Planunterlagen: Langenhorn68

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.3. Kerngebiet

An der Ostseite der Langenhorner Chaussee zwischen Stockflethweg und U-Bahnstation Ochsenzoll ist das Kerngebiet in drei Teilbereiche gegliedert worden.

Direkt an der Langenhorner Chaussee und nördlich, entlang der U-Bahn ist in dem mit „(B)“ bezeichneten Kerngebebiet geschlossene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 festgesetzt. Die maximale Höhe der Gebäude ist entlang der Langenhorner Chaussee und der U-Bahn durch eine Gebäudehöhe von 49,3 m über NN und eine Traufhöhe von 47,8 m über NN festgesetzt. Das entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 21,5 m und einer Traufhöhe von ca. 20 m über dem vorhandenen Gelände.

Entlang des Stockflethweges ist in dem mit „(C)“ bezeichneten Kerngebiet geschlossene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,8 sowie eine maximale Gebäudehöhe von 42,3 m und eine maximale Traufhöhe von 40,8 m festgesetzt. Das entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14,5 m und einer Traufhöhe von ca. 13 m über dem vorhandenen Gelände.

Im rückwärtigen Bereich der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Kerngebiete ist nördlich der U-Bahn Kerngebiet in geschlossener Bauweise als Fläche für Garagen mit einer Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Für die maximale Höhe des Garagengebäudes ist eine Gebäudehöhe von 51,4 m über NN und eine Traufhöhe von 49,8 m über NN festgesetzt.

Mit diesen Flächenausweisungen soll das realisierte Ochsenzoll-Center an der Langenhorner Chaussee und entlang der U-Bahn mit großräumigem Ausbau des vorhandenen KFZ-Handels, sowie ein Garagengebäude mit ca. 300 Stellplätzen planungsrechtlich abgesichert werden.

Die niedrigeren Gebäudeteile entlang des Stockflethweges sollen in weiteren Bauabschnitten zu späteren Zeitpunkten errichtet werden. Hierfür gibt es keinen konkreten Zeithorizont. Die Baugrenzen sind so gewählt worden, das zukünftige Gebäude entlang des Stockflethweges zusammen mit den geplanten Gebäuden an der Langenhorner Chaussee einen neuen zentralen Erschließungsplatz im Innenbereich bilden werden. Das in diesem Bereich noch vorhandene Wohngebäude Stockflethweg 14 wird planungsrechtlich nicht mehr abgesichert, da bis auf dieses Wohnhaus, die Entwicklung zu einem rein gewerblich genutzten Bereich, die bereits mit dem vorherigen Planrecht Langenhorn 4 eingeleitet wurde, als abgeschlossen zu betrachten ist. Diese Wohnnutzung ist auch aufgrund der vorhandenen Immissionen nicht mehr denkbar. Daher sind in den mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Kerngebieten am Stockflethweg Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter unzulässig, ebenso sind sonstige und ausnahmsweise zulässige Wohnungen unzulässig. (§ 2 Nr. 10)

Um das Maß an Einzelhandelsverkaufsflächen klar zu regeln wird das Kerngebiet horizontal und vertikal gegliedert und in § 2 Nr. 8 festgesetzt, dass in dem mit „(B)“ bezeichneten Kerngebiet an der Langenhorner Chaussee mit Ausnahme vom KFZ-Einzelhandel, ab dem dritten Vollgeschoss Einzelhandel unzulässig ist. Zusätzlich ist in § 2 Nr. 9 festgesetzt dass In dem mit „(C)“ bezeichneten Kerngebiet am Stockflethweg, mit Ausnahme von KFZ-Einzelhandel, Einzelhandel unzulässig ist.

In dem mit „(B)“ bezeichneten Kerngebiet sind somit die ersten zwei Vollgeschosse generell auch für großflächigen Einzelhandel zulässig. Die darüber liegenden Geschosse sind mit Ausnahme von KFZ-Handel für Einzelhandel ausgeschlossen. Diese neuen Einzelhandelsflächen sollen für eine Stärkung der Nahversorgungsfunktion des bestehenden verkümmerten D-Zentrums um die U-Bahnstation Ochsenzoll sorgen. Gleichzeitig sollen aber die Flächen für periodischen Einzelhandel entsprechend der Vereinbarung im Arbeitskreis Zentren auf ca. 10000 m² beschränkt werden um in diesem Bereich die Zentrenhierarchie des bereits im weiteren Umkreis vorhandenen Einzelhandels, insbesondere in den Bereichen um den Langenhorner Markt und „Käkenhof“, zu erhalten und vor Verdrängung zu schützen. Eine Beeinträchtigung für den Einzelhandel in Norderstedt wird deshalb nicht gesehen.

