Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Baugebiete nach BauNVO

5.1.1. Allgemeines Wohngebiet

An den Straßen „Am Ochsenzoll“, und Stockflethweg ist straßenparallele zweigeschossige offene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl 0,6 festgesetzt.

Damit sollen die vorhandenen Wohngebäude in ihrem Bestand gesichert und das städtebauliche Erscheinungsbild am Blockrand erhalten werden.

Am Stockflethweg auf dem Flurstück 3485 ist zwei- und dreigeschossige offene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt. Dieser Bereich war in der Vergangenheit eher durch gewerbliche Nutzung geprägt, der sich in neuerer Zeit zu verdichteten Wohnen in zwei- und dreigeschossigen Reihenhäusern weiterentwickelt hat. Deshalb soll mit dieser Festsetzung die alte bestehende z.T. noch gewerbliche Nutzung als auch die bereits erfolgte neue Nachverdichtung mit in die Tiefe gehenden Wohnungsbau abgesichert werden.

Im rückwärtigen Bereich der Langenhorner Chaussee ist auf dem östlichen Teil des Flurstücks 10785 zweigeschossige offene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt.

Mit diesen Festsetzungen sollen die vorhandenen Gebäude der bereits erfolgten Nachverdichtung in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden.

Im rückwärtigen Bereich der Straßen Am Ochsenzoll und Stockflethweg ist straßenparallel eingeschossige offene Bebauung als Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten sowie einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl 0,3 der Ausschluss von Nebenanlagen und ein Anpflanzgebot für Sträucher festgesetzt.

Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche Bebauung der tiefen rückwärtigen Grundstücksteile ermöglicht werden. Mit dieser inneren Verdichtung soll die Lagegunst der unmittelbaren Nähe zur U-Bahn stärker ausnutzt werden. Dabei sind die Bauflächen so angeordnet, dass im Blockinneren ein von Ost nach West durchgehender Freiraum erhalten bleibt. Da die rückwärtigen Bebauungen nur mit privaten Erschließungen (z.B. Pfeifenstiel oder ideelle Teilung) über die vorhandene Straßenanbindung der Grundstücke erschlossen werden sollen, sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten festgesetzt. Damit soll der Stellplatzbedarf für die innere Verdichtung gering gehalten werden und die Wohnruhe nicht durch übermäßigen Erschließungsverkehr beeinträchtigt werden.

Eine darüber hinausgehende Verdichtung würde generell zu einer stärkeren Verkehrsbelastung führen sowie den Umbau und die Erweiterung der Straßenverkehrsflächen erforderlich machen. Der Aufwand und die Kosten hierzu würden und in keinem Verhältnis zu dem zusätzlich erzielten neuen Wohnraum stehen.

Auf dem Flurstück 727 (Am Ochsenzoll) ist unter Berücksichtigung des zu erhaltenen Baumes die Festsetzungen für die rückwärtige Bebauung reduziert und an die vordere Bebauung angebunden worden.

Gemäß § 2 Nr. 4 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. Mit dieser Festsetzung soll die Höhenentwicklung der hinteren Gebäude begrenzt und die Voraussetzung für die Realisierung der festgesetzten Dachbegrünung geregelt werden. Die Begrünung von Dachflächen dient als ein Ausgleich für die neu versiegelten Flächen der inneren Verdichtung und schafft stadtökologisch und kleinklimatisch wirksame Vegetationsflächen, die auch als Teillebensraum für Tiere und Pflanzen dienen.

Gemäß § 2 Nr. 5 sind im allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden unzulässig sowie Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen. Diese Festsetzung soll die Wohnruhe vor störenden KFZ-Verkehr durch Anliefer- und Besucherverkehr eines Ladens oder einer Tankstelle schützen. Außerdem soll damit die Ansiedlung von Einzelhandel außerhalb des Misch- und Kerngebiets verhindert und damit die gewünschte Einzelhandelskonzentration an der Langenhorner Chaussee gefördert werden.

5.1.2. Mischgebiet

An der Langenhorner Chaussee auf den Flurstücken 717, 126, 11313, 11346 und 11347 ist eine viergeschossige straßenparallele geschlossene Randbebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,8 festgesetzt. Im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 717, 126, 11313 11314 und 10785 ist zudem eine eingeschossige Flächenausweisung festgesetzt.

Damit sollen die vorhandenen Gebäude in ihrem Bestand gesichert werden. Insbesondere soll aber die vorhandene Einkaufsstraße an der Langenhorner Chaussee als D-Zentrums Ochsenzoll wieder revitalisiert und weiter entwickelt werden. Hierzu soll mit den Festsetzungen eine städtebaulich geschlossene Randbebauung entwickelt werden und mit Ausnahme der Flurstücke 11346 und 11347 tiefere Nutzungen im Erdgeschoss ermöglicht werden können.

Die Ausnahme der Flurstücke 11346 und 11347 von einer tieferen Erdgeschossnutzung musste mit Rücksicht auf den städtebaulich bedeutsamen vorhandenen Baumbestand und den eingeengten Grundstückszuschnitten vorgenommen werden.

