Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5. Schutzgut Boden

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Topographie

Das Plangebiet liegt in einer leicht bewegten Geestlandschaft und ist durch Bebauung, Verkehrsflächen und in Teilen durch Grünflächen bestimmt. Die Geländehöhe des Gebietes liegt im Nordwesten bei ca. + 26 m Normalhöhennull (NHN). Sie steigt an bis auf 27,8 m NHN Ecke Langenhorner Chaussee / Stockflethweg und fällt anschließend wieder bis auf ca. 26 m NHN im Südwesten ab. Im Nordosten beginnt die Geländehöhe bei ca. 29 m NHN und verringert sich auf 26 m NHN im Südosten. Im Süden ist auf der Brücke über der U-Bahnstation Ochsenzoll eine Höhe von 27,3 m über NHN vorhanden, der U-Bahnhof selber liegt auf 21 m NHN.

Geologische Verhältnisse

Der größte Teil des Plangebietes ist charakterisiert als Sande unterschiedlicher Korngrößenzusammensetzung und Lagerungsverhältnisse mit mehr als 10 m Mächtigkeit über Geschiebemergel. Durch vorhandene Bohrungen (Endteufe bei 6 -15 m unter Oberkante Gelände (u. OKG)) wird dies bestätigt. Fein- und Mittelsande sind vorherrschend. Die humose Deckschicht variiert und kann bis 0,8 m u. OKG reichen.

In den Straßenzügen wird im oberen Bereich meist eine künstliche Auffüllung aus Feinsand bis ca. 1 m Stärke angetroffen. Stellenweise beträgt die Auffüllung bis 2,5 m. Im Bereich Langenhorner Chaussee nördlich vom Stockflethweg ist die Mächtigkeit der Decksande geringer und der Geschiebemergel kann schon bei ca. 5,8 m unter Gelände auftreten.

Im Kreuzungsbereich U-Bahn/Langenhorner Chaussee sowie auf dem Gelände Stockflethweg zwischen Nr. 20 und 36 wurden in größeren Tiefen, beginnend zwischen 9,6 m bis 12,3 m u. OKG Beckenschluffe angetroffen. Die Stärke beträgt rund 1,45 m bis 2,9 m. Diese Beckenablagerungen können von Geschiebemergel unter- und teilweise auch überlagert werden.

Unter einer Oberbodenschicht von 0,2 bis 0,8 m Mächtigkeit weist der Großteil des Plangebietes unterschiedlich mächtige Sandhorizonte auf, meist Fein- und Mittelsande mit vereinzelten Schluffanteilen, die bis in Tiefen von 7 bis 10 m reichen.

Oberboden und Versiegelung

Nördlich des Stockflethwegs sind die rückwärtigen Grundstücksbereiche durch Gartennutzung geprägt und weisen daher entsprechend anthropogen veränderte Gartenböden auf. Eine stärkere Versiegelung der Freiflächen findet sich bei der gewerblichen oder durch Einzelhandel genutzten Bebauung entlang der Langenhorner Chaussee bis zur Fibigerstraße. Die Kern- und Gewerbegebietsflächen südlich des Stockflethweges sind zu einem Großteil versiegelt bzw. mindestens mit Schotter oder Grand befestigt und werden überwiegend als Abstellflächen für Kfz genutzt.

Das östliche ehemalige Bahngelände ist eine anthropogene Aufschüttung, im Oberboden sandig mit Schotterbändern der ehemaligen Gleisbetten.

Altlasten

Im Zuge der Ausweisung des Wasserschutzgebietes Langenhorn/Glashütte (Ausweisung 01.04.2000) wurden im Plangebiet 18 punktuelle Altlastverdachtsflächen untersucht. 14 Flächen wurden nach Phase I (historische Recherche) und vier nach Phase II (Untersuchung) abgeschlossen. Diese Flächen wurden aus dem Altlasthinweiskataster gestrichen und in das Bodenzustandsverzeichnis übernommen. Sie sind aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes als unbedenklich eingestuft, sodass eine Gefährdung des Grundwassers bei Versickerung des Oberflächenwassers ausgeschlossen werden kann.

Im südlichen Teil des Plangebietes im Bereich des Güterbahnhof Ochsenzoll liegt eine Grundwasserbelastung durch Pflanzenschutzmittel (PSM), hauptsächlich Bromacil, Diuron und Ethidimuron im 1. Grundwasserleiter, vor. Mit Eröffnung der U-Bahnstrecke Ohlsdorf – Ochsenzoll im Jahr 1921 wurde hier das Oberbaustofflager Ochsenzoll in Betrieb genommen. Dieses diente als Lager für Oberbaumaterial. Pflanzenschutzmittel wurden nicht gelagert, kamen jedoch im Gleisbereich zur Anwendung.

Die von der Behörde für Umwelt und Energie (damals Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) durchgeführten orientierenden Untersuchungen zeigten an 7 von 8 Bodenproben deutliche Vorkommen von Diuron und Ethidimur, ferner wurde in einer von 3 Bodenanalysen aus dem Gleiskörperbereich Glyphosat festgestellt.

Daneben wurden lokal Belastungen mit Blei (max. 1.120 mg/kg), Cadmium (max. 10,3 mg/kg), Kupfer (max. 334 mg/kg) Quecksilber (max. 2,6 mg/kg) und Zink (max. 2.210 mg/kg) festgestellt.

Grundwasserbelastungen

Grundwasserbeprobungen wurden von der Behörde für Umwelt und Energie seit Mitte der 90er Jahre vorgenommen. Bei den 1999 und 2000 durchgeführten Messungen wurden die Werte aus 1997 für die Pflanzenschutzmittel Bromacil, Diuron und Ethidimuron in ihrer Größenordnung bestätigt.

Ab Mai 2003 wurden umfangreiche Grundwasseruntersuchungen auf Pflanzenschutzmittel durchgeführt. Zwischen dem Bahnhof Kiwittsmoor und der Zone westlich des Bahnhofs Ochsenzoll, dem Stockflethweg und den nördlichen Gebäuden des Klinikums Nord, Betriebsteil Ochsenzoll, wurden 32 vorhandene Grundwassermessstellen und Grundwasser-Aufschlüsse beprobt, weitere 14 Grundwassersondierungen mit horizontierten Wasserprobenahmen durchgeführt und alle Proben auf 12 relevante Pflanzenschutzmittel (PSM) bzw. deren Metabolite untersucht. Dadurch ließ sich der bereits seit einigen Jahren bekannte PSM-Schaden insgesamt und auch bezüglich seiner Einzelstoffe Bromacil, Diuron und Ethidimuron eingrenzen. Alle Kontaminationen lagen zwischen den Gleisanlagen im Norden, dem Waldgebiet zwischen dem Klinikum Nord und der Fibigerstraße im Süden, dem Gewerbegebiet zwischen der Essener Straße und der U-Bahn-Trasse im Westen und dem Bahnhof Kiwittsmoor im Osten. Sie erstreckten sich auf den 1. obersten Grundwasserleiter und lagen in einer überwachungs- bzw. sanierungsrelevanten Größenordnung. Im Rahmen der Grundwasserüberwachung konnte in den folgenden Jahren eine deutliche Abnahme der PSM-Belastungen festgestellt werden.