Zusätzlich soll durch die Ausnahme für KFZ-Handel der bestehende KFZ-Handel planungsrechtlich abgesichert und der vom Eigentümer beabsichtigte stärkere Ausbau des KFZ-Handels ermöglicht werden. Etwaige entgegenstehende Belange – das Ruhebedürfnis angrenzender Bewohner und anderer Einzelhandelsbetriebe, die dort nicht vorhanden sind – stehen dieser Festsetzung nicht entgegen.

Mit der Festsetzung einer Fläche für Garagen im rückwärtigen Bereich, soll das ca. 24 m hohe Garagengebäude für den KFZ-Handel planungsrechtlich gesichert werden. Die ursprünglich im Gargengebäude geplante zusätzliche Park- und Ride- Anlage wurde aufgegeben.

Südlich der U-Bahnstation Ochsenzoll an der Ostseite der Langenhorner Chaussee ist in dem mit „(A)“ bezeichnetem Kerngebiet auf den Flurstücken 1226, 11518 und 11520 eine geschlossene Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,5 festgesetzt. Diese ist auf dem Flurstück 1226 sechsgeschossig ausgebildet, entlang der Langenhorner Chaussee springt der Baukörper ab dem fünften Geschoss von Westen nach Osten umlaufend zurück. Zur Nachbarbebauung in der Fibiger Straße staffelt sich der Baukörper bis auf das zweite Geschoss ab. Die Ausweisung dient sowohl der Bestandssicherung als auch der Fortentwicklung zu einer geschlossenen Randbebauung mit maßvoller Erweiterung der gewerblichen Nutzungen insbesondere im Erdgeschoss zur Revitalisierung des D-Zentrums Ochsenzoll an der Langenhorner Chaussee als auch für die Bereitstellung zusätzlichen Wohnraums ab dem ersten Obergeschoss. Dabei sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe unzulässig.

In § 2 Nr. 7 ist festgesetzt, dass in den Kerngebieten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig sind. Mit dieser Festsetzung soll eine Verdrängung kerngebietstypischer Einzelhandelsnutzungen durch Spielhallen, Sexshops und Bordelle und damit eine Verödung und Abwertung des neuen Einkaufszentrums verhindert werden.

An der Westseite der Langenhorner Chaussee nördlich der U-Bahnstation Ochsenzoll ist auf Teilen der Flurstücke 11458 und 11509 Kerngebiet ohne weitere Festsetzungen festgesetzt. Damit sollen die Vorgartenbereiche der vorhandenen Nutzung in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Art und Maß der Bebauung auf den beiden Grundstücken außerhalb des Plangebiets sind im angrenzenden Bebauungsplan Langenhorn 67 geregelt.

5.1.4. Gewerbegebiet

Südlich des Stockflethweges im östlichen Plangebiet, ist auf den Flurstücken 11456 und 2980 eine geschlossene zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 sowie eine Fläche für oberirdische Stellplätze festgesetzt. Damit soll der vorhandene Kfz-Handel mit der dazugehörigen Kfz-Werkstatt einschließlich der bisher genehmigten Lackiererei im Bestand gesichert und für eine maßvolle Erweiterung Regelungen getroffen werden. Die Grundflächenzahl von 0,8 dient auch der Absicherung der in Teilen vorhandenen und neu geplanten offenen Kfz-Abstellflächen.

In § 2 Nr. 12 ist festgesetzt, dass im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig sind. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 ( HmbGVBl. S. 323), sowie Wettbüros werden ausgeschlossen.

Zusätzlich ist in § 2 Nr. 13 festgesetzt, dass der im Gewerbegebiet genehmigte und bestehende Einzelhandelsbetrieb (Kfz-Einzelhandel) auch weiterhin zulässig bleibt. Er darf seine Verkaufsfläche um bis zu 10 % der genehmigten Verkaufsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden

Der vorhandene KFZ-Betrieb soll in seinem Bestand abgesichert und eine maßvolle Erweiterung (10%) des Betriebes ermöglicht werden. Hierdurch wird auch ein hinreichender Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung gegen größere Erweiterungen bezweckt.

