Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1. Baumschutz

Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte und dem Baumschutz unterliegende Bäume. Für sie gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369). Für genehmigungsfähige Baumfällungen werden nach den Regeln der BaumschutzVO Ersatzpflanzungen auferlegt.

Außerdem sind einige aufgrund ihres Alters, ihrer Ausprägung und ihrer Funktion als Lebensraum für Tiere besonders bedeutsame Bäume mit einem Erhaltungsgebot versehen, soweit sie nicht durch andere Festsetzungen gesichert sind. Der nördliche Block hat wenig Großbaumbestand, so dass der Erhalt der wichtigsten Exemplare von besonderer Bedeutung ist.

In § 2 Nr. 25 ist vorgeschrieben, dass für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.

Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass bei natürlichem Abgang der festgesetzten Bäume Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, die der Art und Qualität des vorhandenen Gehölzbestandes entsprechen und diesen in seiner Quantität langfristig sichern. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen würden die Wurzelbereiche und damit den gesunden Fortbestand der Bäume erheblich beeinträchtigen.

Gemäß § 2 Nr. 27 sind für zu pflanzende Bäume einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.

Die Festlegung von Mindestgrößen ist notwendig, um ohne lange Übergangszeit gestalterisch und ökologisch wirksame Strukturen wieder herzustellen. Damit soll erreicht werden, dass die neu zu pflanzenden Bäume sich kurzfristig der ursprünglichen Baumqualität angleichen und sich visuell, klimatisch und lufthygienisch positiv auswirken. Es sind einheimische Laubbäume zu verwenden, da einheimische Pflanzenarten in besonderem Maße der einheimischen Tierwelt Lebensraum bieten und Laubbäume kleinklimatisch günstiger sind. Eine offene Vegetationsfläche von 12 m² ist anzulegen, weil der Kronenbereich der Bäume, der in etwa dem Wurzelbereich entspricht, mindestens jedoch eine 12 m² große Pflanzfläche, nicht versiegelt werden soll. Durch das Freihalten der Pflanzfläche bleibt der Boden offenporig und leicht durchwurzelbar, wodurch die Standortbedingungen für den Baum verbessert werden. Des Weiteren nimmt der Boden das Niederschlagswasser zur Versorgung des Baumes auf.

5.9.2. Begrünungsmaßnahmen

In der Mitte des allgemeinen Wohngebietes ist eine Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt. Entlang der dortigen hinteren Grundstücksgrenzen sollen in einer Breite von jeweils 3 Metern Strauchflächen entstehen, die trotz der enger werdenden Bebauung Sichtschutz bieten und den Verlust an Gartengehölzen ausgleichen. Die Pflanzung soll hergestellt werden, wenn die Möglichkeit der hinteren Bebauung ausgenutzt wird.

Gemäß § 2 Nr. 26 sind diese Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern mit einheimischen Sträuchern als dreimal verschulte Solitärsträucher mit mindestens 150 cm Höhe in einem Abstand von 2 Metern zu bepflanzen. Pflanzen verschulen bedeutet nichts anderes als "umpflanzen“ und gewährleistet eine gute Qualität. Diese Maßnahme dient der Erhaltung der heimischen Tierwelt, die in besonderem Maße an heimische Gehölzarten angepasst ist. Es sollen großwüchsige Sträucher, z.B. Kornelkirsche, gemeiner Schneeball, Liguster, eingriffliger Weißdorn, Haselnuss, Holunder verwendet werden. Bei einer typischen Pflanzgröße als 3x verschulte Solitärsträucher mit mindestens 150cm Höhe ist für eine dichte Pflanzung ein Abstand von 2 Metern ausreichend. Vorhandene Bäume können in die Pflanzflächen integriert werden.

Nach § 2 Nr. 28 sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versiegelung offener Bodenflächen durch eine ausreichend starke Bodenschicht als Überdeckung der Tiefgarage ausgeglichen und eine angemessene Begrünung mit ausreichenden Wachstumsbedingungen ermöglicht wird, die sich gestalterisch in das gartengeprägte Umfeld einfügen soll.

In den Baugebieten ist gemäß § 2 Nr. 20 auf ebenerdigen Stellplatzanlagen nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Alternativ ist die Stellplatzanlage mit einem begrünten Dach zu überdecken. Hierzu sind auf dem mit „(C)“ bezeichneten Kerngebiet innerhalb der mit minus eins festgesetzten Baugrenzen eingeschossige Überdachungen zulässig.

Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch bei einer Stellplatzanlage ein Mindestmaß an Begrünung erfolgt. Ferner dient die Baumpflanzung der Verbesserung des Kleinklimas, mindert die Aufheizung, sowie der Filterung von Staub und Schadstoffen aus der Luft. Im Wohngebiet, in dem Stellplatzanlagen innerhalb der Bauflächen möglich sind, sichert die Regelung eine Einbindung in das gartengeprägte Umfeld. Wenn Bäume nicht sinnvoll gepflanzt werden können, z.B. weil die Fläche unterbaut ist, wird die gleiche Funktion durch eine vollständige Abdeckung mit einem begrünten Dach erreicht. Im Kerngebiet ist diese Regelung besonders erforderlich, weil es andere begrünte Freiflächen kaum geben wird. Die für Mitarbeiter und Kundenbesuche im Gewerbegebiet vorgesehenen Stellplätze sollten aber auch hier regelhaft begrünt werden.

Gemäß § 2 Nr. 4 sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu mindestens 80 vom Hundert extensiv zu begrünen. Als extensive Begrünung gilt eine Begrünung mit Sedum, Kräutern und Gräsern. Die Begrünung von Dachflächen schafft stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, die Ersatzlebensräume sowohl für angepasste naturnahe Pflanzengemeinschaften als auch für Tiere, insbesondere Insekten und Vogelarten bieten. Für die Wirksamkeit der Dachbegrünung ist eine Stärke des Substrataufbaus erforderlich, die eine Begrünung auch mit Gräsern und Stauden ermöglicht. Durch die Speicherfähigkeit wirkt sich die Dachbegrünung positiv auf den Wasserhaushalt aus und stabilisiert das Kleinklima. Die Begrünung einsehbarer Dachflächen belebt außerdem die Dachlandschaft und unterstützt die gestalterische Einbindung der Gebäude in die Gartenflächen. Die festgesetzte Dachbegrünung dient der Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die durch die zusätzliche hintere Bebauung hervorgerufen werden.

In der hierzu für das Plangebiet erstellten Eingriffsbilanzierung werden mit Hilfe der festgesetzten Dachbegrünung die rechnerischen Ausgleichswerte (Staatsrätemodell) für die Faktoren Tiere und Pflanzen sowie Boden erreicht. Vom Ausgangswert der geplanten hinteren Bebauung wird die Planung somit nahezu ausgeglichen.

In § 2 Nr. 16 ist festgesetzt, dass die Lärmschutzwand zur östlichen Nachbargrenze zu bepflanzen ist. Damit soll die ungestaltete Wand durch Begrünung für die benachbarte Wohnnutzung optisch und ökologisch verträglich gestaltet werden.

5.9.3. Grundwasserschutz

Im Plangebiet soll ein möglichst großer Anteil versickerungsfähiger Flächen erhalten bzw. geschaffen werden, über die Niederschlagswasser in den Boden eindringen und dem natürlichen Wasserhaushalt zugeführt werden kann. Die im Kapitel Wasser und Oberflächenentwässerung (vgl. Kap. 5.7) genannten Maßnahmen dienen gleichzeitig auch dem Schutz des Grundwassers.

Die festgesetzte Dachbegrünung sowie die Tiefgaragenbegrünung tragen zu einer Verzögerung des Oberflächenabflusses bei, negative Auswirkungen auf das Grundwasser werden dadurch vermindert. Das Dachflächenwasser kann, so-fern es die Bodenverhältnisse zulassen, versickert werden.

Um das wasserwirtschaftliche und ökologischen Ziel, das Oberflächenwasser möglichst im Einzugsgebiet zu belassen oder nur verzögert über offene Oberflächengewässer abzuleiten, zu sichern, wird die folgende Festsetzung in § 2 Nr. 23 getroffen:

In den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das zwischen der Straße Bärenhof und der Straße Am Ochsenzoll vorhandene Regenwasser- bzw. Mischwassersiel nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden.

Um auch für die befestigten Flächen auf den privaten Grundstücken ein Mindestmaß an Versickerung von Oberflächenwasser zu gewährleisten, wird folgende Festsetzung in § 2 Nr. 24 getroffen:

Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Dies dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt zur Versickerung von Niederschlägen im Gebiet bei. Darüber hinaus werden mit dieser Festsetzung Beeinträchtigungen der Standorte angrenzender zu erhaltender Bäume gemindert bzw. die Standortbedingungen für Neupflanzungen verbessert. Als mehr oder minder wasser- und luftdurchlässig gelten in diesem Sinne Befestigungsarten wie: wassergebundene Decken (Grand), Kiesbeläge, Rasengitterbeläge (Beton oder Kunststoff), Rasen- oder Splittfugen-Pflaster sowie Pflaster- und Plattenbeläge mit durchlässigem Unterbau und ohne Fugenversiegelung. Diese Festsetzung gilt auch für unterbaute Freiflächen sowie ebenfalls für Feuerwehrumfahrten und -Aufstellflächen, wobei die geforderten Auflasten im Wegeaufbau zu berücksichtigen sind.