Eine abschließende Untersuchung mit vergleichender Frachtberechung im Jahr 2018 zeigte eine deutliche Abnahme der PSM-Konzentrationen und -Frachten sowie nur geringfügigen Überschreitung des Referenzwertes der PSM-Konzentration an sechs der zunächst betrachteten ca. 40 Messstellen. Die vorliegenden PSM-Restbelastungen rechtfertigen keine weiterführenden Maßnahmen mehr. Für den 2. Grundwasserleiter wurden keinerlei messbare PSM-Konzentrationen festzustellen.

Die Grundwasserverunreinigung hat für die Ausweisungen des Bebauungsplanes keine Auswirkungen.

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Durch den Bebauungsplan wird eine bauliche Nachverdichtung im Plangebiet ermöglicht.

Block nördlich Stockflethweg:

Das Mischgebiet ist nach bisherigem Planrecht als Gewerbegebiet mit vergleichbarer Ausnutzbarkeit ausgewiesen. Das neue Planrecht ermöglicht daher keine stärkeren Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen als bisher schon zulässig. Für einen Teil des anschließenden Wohngebietes gilt das Gleiche. In der östlichen Blockhälfte wird partiell eine hintere Bebauung neu ermöglicht. Dadurch kann die Versiegelung rechnerisch um ca. 10 % zunehmen.

Block südlich Stockflethweg:

Bis auf ein kleines Wohngrundstück mit Garten wird der Block bereits durch einen Autohandel eingenommen. Es dominieren Gewerbebauten sowie befestigte Freiflächen, das Planrecht ermöglicht eine weitere bauliche Nachverdichtung. Da natürliche Bodenfunktionen bereits weitgehend unterbunden sind, ist die Veränderung für das Schutzgut Boden nicht erheblich.

Im östlichen Teil wird der offene Boden durch die Ausweisung als Parkanlage und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert.

Block südlich U-Bahn-Trasse:

Die unbebauten Flächen sind vollständig befestigt. Das neue Planrecht fördert bei Neubaumaßnahmen einen größeren Anteil offener Bodenflächen.

Im Zuge von Baumaßnahmen mit Wasserhaltung im Bereich des Güterbahnhofs Ochsenzoll ist zu prüfen, ob aufgrund der PSM-Gehalte im Boden/Grundwasser besondere Vorkehrungen zu treffen sind.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Um den Eingriff in das Schutzgut Boden zu mindern, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen. So sind im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (§ 2 Nr. 24). Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen (§ 2 Nr. 28). Dieser Bodenauftrag kann zum Teil wieder natürliche Bodenfunktionen übernehmen. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans müssen die Dachflächen zu jeweils mindestens 80 % mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau begrünt werden (§ 2 Nr. 4) Diese Vorschrift trägt wesentlich dazu bei, die Beeinträchtigungen soweit zu mindern, dass kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich ist.

Um die Versiegelung möglichst gering zu halten, sind im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile gemeinsame Überfahrten mit den vorderen Grundstücksteilen anzuordnen (§ 2 Nr. 18).

Den Maßgaben des § 1 a Absatz 2 Satz 1 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird entsprochen, da im Plangebiet überwiegend nur Flächen in Anspruch genommen werden, die bereits bebaut oder versiegelt sind.. Zusätzlicher Boden wird für die rückwärtige Bebauung der Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet nördlich des Stockflethwegs in Anspruch genommen. Es wird stadtentwicklungspolitisch angestrebt, eine bauliche Nachverdichtung von Wohngebieten im Umkreis von U-Bahnhaltestellen zu ermöglichen, um die vorhandene Anbindung an den ÖPNV zu nutzen und damit andere, biologisch wertvollere Flächen zu schonen. In der Freien und Hansestadt Hamburg besteht ein großer Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, zu dem der Bezirk Hamburg-Nord vor allem gemäß des Leitgedankens der „Innen- vor Außenentwicklung“, den der Bundesgesetzgeber mit der Baugesetzbuch-Novelle 2013 auf den Weg gebracht hat, seinen Beitrag leisten will.

4.2.6. Schutzgut Wasser

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Der mittlere Grundwasserstand liegt im Norden bei ca. 23,5 m Normalhöhennull (NHN) und im Süden bei rd. 22,5 m NHN. Die Fließrichtung verläuft von Nordost nach Südwest. Der maximale Grundwasserstand wurde im Nordosten bei 24,26 m NHN gemessen.

Der unabgedeckte oberflächennahe 1. Grundwasserleiter besteht aus mehreren Metern mächtigen saalezeitlichen Schmelzwassersanden. Unterlagert wird der 1. Grundwasserleiter von einer ca. 7 m mächtigen Geschiebemergelschicht. In dieser Geschiebemergelschicht können Fehlstellen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Der darunter anstehende zweite Grundwasserhorizont ist in diesem Bereich ca. 15 m mächtig. Dieser bildet den Hauptförderhorizont des Wasserwerkes Langenhorn.

Die Grundwasserfließrichtung im 1. Grundwasserleiter ist in diesem Bereich nach Süden gerichtet. Auf dem südlich des Plangebietes gelegenen Gelände der Asklepios Klinik Ochsenzoll teilt sich dieser Strom in eine östliche und eine westliche Komponente, da hier der stauende Mergel oberflächennah hervortritt und der im Norden noch einheitlich vorhandene 1. Grundwasserleiter auskeilt.

Zur Grundwasserbelastung siehe unter Schutzgut Boden, Ziffer 4.2.5.

Aufgrund der vorhandenen Morphologie, des anstehenden Grundwasserspiegels und der mächtigen Sandlagen ist die Versickerung von Regenwasser im gesamten Plangebiet möglich.

Die Entwässerung des Oberflächenwassers erfolgt in den überwiegenden Bereichen des Plangebietes über Sickerschächte oder direkte Versickerung auf den Grundstücken. Da die Gräben bzw. Rinnen in den Straßen Stockflethweg und Am Ochsenzoll bereits jetzt an der Grenze ihrer Kapazität angelangt sind, ist eine generelle Einleitung des auf den rückwärtigen Grundstücksflächen anfallenden Oberflächenwassers in die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich.

