5.9.1. Baumschutz
Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte und dem Baumschutz unterliegende Bäume. Für sie gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369). Für genehmigungsfähige Baumfällungen werden nach den Regeln der BaumschutzVO Ersatzpflanzungen auferlegt.
Außerdem sind einige aufgrund ihres Alters, ihrer Ausprägung und ihrer Funktion als Lebensraum für Tiere besonders bedeutsame Bäume mit einem Erhaltungsgebot versehen, soweit sie nicht durch andere Festsetzungen gesichert sind. Der nördliche Block hat wenig Großbaumbestand, so dass der Erhalt der wichtigsten Exemplare von besonderer Bedeutung ist.
In § 2 Nr. 25 ist vorgeschrieben, dass für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass bei natürlichem Abgang der festgesetzten Bäume Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, die der Art und Qualität des vorhandenen Gehölzbestandes entsprechen und diesen in seiner Quantität langfristig sichern. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen würden die Wurzelbereiche und damit den gesunden Fortbestand der Bäume erheblich beeinträchtigen.
Gemäß § 2 Nr. 27 sind für zu pflanzende Bäume einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.
Die Festlegung von Mindestgrößen ist notwendig, um ohne lange Übergangszeit gestalterisch und ökologisch wirksame Strukturen wieder herzustellen. Damit soll erreicht werden, dass die neu zu pflanzenden Bäume sich kurzfristig der ursprünglichen Baumqualität angleichen und sich visuell, klimatisch und lufthygienisch positiv auswirken. Es sind einheimische Laubbäume zu verwenden, da einheimische Pflanzenarten in besonderem Maße der einheimischen Tierwelt Lebensraum bieten und Laubbäume kleinklimatisch günstiger sind. Eine offene Vegetationsfläche von 12 m² ist anzulegen, weil der Kronenbereich der Bäume, der in etwa dem Wurzelbereich entspricht, mindestens jedoch eine 12 m² große Pflanzfläche, nicht versiegelt werden soll. Durch das Freihalten der Pflanzfläche bleibt der Boden offenporig und leicht durchwurzelbar, wodurch die Standortbedingungen für den Baum verbessert werden. Des Weiteren nimmt der Boden das Niederschlagswasser zur Versorgung des Baumes auf.