Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6. Technischer Umweltschutz

5.6.1. Maßnahmen zum Schutz vor Lärm

Im Rahmen der Abwägung ist geprüft worden, welche Schutzmaßnahmen für die angrenzende Bebauung geeignet sind, um zu einem unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung zumutbaren und erträglichen Lärmwert zu gelangen. Die örtlichen Gegebenheiten lassen keine grundsätzliche Veränderung in der Trassenführung der Straßen zu, zum Teil worden sogar Straßenerweiterungen erforderlich. Durch die Festsetzung geschlossener Bauweise an der Langenhorner Chaussee verringert sich der Lärmeinfluss durch diese Straße aber so erheblich, dass für alle Wohngebäude eine lärmabgewandte Seite entstehen muss.

Eine aktive Lärmschutzmaßnahme stellt die in § 2 Nr. 16 festgesetzte Lärmschutzwand im Gewerbegebiet, auf dem Flurstück 11456, zwischen dem Gewerbegebiet und dem östlich an das Plangebiet grenzende Wohngebiet dar.

Weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen sind wegen der nur gering verfügbaren Flächen sowie aus Gründen der Stadtbildgestaltung nicht zu vertreten.

Ein darüber hinaus gehender wirksamer Schutz gegen Straßenverkehrslärm kann somit nur noch durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden entlang Langenhorner Chaussee und des Stockflethweges erreicht werden.

Um eine vom Straßenlärm möglichst wenig beeinträchtigte Nutzung von Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen zu ermöglichen, wird deshalb in der Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 1 vorgeschrieben, dass in den Misch- und Kerngebieten an der Langenhorner Chaussee sowie im allgemeinen Wohngebiet am Stockflethweg die Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Sind an Gebäudeseiten mit Tagpegeln von 65 dB(A) bis kleiner 69 dB(A) bebaute Außenwohnbereiche vorgesehen, ist vor den Fenstern der Wohnräume durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Loggien, Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.

Durch die getroffene Festsetzung wird die bauordnungsrechtliche Forderung des § 18 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) nicht berührt. Danach müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innen- und Außenlärm haben. Für die im Baugenehmigungsverfahren zu stellenden Anforderungen sind die Technischen Baubestimmungen -Schallschutz- vom 10. Januar 1991 (Amtl. Anz. S. 281), geändert am 28. September 1993 (Amtl. Anz. S. 2121) maßgebend.

5.6.2. Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen

Innerhalb des Plangebietes sind Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und sekundären Luftschall, durch die im Bereich zwischen Stockflethweg und Fibigerstraße von Ost nach West in einem Einschnitt verlaufende U-Bahnlinie 1, nicht ausgeschlossen.

Aus diesem Grund wird in § 2 Nummer 17 eine entsprechende Festsetzung getroffen:

Im Kerngebiet und im Gewerbegebiet zwischen der Straße Stockflethweg im Norden und der U-Bahntrasse im Süden sowie auf den Flächen des Kerngebiets zwischen U-Bahntrasse und der Fibigerstraße im Süden, ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden", Tabelle 1, Zeile 3 und Zeile 2 (Mischgebiete und Gewerbegebiet nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 26/1998 S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.

Mittels der Festsetzung wird sichergestellt, dass für das Plangebiet ein Standard hinsichtlich des Erschütterungsschutzes gewährleistet wird, der sich an den Anhaltswerten der DIN 4150, die für gemischt genutzte Gebiete empfohlen werden, orientiert.

Hamburg als Stadtstaat besitzt nur begrenzte Flächenpotenziale für die bauliche Entwicklung. Nach dem Gebot des flächensparenden Bauens erfolgt die Siedlungsentwicklung Hamburgs vorrangig im Wege der Innenentwicklung. Vor diesem Hintergrund ist es in der Regel nicht möglich, ausreichend große Abstände zu den Emissionsquellen einzuhalten. Das Heranplanen von schutzwürdigen Nutzungen an Schienenverkehrswege ist hier insofern notwendig.

Die erforderlichen bautechnischen erschütterungsmindernden Maßnahmen (Schwingungsisolierung des Gebäudes) müssen auf die im Rahmen der Baugenehmigung zu konkretisierende Hochbauplanung abgestimmt werden. Durch Maßnahmen, wie unter anderem kurze Decken-Spannweiten oder ein entsprechender Fußbodenaufbau, ist eine mögliche Beeinflussung durch den sekundären Luftschall zu berücksichtigen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Mischgebiet sicherzustellen.