Auf dem Bahngelände befinden sich Entwässerungsanlagen, die ihre Vorflut über eine Rohrleitung an der U-Bahn-Trasse zum südlichen Seitengraben der U-Bahn haben. Das Wasser fließt in Richtung Osten zum Bornbach. Im Bereich der U-Bahn-Gleise versickert das Oberflächenwasser.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Langenhorn/Glashütte.

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Da in dem Plangebiet keine Oberflächengewässer vorhanden sind, betreffen die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in den Wasserhaushalt ausschließlich die Versickerung, die Verdunstung und den oberflächigen Abfluss von Regenwasser.

Durch die Ausweisungen des Bebauungsplanes erhöht sich der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet. Da die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen nicht in der Lage sind, weiteres Oberflächenwasser aufzunehmen, muss das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser versickert werden.

Die Planung hat keine erkennbaren Auswirkungen auf Oberflächengewässer oder die Qualität des Grundwassers.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Durch die Erhöhung des Anteils an versiegelter Fläche im Plangebiet entsteht ein Eingriff in den Wasserhaushalt, besonders in die Grundwasserneubildung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes tragen dazu bei, den Eingriff zu reduzieren. in den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das zwischen der Straße Bärenhof und der Straße Am Ochsenzoll vorhandene Regenwasser- bzw. Mischwassersiel nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden. (§ 2 Nr. 23). Der Boden im Plangebiet ist generell versickerungsfähig, im Einzelfall ist die Versickerungsfähigkeit im Rahmen des Bauantrages zu prüfen.

Im Gewerbe- und Kerngebiet ist ein Versickern des anfallenden Oberflächenwassers aufgrund der Nutzungen mit Rücksicht auf das vorhandene Wasserschutzgebiet nicht generell möglich. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein ist deshalb festgesetzt, dass ausnahmsweise eine Einleitung des Niederschlagswassers in das zwischen der Straße Bärenhof und der Straße Am Ochsenzoll vorhandene Regenwasser- bzw. Mischwassersiel nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden (§ 2 Nr. 23).

Um die versiegelten Flächen möglichst gering zu halten und die Versickerung des Niederschlagswassers im Baugebiet zu verbessern, sind auf den privaten Grundstücksflächen Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (§ 2 Nr. 24).

Durch die Planumsetzung erfolgen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser. Die sich durch die zu erwartende Erhöhung der Anteile an versiegelten Flächen verschlechternde Grundwassersituation kann durch die festgesetzten Maßnahmen in weiten Teilen ausgeglichen werden. Der Schutz des Wasserschutzgebietes vor belastetem Grundwasser ist dabei stärker zu berücksichtigen als eine höhere Versickerungsrate des anfallenden Niederschlagwassers.

4.2.7. Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der biologischen Vielfalt

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

Vegetation

In den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen, bereits mit Einzel- und Mehrparteienhäusern bebauten Flächen ist trotz einer zunehmenden baulichen Nachverdichtung ein höherer Anteil an gartentypischer Begrünung mit Zier-, Nutzgarten- und Rasenflächen vorhandenen. Die Flächen werden durch teils erhaltenswerte Bäume sowie Obst- und Gartengehölzen und Hecken zusätzlich strukturiert. Hervorzuheben sind in diesem Bereich zwei alte Laubbäume (vgl. Baumbestandsliste Nr. 153 und 154 und Bestandskarte) im Nordosten. Bedingt durch die bereits erfolgten Nachverdichtungen in zweiter Reihe sind längere Wegeflächen, zusätzliche PKW-Stellplätze und teils größere Terrassen angelegt worden, die zu einem steigen Versiegelungsgrad in der Vergangenheit geführt haben.

Auf den Flächen mit Mischgebietsausweisung existiert ein deutlich dichterer Gebäudebestand mit einem geringeren Garten- bzw. Begleitgrünanteil. Besonders im nördlichen Teil sind die Grundstücke durch umfangreich versiegelte Höfe mit Stellplätzen und Garagen bestimmt. Kleinteilig ist Begleitgrün und teilweise Fassadenbegrünung vorhanden. Im Hinblick auf den Baumbestand ist hier ein Großbaumbestand im Süden in den dort noch vorhandenen Gartenflächen (vgl. Baumliste Nr. 97 – 103) aus Eichen, Buchen und einer Linde als für das Ortsbild prägend einzustufen und dementsprechend erhaltenswert.

Im Kerngebiet nördlich der U-Bahnhaltestelle sind die Flächen heute stark versiegelt. Hier befindet sich das Center Ochsenzoll und Teile des südlich des Stockflethwegs in den letzten Jahren neugebauten Autohandels. Als Lebensraum für Tiere und Pflanzen stehen nur noch sehr kleine Bereich an Restgartenflächen und Begleitgrün zur Verfügung. Eine Stellplatzüberdachung des Autohandels ist begrünt.

Im südlich der U-Bahnhaltestelle gelegenen Kerngebiet ist die Vegetation ebenfalls auf schmale Randbereiche mit Gehölzen und Gras-Krautsäumen beschränkt.

Im Gewerbegebiet sind die Ränder und z. T. die Stellplatzanlagen mit schmalem Begleitgrünstreifen versehen. Im Osten und Süden der Gewerbefläche wurden im Rahmen von Neubauvorhaben des Autohandelsbetriebs neue Baumpflanzungen angelegt. Im Nordosten zu der an den Autohandel anschließenden Wohnbebauung steht eine Lärmschutzwand.

Südlich des Centers Ochsenzoll und der Gewerbeflächen schließen sich oberirdische Bahnanlagen an. Hierbei handelt es sich um die hochgradig versiegelte U-Bahnhaltestelle Ochsenzoll mit Bahnsteig und Überdachung sowie Treppenanlagen und die mit Schotter befestigten Gleiskörper. Die Bahnböschung im Norden ist mit einem Birken- und Eschenpionierwald bewachsen. Im Süden steht höherer dichter Laubbaumbestand. Die Bäume im Norden stehen in einer lichten Krautflur und im Zuge der Neugestaltung des nördlichen Bereichs wurden stellenweise halbrunde Betonelement eingebaut.

Die angrenzenden Grünflächen der ehemaligen Güterbahnanlage wurden im Rahmen eines 2011 im Zusammenhang mit der Erweiterung des Autohandelsbetriebes erarbeiteten Pflege- und Entwicklungskonzeptes neu hergerichtet. Hierbei handelt es sich um die Etablierung einer Wegebeziehung zwischen der Langenhorner Chaussee und der Straße Foßberger Moor sowie naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt und Wiederherstellung von nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Trockenrasenflächen.

Die Flächen östlich des Gewerbegebietes werden durch eine öffentliche Wegeverbindung aus Betonpflasterstein durchzogen. Die Zufahrtsrampe zum Bahngelände ist in Schotter ausgebildet. Das an die Rampe angrenzende Gelände wird durch Betonbauelemente abgefangen und ist teilweise mit einer halbruderalen Grasstaudenflur trockener Standorte lückig bewachsen.