Im Hinblick auf diese neue städtebauliche Zielsetzung ist auf Flurstück 717 ein dreigeschossiges Medizinzentrum realisiert worden und auf den Flurstücken 11346 und 11347 eine viergeschossige Bebauung mit gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung in Realisierung.

An den an die Langenhorner Chaussee anschließenden Teilabschnitt der Straße Am Ochsenzoll ist auf Flurstück 11807 eine zwingend viergeschossige straßenparallele Randbebauung in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,9 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt.

Daran anschließend ist an der Straße Am Ochsenzoll auf Flurstück 4545 eine zwingend dreigeschossige straßenparallele Randbebauung in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,1 festgesetzt.

Mit diesen Ausweisungen auf den beiden Flurstücken soll sowohl der Bestand gesichert als auch der Blockrand geschlossen von der Langenhorner Chaussee in die Straße Am Ochsenzoll umgelenkt werden.

Mit den festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,9 und 0,8 sowie den Geschossflächenzahlen von 3,0 und 2,1 wird die in § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegte Obergrenze für die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl überschritten. Mit diesen Überschreitungen soll auf den besonders kleinen Grundstücken insbesondere dem Eckgrundstück (Flurstück 11807) eine realistische Bebauung mit Grundrissen nach zeitgemäßem Standard entsprechend der geplanten Randbebauung an der Langenhorner Chaussee ermöglicht werden.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Die Bedürfnisse des Verkehrs werden befriedigt und sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.

Auf dem östlich angrenzenden Flurstücken 11537 und 11538 an der Straße Am Ochsenzoll ist eine drei- und zweigeschossige Ausweisung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt.

Mit dieser Ausweisung und der Nichtfestsetzung der Bauweise soll ein städtebaulicher Übergang von der geschlossen zur offen straßenparallelen Randbebauung mit zweigeschossigem Entwicklungspotential im rückwärtigen Bereich ermöglicht werden.

Am Stockflethweg ist auf Flurstück 9903 und einem kleinen Teil des Flurstücks 11347 straßenparallel und im rückwärtigen Bereich auch senkrecht zum Stockflethweg eine dreigeschossige geschlossene Baukörperausweisung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die vorhandenen Geschosswohnungsgebäude am Stockflethweg sollen damit in ihrem Bestand gesichert und auch nach zeitgemäßem Standard erweitert werden können. Mit der dreigeschossigen baukörperähnlichen Ausweisung soll zusammen mit dem straßenparallelen Blockrand am Eckbereich Langenhorner Chaussee / Stockflethweg ein ruhiger Blockinnenbereich für die vorhandene und neue Wohnnutzung erzielt werden und gleichzeitig die zu erhaltende Baumgruppe im Blockinnenbereich geschützt werden.

Am Stockflethweg auf Flurstück 2136 ist zwei- und dreigeschossige offene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt. Dieses Flurstück ist durch Wohnnutzung im vorderen und eine gewerbliche Nutzung im rückwärtigen Bereich geprägt. Hier soll die vorhandene gemischte Nutzung erhalten und weiter entwickelt werden können. Eine Umstrukturierung zu reiner Wohnnutzung, wie auf dem östlichen Nachbargrundstück geschehen, soll hier nicht erfolgen. Das Maß der Nutzung orientiert sich aber an der östlich angrenzenden Wohnbebauung und soll einen städtebaulichen Übergang zu der überwiegend durch Einzelhäuser geprägten Wohnnutzung bilden.

Gemäß § 2 Nr. 6 sind im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen sind die der Versorgung des Gebiets dienende Läden; diese sind in den Erdgeschossen zulässig. Tankstellen, Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) geändert am 20. Juli 2016 ( HmbGVBl. S. 323), Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.

Mit dieser Festsetzung soll die lärmunempfindliche gewerbliche Nutzung auf das Erdgeschoss konzentriert und die übrigen Geschosse für Wohnnutzung bereitgestellt werden. Die Einkaufsbereiche im Plangebiet sollen so strukturiert werden, dass die kleineren Läden im Randbereich, im Mischgebiet, und die größeren Ladenflächen im zentralen Kerngebiet an der U-Bahnstation Ochsenzoll angesiedelt werden. Deshalb sollen mit der Beschränkung auf die der Versorgung des Gebiets dienende Läden die kleineren Läden erhalten und begünstig werden um die Ansiedlung der ursprünglich vorhandenen Läden wieder zu fördern und das Gefüge der vorhandenen Einkaufsstraße zu erhalten.

Ebenso soll eine Verdrängung der zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden durch Spielhallen, Sexshops und Bordelle und damit eine Verödung und Abwertung der Einkaufsstraße verhindert werden.

Da für kleinere Läden geringerer Anlieferverkehr zu erwarten ist, kann mit dieser Regelung auch eine Einschränkung des Verkehrsflusses der Langenhorner Chaussee verhindert werden.