. Zum Thema Luftschadstoffe erfolgte 2011 eine Einschätzung zum Untersuchungsbedarf. Angepasst an die veränderte Planung wurde 2017 eine weitere Luftschadstoff- und Schalltechnische Untersuchung erstellt.
Im Umkreis von kleiner 1500 m um das Plangebiet befindet sich auf Hamburger Gebiet z. Z. kein Betriebsbereich nach Störfallverordnung.
Südwestlich des Plangebiets liegt im Abstand von knapp 300 m eine Nussrösterei, genehmigungsbedürftig nach Nr. 7.30 Sp. 2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Die prognostizierten Luftschadstoffimmissionen für die Schadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 im Untersuchungsgebiet unterschreiten die Grenzwerte der 39. BImSchV im Jahresmittel sicher. Dies gilt auch für die relevanten Kurzzeitwerte. Maßnahmen zum Schutz vor Luftschadstoffen sind demnach nicht zu treffen. Auf textliche Festsetzungen im Bebauungsplan kann verzichtet werden.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Luftschadstoffe und Feinstaub
Auch eine bauliche Ergänzung an der Langenhorner Chaussee wird nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Situation hinsichtlich Luftschadstoffen und Feinstaub führen, da aufgrund der Straßenausrichtung und der insgesamt aufgelockerten Bebauungssituation nach wie vor günstige Voraussetzungen für eine Verteilung der Luftschadstoffe durch den Straßenverkehr bestehen.
Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Luftschadstoffe und Feinstaub
Im festgesetzten Gewerbegebiet werden mit Ausnahme des bestehenden KFZ-Betriebes mit seiner bisher genehmigten Lackiererei solche Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- oder Geruchsemissionen
das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in deren Wirkung vergleichbare Betriebe (vgl. § 2 Nr. 14) sowie außerdem Störfallbetriebe (vgl. § 2 Nr. 15) ausgeschlossen. Eventuelle Ausnahmen unterliegen den strengen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sorgen für einen Erhalt bzw. Ausgleich des vorhandenen Grünbestandes. Die zu erhaltenden Bäume, für die bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind sowie die festgesetzte Begrünung von Dach- und Tiefgaragenflächen (§ 2 Nr. 4, 25, 26, 27 und 28 tragen zur Lufthygiene bei.
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 h BauGB ist bei der Planung zu berücksichtigen, dass in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die bestmögliche Luftqualität erhalten werden soll. Der Bebauungsplan entspricht diesen Umweltschutzzielen, da die Nachverdichtung und Neustrukturierung von Flächen in direkter Nähe zur U-Bahnhaltestelle die Nutzung des ÖPNV fördert und damit positiv zu einer Reduzierung von Abgasen durch den motorisierten Verkehr beiträgt.