Beidseitig der gepflasterten Wegeverbindung sind Gehölzstreifen u. a. aus Eberesche, Säuleneichen, Weißdorn, Holunder und Kirsche angelegt worden, die die vorhandenen, als Birken- und Espenpionierwald erfassten Gehölzbestände in diesem Abschnitt ergänzen. Im zur Bahn abfallenden Gelände stehen u.a. Birken, Ahorn, Ebereschen mit Stammdurchmessern bis 50cm. Der schotterreiche Boden unter den Bäumen ist ausreichend belichtet und fast durchgängig von Gräsern bewachsen. Hohe Anteile haben hier Hain-Rispengras und randlich auch Fluren Landreitgras. Unter den Birken kommt eine relativ intensive Verbuschung durch junge Birken, Zitter-Pappeln und Ahorn auf. Vereinzelt wachsen Nadelbäume. Am Boden entwickelt sich ein lockeres Kratzbeerengebüsch

Östlich der Rampe schließt unterhalb der Wegeverbindung, die hier mit Granddecke ausgeführt ist, weiterer Birken- und Espen-Pionierwald an. Das Gehölz entlang der Bahnböschung ist als Pionierwald vor allem von Hängebirken mit Stammdurchmessern zwischen 20 und 30cm dominiert. In der Bahnböschung wachsen vereinzelt ältere Eichen. Die Bahnböschung ist relativ steil, im unteren Teil oft trocken-mager, offen bewachsen, im oberen Teil unter Bäumen grasreich und verarmt, hier v.a. mit zerstreutem Jungaufwuchs aus Birken, Weißdorn, Zitterpappel und Eberesche. Eingestreut kommen Arten wie Späte Traubenkirsche und Nadelgehölze vor. An einigen Orten breitet sich Staudenknöterich aus. Artenreich sind hingegen die Flächen am Böschungsfuß. Hier sind vereinzelt sehr ungestörte trockenrasenartige Vegetationsbestände teils recht offen mit günstigen Insekten-Lebensräumen entwickelt.

Westlich des Wegeverschwenks noch Norden sind neue Gehölzanpflanzungen vorgenommen worden. Im breiteren östlichen Abschnitt der Grünflächen sollen sich, unterstützt durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, auf größeren Bereichen Trocken- und Halbtrockenrasenbiotope und auf Teilflächen vorhandene Gehölze entwickeln. Die Trocken-und Halbtrockenrasenbiotope waren bereits in den Biotopkartierung 2003, 2004 und 2011 festgestellt worden. Sie sind nach § 30 BNatSchG besonders geschützte Biotope. Die pflanzensoziologischen Charakterarten von Sand-Trockenrasen, Kleines Habichtskraut und Berg-Sandglöckchen, wachsen in großer Zahl, ebenso folgende weitere wertgebende Arten der Trockenrasen: Sand-Segge, Silbergras, Frühe und Nelken-Haferschmiele, Kleines und Acker-Filzkraut, Schafgarbe, Rundblättrige Glockenblume, Acker-Schmalwand, Sandkraut, Fünfmänniges Hornkraut, Frühlings-Hungerblümchen, Silber-Fingerkraut, Kleiner Sauerampfer, Mauerpfeffer, Hasen- und Feld-Klee sowie Acker-Ehrenpreis.

Es gibt allerdings auch viele Zeigerarten für Ruderalisierung wie Birken, Landreitgras, Kleb-Greiskraut und Kleiner Sauerampfer und viele Neophyten wie Goldrute, Nachtkerze, Staudenknöterich, Armenische Gartenbrombeere oder, Sommerflieder.

An stark gefährdeten Arten kommen Nelken-Haferschmiele, Natternkopf, Acker-Filzkraut und Schaf-Schwingel und an gefährdeten Frühe Haferschmiele, Sand-Segge, Kleines Filzkraut, Weißes Labkraut, Berg-Sandglöckchen, Wiesen-Margerite, Rundblättrige Glockenblume, Silbergras und Feld-Klee vor. Die Zahl von 13 Rote-Liste-Pflanzenarten ist für eine derartige Aufschüttungsfläche bemerkenswert.

Im Biotopgutachten 2011 wurden diese Ergebnisse bestätigt, es wurden 153 Arten, davon 14 mit Gefährdungseinstufung in einer Roten Liste nachgewiesen. Dazu kommt noch ein reicher Bestand an Moosen und Flechten.

Die Artenvielfalt wird durch verschiedene Faktoren bedingt:

  • teils resultiert die Vielfalt aus einer Standortvielfalt mit Gradient von intensiv gestörten Randbereichen der Wege im Gebiet bis zu ungestörtem Gehölzinneren
  • eine rund 40-jährige, wenig gestörte Entwicklung ließ die Ansiedlung zahlreicher Arten zu
  • das sehr magere Substrat sorgt für offene Bestände, die kleinwüchsigen und

konkurrenzschwachen Arten Wuchsmöglichkeiten bieten

  • die Lage im Verlauf von Bahngleisen, insbesondere im Bereich eines ehemaligen Güterbahnhofes bedingt den Antransport von Samen verschiedenster Herkunft über die Fahrzeuge und die transportierten Waren sowie
  • durch Tiere, die sich streckenparallel bewegen. Damit wird die Bedeutung der Flächen im Biotopverbund belegt.

Naturschutzfachlich bedeutender als der Artenreichtum ist das Vorkommen gefährdeter Arten und Vegetationstypen. Der relativ hohe Anteil seltener und gefährdeter Arten wird durch die folgenden Faktoren begünstig:

  • Alter der ungestörten Entwicklung
  • trocken-magerer Sonderstandort (denn einer der größten Ursachen des Artenrückgangs ist die allgegenwärtige Überdüngung der Landschaft)

Insgesamt zählen diese Trockenrasen zu den typischen Aufschüttungs- oder Aufspülungs-Trockenrasen Hamburgs, die allesamt durch Baumaßnahmen stark gefährdet sind. Im Detail handelt es sich um einen Lebensraum, der zur Sicherung zurückgehender Arten wichtig ist und in dem eine Ansammlung von Rote-Liste-Arten vorkommt. In diesem Fall ist es eine Brache mit nährstoffarmen Böden und vielfältiger Artenzusammensetzung. Allerdings zeigten sich im Verlauf der Jahre 2003, 2004 und 2005 bereits Degenerationserscheinungen in Gestalt von Überwucherungen durch Land-Reitgras, Birken und Armenische Gartenbrombeere. Dadurch sinkt die Zahl gefährdeter Arten und die Bedeutung für empfindliche Arten.

