Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG müssen berücksichtigt werden. Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist gemäß dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eine fachlich qualifizierte Ökologische Baubegleitung (ÖBB) zu beauftragen, welche den gesamten Bauablauf artenschutzrechtlich begleitet und die erforderlichen Besatzkontrollen und CEF-Maßnahmen plant und durchführt. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden keine Verbotstagbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt.
Beleuchtung
Im Bebauungsplan wird aus Artenschutzgründen eine Regelung zur Beleuchtung von Fassaden und Flächen getroffen, um die Auswirkungen von nächtlicher Beleuchtung auf die Tierwelt einzugrenzen (vgl. Ziffer 4.2.7):
„Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 20 der Verordnung)
Die Festsetzung dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, für die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen sind. Eine große Zahl von Individuenverluste bei den Insekten könnte somit nicht nur zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen, sondern hätte zugleich weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Eine Verarmung der Fauna wird durch die Festsetzung vermieden. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass die Beleuchtung ein Farbspektrum aufweist, welches auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Auch durch die Begrenzung direkter Lichteinwirkungen wird der Effekt vermindert, dass Insekten durch weithin sichtbares Licht angelockt werden. Zudem werden durch diesen Passus und insbesondere durch die Untersagung nach oben abstrahlender Lichtquellen die Lichtemissionen insgesamt begrenzt und somit auch Störungen anderer Tiere durch eine nächtliche Beleuchtung vermieden. Durch die festgesetzte geschlossene Ausführung des Leuchtgehäuses und die Begrenzung der Temperatur wird zudem bei einem dennoch stattfindenden Kontakt von Insekten mit Leuchten das Risiko einer Verletzung oder Tötung reduziert. Eine Verarmung der Fauna durch Insekten, die an den Leuchten zu Grunde gehen, wird so vermieden.
Brutvögel
Wie im Umweltbericht (siehe Ziffer 4.2.7) ausgeführt, wird die Verletzung oder Tötung von Brutvögeln verhindert, wenn die bauvorbereitenden Maßnahmen wie Gehölzentnahmen bzw. Rückschnitt, Bodenabschub, Gebäudeabriss außerhalb des Brutzeitraums in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar des Folgejahres ausgeführt wird. Sind diese Maßnahmen innerhalb des Brutzeitraums vom 01. März bis zum 30. September geplant, müssen Gehölz und Gebäudestrukturen durch qualifiziertes Fachpersonal auf Brutvogelbesatz geprüft werden. Nach Freigabe sind die Maßnahmen umgehend und spätestens 5 Tage nach der Prüfung durchzuführen.
Der normale Baustellenbetrieb stellt keine erhebliche Störung für die Brutvögel dar. Bauarbeiten mit erheblicher Lautstärke (z.B. Rammarbeiten) müssen während des Brutzeitraumes unterlassen werden. Sind diese nicht zu vermeiden, ist das genaue Vorgehen mit der entsprechenden Fachbehörde abzustimmen.
Fledermäuse
Um den Verlust von potenziellen Fledermausquartieren zu verhindern, sind zusätzlich die Bäume mit Quartierspotential vor der Entnahme in der Zeit des Winterschlafs vom 01. November bis zum 30. März des Folgejahres durch qualifiziertes Fachpersonal auf den Besatz von Fledermäusen zu prüfen. Sofern Fledermausquartiere gefunden werden, ist die Kontrolle 10 Tage später zu wiederholen. Fällt die Kontrolle positiv aus, ist von einem Winterquartier auszugehen. Von einer Gehölzentnahme oder einem Gebäudeabriss ist bis nach dem Winterschlaf abzusehen. Fällt die Kontrolle negativ aus, sind die potenziellen Quartiere umgehend zu versiegeln. Nach der Versiegelung können Gehölzentnahmen oder Gebäudeabrisse durchgeführt werden. Gleiches gilt für den Sommeraktivitätszeitraum vom 01. April bis 30. Oktober.
Bauarbeiten sollten vorrangig bei Tageslicht durchgeführt werden. Bei unvermeidbaren Bauarbeiten bei Dunkelheit sind abgeschirmte Beleuchtungen zu verwenden.
Für den abendlichen Betrieb auf dem Schulgelände bei Scheinwerferlicht sind im Sommeraktivitätszeitraum gerichtete Lampen zu verwenden. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen ist nicht zulässig. Es sind zudem ausschließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur (maximal 3000 Kelvin) zu verwenden (siehe § 2 Nummer 19 der Verordnung). Für die Außensportanlagen ist keine Beleuchtung vorgesehen.
Zur Steigerung der Habitatqualität für Fledermäuse wird außerdem eine Festsetzung zur Einrichtung von 15 künstlichen Quartieren für Fledermäuse an drei der neu zu errichtenden Gebäudeseiten in der Fläche für den Gemeinbedarf getroffen (siehe Ziffer 4.2.7):
„Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind 15 künstliche Quartiere für Fledermäuse an geeigneten Standorten dauerhaft und fachgerecht anzubringen oder in die Gebäudefassade zu integrieren. Die Quartiere sind in einer Höhe von mindestens 4 m mit freiem Anflug zu installieren und auf drei besonnte und verschiedenen Himmelsrichtungen zugewandten Gebäudeseiten der neu zu errichtenden Gebäude zu verteilen.“ (vgl. § 2 Nummer 23 der Verordnung)