Zudem sollen solche Nutzungen (Bordelle, Spielhallen, Wettbüros etc.) die eine Verdrängung des bestehenden Gewerbes zur Folge hätten zum Schutz des bestehenden Gewerbes ausgeschlossen werden.

In § 2 Nr. 14 ist geregelt, dass im Gewerbegebiet mit Ausnahme des bestehenden KFZ-Betriebes solche Anlagen und Betriebe unzulässig sind, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsimmission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in deren Wirkung vergleichbare Betriebe.

Ebenso sind Störfallbetriebe in § 2 Nr. 15 ausgeschlossen.

Diese Festsetzung wird getroffen, um zusätzliche Umwelteinwirkungen durch betriebliche Immissionen genehmigungsbedürftiger Betriebe im Sinne § 3 Absatz 5 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1441)zu vermeiden, da die angrenzenden Wohngebiete durch die Verkehrsemissionen der Langenhorner Chaussee und durch den Bahnbetrieb vorbelastet sind. Die in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen sind, obwohl sie ebenso wie die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des BImSchG den Forderungen des Standes der Technik unterliegen, auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebes im besonderen Maße geeignet schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Mit der Festsetzung soll deutlich gemacht werden, welche Betriebsbereiche nach Störfallverordnung gemäß Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie und § 50 BImSchG ausgeschlossen und nicht mehr im Plangebiet angesiedelt werden sollen. Im Hinblick auf Lackierereien bezieht sich diese Festsetzung nicht auf kleinere Lackiereinheiten, z.B. von Autohäusern und Werkstätten, sondern auf Betriebe, bei denen der Einsatz von Lack- und Lösemitteln sowie Spachtelmasse die Schwelle von 2000 l pro Jahr übersteigt.

An der Grenze des Gewerbegebiets zum östlichen Wohngebiet ist im Abstand von 2 m entlang der östlichen sowie der nördlichen Grenze des Flurstücks 11456 eine Lärmschutzwand zwischen dem Gewerbegebiet und dem außerhalb des Plangebiets, östlich angrenzenden Wohngebiets festgesetzt. Zusätzlich ist im § 2 Nr. 16 festgesetzt, dass die Lärmschutzwand im Gewerbegebiet auf Flurstück 11456 eine Mindesthöhe von 2 m über Geländeoberfläche haben muss und zur östlichen und nördlichen Nachbargrenze zu bepflanzen ist.

Damit soll ein Lärm- und Sichtschutz zwischen Gewerbe und Wohnen zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung gewährleistet werden. Der Abstand der Schutzwand zu den Flurstücksgrenzen und dem angrenzenden Wohngebiet ist mit 2 m so gewählt, das eine ausreichende Bepflanzung erfolgen kann. Bepflanzung und Abstand sollen zudem den Eindruck des Eingeengtseins für die benachbarte Wohnnutzung mindern.

Im südöstlichen Teil des Gewerbegebietes ist ein Bereich gekennzeichnet, in dem geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhanden sind.

5.2. Verkehrsflächen

Für die Erschließung der neuen Nutzungen insbesondere für die Erweiterung des KFZ-Handels und für die zentrale Einzelhandelsnutzung an der U-Bahnstation Ochsenzoll waren die vorhandenen Straßenverkehrsflächen des Stockflethweges und der Langenhorner Chaussee nicht mehr ausreichend. Auch für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebietes sind Erweiterungen der Straßenverkehrsflächen erforderlich.

Von der Langenhorner Chaussee ist Aufgrund des begrenzten Querschnitts und des starken vorhandenen Verkehrsaufkommens keine direkte Anbindung der neuen Nutzungen möglich. Im Rahmen der Nutzungsrealisierung des „Wichert-Center Ochsenzoll“ ist auf dem Flurstück 11685 eine getrennte Zu- und Abfahrt vom Stockflethweg zum Kerngebiet errichtet worden. Die Verkehrserweiterungsflächen sind ebenfalls im Rahmen der Nutzungsrealisierung bereits vertraglich gesichert worden und werden planungsrechtlich abgesichert.