Natürliche Entwicklung

Da sich Silbergrasfluren und Kleinschmielenrasen als typische Pioniervegetationen im Lauf der Zeit durch Sukzession zu einem trockenen Eichen-Birkenwald selbst vernichten, müssen sie durch Pflegemaßnahmen offen gehalten oder durch Neuschaffung an anderer Stelle ersetzt werden. Dabei sind gerade solche Flächen wertvoll, die beweideten Trockenrasen entsprechen, d. h. bei denen ein Höherwachsen von Pflanzen und damit die Beschattung kleinwüchsiger lichtliebender Arten verhindert wird.

Tierwelt

Die östlich anschließenden Wohngebiete beidseits Stockflethweg sowie der östliche Teil der ehemaligen Bahnfläche wurden 2010 in Bezug auf Brutvögel und Fledermäuse untersucht. Das Einzelhausgebiet ist von der Struktur her mit dem hiesigen Wohngebiet vergleichbar, so dass die Ergebnisse übertragbar sind. Die Ergebnisse aus der Untersuchung 2010 wurden 2015 für den nördlich des Stockflethweges gelegenen Teil des Bebauungsplans erneut überprüft, da im Wesentlichen in diesem Teil Veränderungen in den Habitatstrukturen für Tiere durch die Möglichkeit der Rückbebauung der Gartengrundstücke zu erwarten sind. Mit den übrigen Festsetzungen sind vorrangig planungsrechtliche Bestandssicherungen verbunden bzw. eine Neustrukturierung hochgradig versiegelter Flächen vorgesehen.

Für die neubebaubaren Flächen wird vorausgesetzt, dass im Rahmen der Baugenehmigungen die artenschutzrechtlichen Belange beachtet und eventuelle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt worden sind.

Die artenschutzrechtliche Bewertung erfolgte auf der Grundlage einer Habitat- und Potenzialanalyse. Einzelheiten sind dem Gutachten zu entnehmen. Arten oder Artengruppen, die hier nicht erwähnt sind, sind gemäß Gutachten aufgrund ihrer Verbreitung oder der vorhandenen Habitatstrukturen auszuschließen.

Habitatstrukturen

Die nicht überbauten Flächen sind hauptsächlich Gärten und in geringem Umfang Kfz-Stellplätze und Wegeflächen. Bei den Gärten handelt es sich zum größten Teil um Zier- und Nutzgärten mit Rasenflächen und Gehölzen und vereinzelten Gartenteichen. Im Südwesten findet sich auf zwei Grundstücken Großbaumbestand aus Laubbäumen. Im östlichen Bereich stehen außerdem Baumbestände aus älteren Nadelbäumen. Im südöstlichen Untersuchungsgebiet gibt es eine Fläche, die als gärtnerisch genutzte Obstwiese beschrieben wird. In den übrigen Gärten gibt es locker verteilten Baum- und Gehölzbestand aus Laub-, Nadel- und Obstbäumen sowie Hecken und Ziersträucher. Die Gärten eignen sich als Jagdgebiet und Quartiersstandort für baum- und gebäudebewohnende Fledermäuse, als Brut- und Nahrungshabitat für zahlreiche Vogelarten und als Lebensraum für Vertreter der wirbellosen Artengruppen sowie für Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Von besonderer Eignung als Brutplatz sind die Großgehölze und die Obstwiese im Südosten.

Der Gebäudebestand umfasst Einzel- und teilweise mehrgeschossige Reihenhäuser, Gewerbebauten, Gartenhäuschen, Schuppen und Garagen. Er bietet geeignete Habitatstrukturen als Quartier für Fledermäuse und Brutplatz für gebäudebewohnende Vogelarten. Im Teilgebiet sind Vorkommen von 49 Brutvogelarten potenziell möglich oder nachgewiesen. Neben 24 in Hamburg verbreiteten und nicht in der Roten Liste geführten Vogelarten sind aus der Gruppe der Gebäudebrüter z. B. die in Hamburg lückig verbreitete Bachstelze bzw. der Haussperling ( RL HH V= Vorwarnliste) und der Mauersegler (RL D V) möglich. 2015 wurden Neststandorte der Dohle (RL HH V) an der Langenhorner Chaussee festgestellt. Aus der Gilde der Freibrüter möglich sind Vorkommen von Stieglitz, Türkentaube und der in Hamburg lückig verbreiteten Arten Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Sommergoldhähnchen und Wintergoldhähnchen. Aus der Gilde der Bodenbrüter sind u.a. Vorkommen des Fitis in ungenutzten Randbereichen der Gärten möglich.

Die Gilde der Höhlen- und Nischenbrüter ist in Vogelnistkästen und Baumhöhlen mit Vorkommen von Feldsperling, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Grünspecht und Trauerschnäpper potenziell vertreten.

Im Bereich der zentraleren dichteren Nadelgehölzbestände sind aus den Gruppen Greifvögel und Eulen Vorkommen von Sperber, Mäusebussard sowie Waldohreule nicht auszuschließen. Wegen der Störungs- und Nutzungsintensität des Bereichs ist das Gebiet allerdings als Brutplatz für die Arten wenig geeignet.

Darüber hinaus sind die lückig verbreiteten Arten Girlitz, Kleiber, Haubenmeise, Sumpfmeise und Tannenmeise möglich.

Als Habitat für Gastvögel eignet sich das Gebiet nicht.

Im Teilgebiet sind Sommer- und Winterquartiervorkommen der Fledermausarten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus im Gebäudebestand möglich; als Sommerquartier oder Tagesversteck können mitunter auch Baumhöhlen und –spalten sowie Vogelnistkästen für die beiden Arten dienen. Sommerquartiervorkommen des Großen Abendseglers sind in Baumhöhlen großer Laubbäume oder in Vogelnistkästen möglich. Als Sommerquartier oder Tagesversteck können Baumhöhlen und –spalten sowie Vogelnistkästen für die Mückenfledermaus dienen, Sommer- und Winterquartiere sind für diese Art auch im Gebäudebestand nicht auszuschließen. Für die Wasserfledermaus sind Quartiervorkommen aufgrund der Gewässerferne zwar unwahrscheinlich, Sommerquartiere in Baumhöhlen oder Vogelnistkästen sind aber nicht definitiv auszuschließen. Für die Art Braunes Langohr sind Sommerquartiere in Gebäuden, in Baumhöhlen und Vogelnistkästen möglich. Gebäudenischen, Baumnischen, Vogelnistkästen oder Baumhöhlen bieten Quartiere für einzelne Tiere der Rauhautfledermaus. Die Gärten sind ansonsten ein potenzielle Jagdgebiet für die Arten Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus und Großer Abendsegler.

Vorkommen der in Anhang IV der FHH geführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer sind im Gebiet nicht zu erwarten.

