Der Bebauungsplan Langenhorn 68 ist erforderlich, um den zentralen Standort um den Bereich des U-Bahnhofs Ochsenzoll zu reaktivieren. Grund hierfür war das aufgegebene Gelände der Deutschen Bahn, welches neu strukturiert und an die vorhandene Nutzung angebunden werden sollte.
Im Laufe der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde auf dieser Fläche zwischen Stockflethweg, Langenhorner Chaussee und U-Bahntrasse, auf Grundlage des Bebauungsplans Langenhorn 4, eine dichte Bebauung durch den bereits vorher ansässigen Kfz-Einzelhandel mit integriertem Nahversorger und diversen Dienstleistern realisiert, der nun planungsrechtlich abgesichert wird.
Für den Bereich südlich der U-Bahnstation Ochsenzoll wird die Bebauung an der Langenhorner Chaussee im Sinne des zentralen Standorts ebenso wie der nördliche Bereich stärker verdichtet und mit einer flexibleren Nutzungsart festgesetzt. Die dichtere Bebauungsmöglichkeit eröffnet eine effizientere Flächenausnutzung der zum Großteil brachgefallenen Fläche in besonders gut durch U- und Busbahnhof angebundener Lage.
Neben diesen zentralen Nutzungen am Bahnhof Ochsenzoll ermöglicht der Bebauungsplan Langenhorn 68 für die bestehenden Nutzungen nördlich des Stockflethweges, insbesondere für die Mischnutzung an der Langenhorner Chaussee, eine Weiterentwicklung sowie eine moderate Verdichtung der vorhandenen Wohnnutzung durch eine hintere Bebauung. Die damit einhergehende zusätzliche Versiegelung wird durch die Festsetzung von begrünten Dächern mit gedrosseltem Niederschlagsabfluss ausgeglichen und ist im Vergleich zu einer Inanspruchnahme von Bauland auf der „grünen Wiese“ zu bevorzugen.
Östlich des Gewerbegebiets hatte sich im Bereich der ehemaligen Gleisanlagen des früheren Güterbahnhofs Ochsenzoll eine natürliche Vegetation mit geschützten Biotopen entwickelt. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Autohandels wurden Teile der in der Biotopkartierung erfassten gesetzlich geschützten Trockenrasen-Biotope zerstört. Der Ersatz wurde in den jetzt im B-Plan als gesetzlich geschützte Biotope gekennzeichneten Flächen, die gleichzeitig auch als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, hergestellt. Die als Parkanlage festgesetzte Fläche ermöglicht eine Wegeverbindung zwischen der Langenhorner Chaussee und der Straße Foßberger Moor.
Ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft ergibt sich durch die Planung gegenüber der derzeitigen planungsrechtlichen Ausweisung als allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet und Sondergebiet „Ladengebiet“ nicht.
Durch die naturschutzfachlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird sichergestellt, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes ausreichend berücksichtigt werden. Die Festsetzungen dienen u.a. der Minderung von Auswirkungen durch die Bodenversiegelung, der ökologisch orientierten Regulierung des Wasser-haushalts und reduzieren somit die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Klima, Pflanzen und Tiere.
Die mit der Entwicklung des Bereichs um den U-Bahnhof Ochsenzoll einhergehende Zunahme der Verkehrsbelastung, insbesondere für den Stockflethweg, wurde zwischenzeitlich durch die Aufgabe der P+R Anlage sowie der Verkleinerung des Plangebiets und Verzicht auf den Ausbau der Straße Querpfad reduziert.
Die aktuell prognostizierten Daten der lärmtechnischen Untersuchung zu Straßen-, Schienenverkehrs- und Gewerbelärm erfordern die Festsetzung einer allgemeinen Lärmschutzklausel sowie einer „Blockrandklausel“ einschließlich „Außenbereichsklausel“ für das Plangebiet, wodurch gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Zum Schutz der östlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmimmissionen wird im Bebauungsplan eine mindestens zwei Meter hohe Lärmschutzwand festgesetzt.
Die prognostizierten Luftschadstoffimmissionen unterschreiten die Grenzwerte
im Jahresmittel sicher, demnach sind keine Maßnahmen zum Schutz vor Luftschadstoffen zu treffen.
Gesunde Wohnverhältnisse werden sichergestellt. Eine Verletzung nachbarschaftlicher Belange durch die vorgesehene Planung ist nicht zu erwarten.