Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

In den allgemeinen Wohngebieten sind nach § 2 Nr. 19 Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie ebenerdige Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken unzulässig.

Mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen, sollen die restlichen offenen Freiflächen im Blockinneren der allgemeinen Wohngebiete besonders vor Beeinträchtigungen geschützt und Gartenflächen erhalten werden. Zusammen mit den neuen festgesetzten Strauchanpflanzungen soll der verbleibende freie Blockinnenbereich vor Zersiedelung durch Nebenanlagen geschützt und in seinem grünen Erscheinungsbild erhalten und ergänzt werden.

5.4. Geh- und Fahrrechte

In § 2 Nr. 21 ist geregelt, dass das im Kerngebiet auf den Flurstücken 11685 und 11433, im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 11435 sowie auf der Privaten Grünfläche auf den Flurstücken 11435, 11457, 11456 und 10929 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht, die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst, zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Damit soll eine neue grüne Wegeverbindung entsprechend den Darstellungen des Landschaftsprogramms entlang der U-Bahntrasse geführt werden. Dieser durchgehende Weg parallel zur Gleistrasse besteht in großen Teilen bereits und kann einmal die Alster in Fuhlsbüttel mit Norderstedt verbinden. Zudem stellt er eine örtliche Verbindung für die Anwohner zwischen Foßberger Moor und U-Bahnstation Ochsenzoll her.

In § 2 Nr. 22 ist geregelt, dass im Kerngebiet auf dem Flurstück 11433, im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 11435 sowie auf der privaten Grünfläche mit den Flurstücken 11435 und 11457 der Gemarkung Langenhorn, festgesetzte Geh- und Fahrrecht die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG umfasst, eine Zu- und Abfahrt zu den Bahnanlagen auf dem Flurstück 11131 der Gemarkung Langenhorn anzulegen und zu unterhalten. Die Zufahrt muss eine Tragfähigkeit von 30 t aufweisen. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.

Mit dieser Festsetzung soll die Sicherung der Erschließung für die Nutzungen Unterwerk und Stellwerk auf Flurstück 11131 der Hamburger Hochbahn AG geregelt werden. Es sollen damit Transformatoren im Unterwerk ausgetauscht werden können, die Anfahrbarkeit für Entsorgungsfahrzeuge zur Säuberung der U-Bahnen und die Feuerwehrzufahrt gesichert werden. Um die hohen Gewichte der Transformatoren zu berücksichtigen, ist die Tragfähigkeit der Zufahrt mit 30 t bestimmt worden.

Die Herstellung und Bereithaltung der Gehwege durch den Grundeigentümer ist in einem städtebaulichen Vertrag abgesichert.

5.5. Denkmalschutz

Im Plangebiet ist die Bahnbrücke über die Straße Foßberger Moor als geschütztes Einzeldenkmal gekennzeichnet worden.