Aus der Gruppe der nicht im Anhang IV der FHH-Richtlinie geführten besonders oder streng geschützten Arten sind Vorkommen der besonders geschützten Säugetierarten Eichhörnchen, Igel, Maulwurf sowie von Vertretern der Gruppen der Spitzmäuse und Altweltmäuse möglich. An den Gartenteichen sind Vorkommen der besonders geschützten Amphibienarten Erdkröte, Grasfrosch (RL HH V), Bergmolch (RL HH R= extrem seltene Arten und Arten geographischer Restriktion) und Teichmolch (RL HH 3) möglich. Blindschleichen sind als besonders geschützte Art aus der Gruppe der Reptilien potenziell anzutreffen. Insgesamt sind nur Vorkommen einzelner, wenig anspruchsvoller, besonders geschützter Libellenarten zu erwarten; die vereinzelt vorhandenen Gartenteiche sind aufgrund von geringer Wassertiefe sowie Fischbesatz als Reproduktionsgewässer für Libellen nur sehr eingeschränkt geeignet. Zu erwarten sind außerdem Vorkommen von besonders geschützten Vertretern aus der Familie der Bock- und Laufkäfer.

Aus der Gruppe der nicht im Anhang IV der FHH-Richtlinie geführten besonders oder streng geschützten Schmetterlingsarten sind Vorkommen einzelner, weniger spezialisierter besonders geschützter Vertreter der Gehölze, Brachen und Staudenfluren möglich. Hierzu zählen die auf blütenreichen Scherrasen und an Säumen vorkommenden Arten Kleiner Feuerfalter und Gemeiner Bläuling. Weinbergschnecken sind als besonders geschützte Art ebenfalls möglich. Aus der Artengruppe der Hautflügler sind Vorkommen von Arten aus der Gruppe der Bienen und Hummeln sowie der Hornisse zu erwarten. Die Waldameise kann ebenfalls im Gebiet vorkommen. Für die artenschutzfachliche Prüfung relevante Arten sind die potenziell vorkommenden Brutvögel und Fledermäuse.

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

Block nördlich Stockflethweg:

Das Mischgebiet ist nach bisherigem Planrecht als Gewerbegebiet mit vergleichbarer Ausnutzbarkeit ausgewiesen. Das neue Planrecht wird daher nicht, zu deutlichen Veränderungen der Begrünung führen. Für einen Teil des anschließenden Wohngebietes gilt das Gleiche, eine hintere Bebauung war bereits zulässig. In der östlichen Blockhälfte wird partiell eine hintere Bebauung neu ermöglicht. Dies wird zu einer Reduzierung der Gartenbiotope führen. Auch die Nutzungsintensität und Störung wird zunehmen. Die Eignung als Lebensraum für Vögel und andere Tiere wird etwas reduziert werden. Es handelt sich jedoch nicht um Flächen, die für die Tier- und Pflanzenwelt eine hohe Wertigkeit besitzen.

Durch die Vorschrift, die hintere Bebauung mit einer Dachbegrünung zu versehen sowie das Anpflanzgebot wird der zu erwartende Eingriff gemindert. Der ökologische Wert kann sich rechnerisch nach der sogenannten Staatsrätebewertung um ca. 15 % des Ausgangswertes dieses Blockteils verringern.

Der erhaltenswerte Baumbestand wurde im Rahmen des landschaftsplanerischen Fachbeitrages erfasst. Dabei wurden einige erhaltenswerte Bäume, die bereits in der Baumbestandsbewertung 2005 als erhaltenswert kartiert wurden, erfasst und entsprechend ihrer Bedeutung auch als Lebensraum für Tiere als erhaltenswert festgesetzt.

Block südlich Stockflethweg:

Der Bereich südlich des Stockflethweges wird durch den Bebauungsplan bestandsgemäß festgesetzt. Es dominieren die nur gering begrünten befestigten Freiflächen der Stellplatzanlagen des Autohandels und die hochgradig versiegelten Bereiche des Centers Ochsenzoll, Die natürlichen Biotopfunktionen sind hier bereits weitgehend unterbunden. Der Bereich ist im Hinblick auf seine Funktion für das Schutzgut Tiere und Pflanzen unbedeutend.

Im östlichen Teil befinden sich die hochwertigen Flächen mit den Trockenrasenbiotopen sowie die begrünten und mit Gehölzen bestandenen Bereiche der Bahnböschungen. Diese Flächen sind auch für den Biotopverbund von hoher Bedeutung. Die Biotopflächen werden durch die Ausweisung als Parkanlage und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert. Die öffentliche Wegeverbindung wird planrechtlich gesichert. Eine mögliche Beeinträchtigung der Biotopflächen durch den zukünftigen Fußgängerverkehr kann nicht ausgeschlossen werden.

Block südlich U-Bahn-Trasse:

Die unbebauten Flächen sind vollständig befestigt. Das neue Planrecht fördert bei Neubaumaßnahmen einen größeren Anteil an zu bepflanzender Fläche.

Eingriffsregelung

Das Bebauungsplangebiet ist zwischen den Straßen Am Ochsenzoll und Stockflethweg bereits bebaut. Mit dem Bebauungsplan wird die vorhandene Bebauung, die sich insbesondere durch am Blockrand aufgereihte Gebäude darstellt, gesichert. Veränderungen entstehen dadurch, dass eine innere Verdichtung durch eine zusätzliche Wohnbebauung mit eingeschossigen Gebäuden in offener Bauweise auf den hinteren Bereichen der langen Grundstücke ermöglicht wird. Bisher sind hier typische alte Gärten mit Bäumen, auch Obstbäumen, vorhanden, die einen nur geringen Anteil befestigter Bodenflächen aufweisen. Bei Ausnutzung der neuen Baumöglichkeiten werden im Blockinnern deutliche Veränderungen eintreten bezüglich der Erholungsnutzung, der optischen Situation und auch der Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Bodenversiegelung, Reduzierung der Gartenbiotope, weniger störungsarme Bereiche für die Tiere).

Die Bebaubarkeit ist durch Verzicht auf eine öffentliche innere Erschließung, eingeschossige Bauweise sowie eng begrenzte Bauflächen und durch den Ausschluss von Nebenanlagen so eingeschränkt, um negative Auswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren. Gleichwohl führt die hintere Bebauung zu Beeinträchtigungen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Um diese auszugleichen, ist eine Dachbegrünung vorgeschrieben. Dachbegrünungen helfen, den Verlust offener Bodenfläche zu kompensieren, indem sie die Grundlage für Ersatzlebensräume für Tiere (Insekten und Vögel) und Pflanzen bieten. Außerdem wirken sie stabilisierend auf das Kleinklima durch Vermeidung der Aufheizung der Dachflächen, Staubbindung und Wasserverdunstung und reduzieren den Regenwasserabfluss. Zudem ist der Anblick begrünter Dächer von den umgebenden höheren Gebäuden aus angenehmer, so dass die gestalterische Einbindung der Bebauung in den Gartenraum unterstützt wird. Der Verlust an Gartenflächen wird außerdem dadurch ausgeglichen, dass in der Blockmitte eine knickartige Pflanzung aus heimischen Sträuchern vorgeschrieben ist.

