6. Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung, Bodenordnung
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für das Plangebiet wird der bestehende Bebauungsplan „Schnelsen 12“ vom 8. März 2000 aufgehoben.