Aus diesem Grund wird auch in § 2 Nr. 29 geregelt, dass Gehwegüberfahrten auf der Ostseite der Langenhorner Chaussee zwischen dem Stockflethweg und der U-Bahnstation Ochsenzoll nicht zugelassen sind. Der Anschluss der Grundstücke erfolgt über den Stockflethweg.

Im Rahmen der Realisierung des KFZ-Handels auf dem Flurstück 11685 wurden für die Erweiterung des Einmündungsbereiches des Stockflethweges in die Langenhorner Chaussee Teile des südlich angrenzenden Flurstücks in Anspruch genommen werden. Zur Verbesserung der Fahrradwege und der öffentlichen Parkplätze wurden Flächen zur Verbreiterung der Langenhorner Chaussee sowohl auf den östlich angrenzenden Flurstücken 11807, 717, 126, 11313 und 1226, als auch auf den westlich angrenzenden Flurstücken 11510, 11869 in Anspruch genommen.

Die Nutzungen der Hamburger Hochbahn AG auf dem Flurstück 11131 sollen ebenso über die private Stichstraße vom Stockflethweg erschlossen und durch ein Geh- und Fahrrecht abgesichert werden. Auch diese Maßnahme wird durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer der Flurstücke 11433, 11435 und 11457 sowie der Hamburger Hochbahn AG näher geregelt.

Die Straße „Am Ochsenzoll“ ist nicht ausreichend dimensioniert. Die Straße entspricht nicht dem Regelwerk und soll auf eine Gesamtbreite von 8,15 m ausgebaut werden, um einen barrierefreien Gehweg herzustellen. Eine Erweiterung der Straßenverkehrsflächen auf den Flurstücken 11807, 4545, 11538, 11537, 791, 1224, 1193, 1192, 716, 729 und 727 ist erforderlich.

Die vorhandenen Verkehrsflächen der Straßen „Foßberger Moor“ Und Fibigerstraße sind ausreichend dimensioniert.

Die rückwärtigen Bebauungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sollen nur mit privaten Erschließungen über die vorhandenen Straßenanbindungen der Grundstücke erschlossen werden. In § 2 Nr. 18 ist deshalb festgesetzt, dass zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet gemeinsame Überfahrten mit den vorderen Grundstücksteilen anzuordnen sind.

Damit sollen die Erschließungsflächen und der Versiegelungsgrad für die innere Verdichtung gering gehalten und die städtebauliche Eigenart der Vorgärten geschützt werden. Zudem soll dadurch die Zahl der vorhandenen öffentlichen Parkstände so wenig wie möglich eingeschränkt werden und der Verkehrsfluss auf den bestehenden Straßen durch Vermeidung weiterer zusätzlicher Gehwegüberfahrten gesichert werden.

In § 2 Nr. 19 ist festgesetzt, dass Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden können, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens 60 cm unter Gelände liegt. Mit dieser Festsetzung können erforderliche und zusätzliche Stellplätze auch außerhalb der bebaubaren Flächen ermöglicht werden wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Somit kann neben der Schaffung ausreichender Kellerflächen auch der Parkplatzdruck auf die öffentlichen Verkehrsflächen durch zusätzliche Stellplätze entlastet werden.

Im südlichen Plangebiet ist auf dem Flurstück 11131 die vorhandene oberirdische Bahnanlage in Tieflage der Hamburger Hochbahn AG nachrichtlich übernommen. Die Nutzungen des Unterwerks und des Stellwerk im nördliche Teil der Bahnfläche auf Flurstück 11131 der Hamburger Hochbahn AG sollen über das im Kern- und Gewerbegebiet sowie auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 11433, 11456, 11435 und 11457 erschlossen und an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen werden.

Bauliche Anlagen sind so auszuführen, dass keine Schäden an den Betriebsanlagen der Hamburger Hochbahn AG entstehen und der U-Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Eine Bebauung in unmittelbarer Nähe zu den U-Bahn-Anlagen bedarf nicht nur aus Lärm- und Erschütterungsgesichtspunkten, sondern auch zur Regelung von Sicherheitsaspekten im Hinblick auf den Bau, die Unterhaltung des Neubaus und dessen Betrieb neben der U-Bahn einer vertraglichen Regelung mit der Hamburger Hochbahn AG.

Die U-Bahnbrücke über der Straße Foßberger Moor ist als geschütztes Einzeldenkmal gekennzeichnet worden.