Durch die Dachbegrünungsmaßnahmen werden die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf ein akzeptables Maß reduziert. Da innerhalb des Plangebietes keine Flächen für weitere Ausgleichsmaßnahmen verfügbar und auch im Umfeld des Plangebietes keine Möglichkeiten gegeben sind, andererseits es sich bei der Planung um eine sinnvolle Verdichtung städtisch genutzter Flächen handelt und keine besonders wertvollen oder seltenen Biotope betroffen sind, wird diese Maßnahme aus naturschutzrechtlicher Sicht als ausreichend angesehen, so dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes verbleiben. Die Veränderungen des Landschaftsbildes sind unvermeidlich, es entsteht eine hintere Bebauung, die heutzutage in vielen Stadtgebieten anzutreffen ist und hier noch eine verhältnismäßig geringe Dichte aufweisen wird.

Zwischen Stockflethweg und U-Bahn werden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen des ansässigen Kraftfahrzeugbetriebs bestandsgemäß festgesetzt. Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem geltenden Planrecht Langenhorn 4 ergibt sich nicht. . Die neue Kerngebietsbebauung findet auf schon weitgehend befestigter Fläche statt, so dass auch dadurch keine neuen erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts entstehen. Das Landschaftsbild ändert sich jedoch durch die hohe Bebauung gravierend, die vorhandene großflächige Autopräsentation ist allerdings auch nicht als vorteilhaft zu beurteilen.

Südlich der U-Bahn-Trasse sind die unbebauten Flächen vollständig befestigt und nur an den Rändern begrünt. Das neue Planrecht fördert bei Neubaumaßnahmen einen größeren Anteil an zu bepflanzender Fläche.

Das Naturareal auf den hinteren Bereichen des ehemaligen Güterbahnhofes wird durch Grünfestsetzungen gesichert. Die Beeinträchtigungen geschützter Biotopflächen durch die Ausdehnung der Gewerbefläche und den Wegebau werden hier durch die Vergrößerung seltener Trockenbiotope kompensiert. Durch die abgeschiedene Lage war die Natur hier relativ ungestört. Dies wird sich allerdings durch die Durchwegung ändern, bleibt aber in einem vertretbaren Rahmen, da die Nutzung auf die Wegefläche beschränkt bleiben soll. Auf der anderen Seite wird den Erholungssuchenden ein besonderes Naturerlebnis ermöglicht.

Im Ergebnis ermöglicht der Bebauungsplan keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die besonderer Ausgleichsflächen oder einer externen Kompensation bedürfen.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Artenschutz

Artengruppe Fledermäuse

Für die 7 im Gebiet potentiell vorhandenen Fledermausarten werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt.

Tötung oder Verletzung von Individuen

Die Gefahr der Tötung oder Verletzung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht grundsätzlich in der Phase der Grundstücksräumung für Jungtiere in Wochenstuben und Tiere im Winterquartier. Für flugfähige Tiere außerhalb der Winterschlafperiode ist davon auszugehen, dass eine Flucht aus Höhlen und Spaltenquartieren möglich ist, sofern die Räumung schonend sukzessive erfolgt.

Um die Tötung oder Verletzung der potenziell an Gebäuden vorkommenden Arten Zwerg-, Breitflügel-, Rauhaut- und Mückenfledermaus und Braunes Langohr bei Abrissarbeiten auf Grundlage des Bebauungsplanes zu vermeiden, sind Gebäude vor einem geplanten Abriss im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf aktuelle Fledermausvorkommen zu überprüfen.

Im Plangebiet bleibt der Großteil der als Fledermausquartier in Frage kommenden Großgehölze erhalten. Im Bereich der durch Baugrenzen umrissenen Wohnbauflächen befinden sich nahezu ausschließlich Nadelbäume, sowie Zier- und Obstgehölze jüngeren Alters. Die Eignung dieser Gehölze als Fledermausquartier ist sehr gering. Vorkommen von Wochenstuben, größeren Sommerquartieren und Winterquartieren können ausgeschlossen werden.

Um die Tötung und Verletzung von Individuen der 7 Fledermausarten zu vermeiden sind Gehölzrodungen in das Winterhalbjahr innerhalb der zulässigen Fäll- und Schnittzeit (01.10. – 28.02.) zu legen und Vogelnistkästen oder Fledermauskästen vor der Gehölzrodung umzusetzen.

Erhebliche Störung

Eine Störung gilt gem. § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG als erheblich, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Erhebliche Störungen können während der Wochenstubenzeit auftreten, wenn durch sie die Reproduktion der Population unterbrochen wird. Außerdem können Störungen während des Winterschlafs zum Tod von Individuen und somit zum Schrumpfen der Population führen. Als Störungsfaktoren kommen Lärm, Licht und Vibrationen in Betracht. Im Gebiet sind keine Wochenstuben vorhanden. Winterquartiersvorkommen sind aber von Breitflügel-, Mücken-, Zwerg- und Rauhautfledermaus im Gebäudebestand möglich.

Die o.g. Maßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Individuen dienen gleichfalls auch der Vermeidung erheblicher Störungen. Sofern diese Maßnahmen durchgeführt werden, kann eine erhebliche Störung von Tieren daher sicher vermieden werden.

Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind alle Quartiere einzustufen, also auch Balz- und Paarungsquartiere. Balzreviere sind Teil der Fortpflanzungsstätten.

Im Untersuchungsgebiet befinden sich potenzielle Quartiere von 7 Fledermausarten (vgl. Tabelle 3 Artenschutzgutachten).

Von der Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes betroffen sind potenzielle Sommer und Zwischenquartiere an Nebengebäuden und Baumhöhlen von allen 7 potenziell vorkommenden Arten.

Für diese Lebensstätten ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Das Untersuchungsgebiet wird außerdem als Jagdgebiet genutzt. Nach LANA (2010) unterliegen Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise könne ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt. Das sei beispielsweise der Fall, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist. Eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation reiche nicht aus. Entsprechendes gelte, wenn eine Ruhestätte durch bauliche Maßnahmen auf Dauer verhindert wird. Für die von der Planung potenziell betroffenen Lebensstätten der o.g. 7 Fledermausarten ist eine Verschlechterung des Nahrungshabitats aber nicht anzunehmen, da auch nach Planungsrealisierung ein Großteil der naturnahen Gartenstrukturen erhalten bleibt und gleich- oder höherwertige Nahrungsflächen im Umfeld vorhanden sind.

Prüfung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

Im von Rodungen betroffenen Gehölzbestand und an Nebengebäuden können Vorkommen von Wochenstuben, größeren Sommerquartieren und Winterquartieren ausgeschlossen werden. Der Großteil der Quartiersmöglichkeiten in Großbäumen und der Bebauung bleibt im Plangebiet erhalten. Gleich- oder höherwertige Quartierstandorte finden sich außerdem auch im Umfeld des Plangebietes. Ältere Gehölzbestände sind zum Beispiel im nördlich gelegenen Diekmannspark, im Osten in einem Eichenknick am Stockflethweg, westlich der Langenhorner Chaussee und südlich der Bahntrasse der Linie U1 auf dem Gelände des AK Ochsenzoll zu finden. Für gebäudebewohnende Arten sind im gesamten bebauten Umfeld potenzielle Gebäudequartiere vorhanden. Daher ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten auch nach Planungsrealisierung im räumlichen Zusammenhang auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erhalten bleibt.

Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für die Artengruppe somit nicht erforderlich.

Artengruppe Vögel

Tötung oder Verletzung von Individuen

Das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbots der Tötung oder Verletzung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit für nich flügge Jungvögel oder Gelege.

Die Tötung oder Verletzung der in Gebüschen, Baumhöhlen und Nistkästen brütenden Vogelarten, unter denen sich mit Dorn- und Gartengrasmücke, Feldsperling, Fitis, Gartenrotschwanz, Girlitz, Grauschnäpper, Grünspecht, Habicht, Mäusebussard, Tannen-, Sumpf- und Haubenmeise, Kleiber, Sperber, Stieglitz, Trauerschnäpper, Türkentaube, Waldohreule, Sommer- und Wintergoldhähnchen auch 20 auf den Roten Listen geführte Arten bzw. Arten mit lückiger Verbreitung in Hamburg befinden, kann vermieden werden. Hierfür sind Rodungs- und Vegetationsräumungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, also im Winterhalbjahr innerhalb der zulässigen Fäll- und Schnittzeit (01.10. – 28.02.) durchzuführen. Außerdem sind im zu rodenden Gehölzbestand angebrachte Nistkästen umzusetzen.

Zur Vermeidung von Tötungen und Verletzungen gebäudebewohnender Arten, darunter Haussperling, Dohle, Mauersegler, Bachstelze ist ein Gebäudeabriss im Sommerhalbjahr nur möglich, wenn gutachterlich bestätigt wird, dass dort keine aktuellen Brutvorkommen bestehen. Anderenfalls ist der Abriss im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) durchzuführen. Im Rahmen einer Baubegleitung muss aber außerdem bestätigt werden, dass keine aktuellen Fledermausvorkommen betroffen sind.

Für Gastvögel besteht durch die Planungsrealisierung keine über dem allgemeinen Lebensrisiko liegende Gefahr der Tötung oder Verletzung.

Erhebliche Störung

Erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der Arten auswirken, können für alle 49 in Tabelle 3 des Artenschutzgutachtens aufgeführten Brutvogelarten vermieden werden, indem die benannten Maßnahmen durchgeführt werden. Im Winterhalbjahr haben die nachgewiesenen Arten ihre territoriale Bindung aufgeben und können Störungen ohne Auswirkungen auf den Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen ausweichen.

Auch für Gastvögel ist bei Räumungsarbeiten außerhalb der Brutzeit nicht mit einer erheblichen Störung der lokalen Population zu rechnen.

Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für alle 49 in Tabelle 5 aufgeführten Brutvogelarten nicht auszuschließen. Dies kann entweder durch direkte Zerstörung der Brutstandorte durch Gehölzrodung, Vegetationsräumung oder Gebäudeabriss geschehen oder indirekt durch den Verlust oder die die Entwertung brutplatznaher Nahrungsflächen.

Daher ist für die potenziell vorkommenden Brutvogelarten zu prüfen, ob die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhstätten gem. § 44 Abs. 5 BNatschG im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.

Für Gastvögel kommt es zu keiner Zerstörung oder Beschädigung wesentlicher Ruhestätten.

Prüfung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

Die in der Planung vorgesehene Erhaltung von Großbäumen und einem Großteil zusammenhängender Gartenflächen kann den Habitatverlust teilweise kompensieren. Gleich- oder höherwertige Brutmöglichkeiten finden sich außerdem auch im Umfeld des Plangebietes. Daher ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten auch nach Planungsrealisierung im räumlichen Zusammenhang auch ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erhalten bleibt.

Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für die Artengruppe somit nicht erforderlich.

Begrünung

Im Wohngebiet wird durch die Grundflächenzahl und den Bereich mit Ausschluss von Nebenanlagen für den Erhalt von Gartenflächen und durch Erhaltungsgebote für den Erhalt von Großbäumen gesorgt. Außerdem wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig sind, die mit einem 12cm starken, durchwurzelbaren Substrat extensiv zu begrünen sind. Dadurch wird Ersatzlebensraum für Tiere und Pflanzen geschaffen. Des Weiteren sind im Blockinnern heimische Gehölze anzupflanzen. Diese und weitere festgesetzte Begrünungsmaßnahmen gleichen in Teilen den Verlust von unversiegelten Gartenflächen aus und sorgen für eine angemessene Grundstücksbepflanzung. Der Biotopwert dieses Blockteils wird nach der sog. Staatsrätebewertung durch die Baumöglichkeiten um bis zu 15 % vermindert. Da es sich um im direkten Umfeld weit verbreitete Biotope mittlerer Wertigkeit handelt, ist diese Verminderung nicht erheblich und wird als nicht weiter ausgleichsbedürftig beurteilt.

In den Misch- und Kerngebieten regeln ebenfalls Festsetzungen zur Begrünung ein Mindestmaß an Bepflanzung.

Der östliche Teil der ehemaligen Bahnflächen wird als Parkanlage und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt und als Fläche mit geschützten Biotopen gekennzeichnet. Hier ist der naturhafte Bewuchs zu erhalten, zu entwickeln und die Herrichtung von Ausgleichsflächen für durch das bereits realisierte Bauvorhaben der Erweiterung des Autohandels entfallene Biotopflächen vorgesehen.

Berücksichtigung der Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen

Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 5 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein stark anthropogen überformtes Gebiet, das aufgrund seines Grünbestandes für wild lebende Tiere nur eine mittlere Bedeutung hat. Aufgrund der künftigen Nutzungen können die Lebensräume für Pflanzen und Tiere nur in geringem Ausmaß verbessert oder neu geschaffen werden.