Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.11.1. Baumschutz

Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gilt die Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBI. S. 81). Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Baumkartierung durchgeführt.

Für die Umsetzung des Bebauungsplans müssen im Zuge der Planrealisierung Bäume innerhalb der Gemeinbedarfsfläche gefällt werden. Die Ermittlung der erforderlichen Ersatzpflanzungen für die Baumverluste erfolgt auf Grundlage der BaumschutzVO. Der für die Fällung eines Baumes erforderliche Ersatzbedarf wird anhand von Baumtyp, Stammumfang, Kronendurchmesser und Zustand unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge und Abschläge über Wertpunkte ermittelt. Die Anzahl der Wertpunkte gibt Auskunft über die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Die Baumbilanzierung mit Festlegung der Ersatzpflanzungen wird in den nachgeordneten Bauantragsverfahren bzw. baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorgenommen.

Im Bebauungsplan werden darüber hinaus Festsetzungen zur Erhaltung und zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern getroffen (Ziffer 5.11.2).

5.11.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Zur Gestaltung des Schulgeländes und zur Minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds werden Vorschriften zur Begrünung festgesetzt.

Anpflanz- und Erhaltungsgebote, Pflanzqualität

Begrünung des Plangebiets

Im Plangebiet befinden sich eine Vielzahl an erhaltenswerten und dem Baumschutz unterliegende Bäume, die durch Einzelbaumfestsetzungen gesichert werden sollen. Es werden insgesamt 29 Einzelbäume als zu erhalten festgesetzt.

In dem innerhalb des Geltungsbereiches liegenden rund 250 Meter langen Abschnitt der Holsteiner Chaussee, werden insgesamt 19 Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt. Neben ihrer historischen Bedeutung kommt den fahrbahnbegleitenden Baumreihen zur Qualifizierung und Gestaltung des Straßenraums auch hinsichtlich der heutigen Funktion der Holsteiner Chaussee als bedeutende Hamburger Magistrale eine hohe stadträumliche Bedeutung zu. Die Erhaltungsfestsetzung der Bäume dient, zusammen mit der vorgesehenen Erweiterung der Straßenverkehrsfläche (Ziffer 5.7), der Qualifizierung und Gestaltung des Straßenraums und der Stärkung als übergeordnete Magistrale im städtischen Zusammenhang.

Zu den prägnanten Gehölzen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche zählen insbesondere neun Eichen, für die Erhaltungsgebote festgesetzt werden. Die Bäume wurden im Rahmen des Baumgutachtens aufgrund ihres Zustands und Alters als bedeutungsvoll für das Orts- und Landschaftsbild bewertet und stellen einen wichtigen Teil für die vorgesehene Freiraumplanung des Schulgeländes dar. Im Detail handelt es sich um eine Reihe von vier Einzelbäumen (Nr. 198, 199, 201 und 202 der Baumbestandsbewertung) im nördlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche, die sich zum Teil an der Grenze zum WA 2 befinden. Zwei Bäume (Nr. 338 und 111 der Baumbestandsbewertung) zwischen der Zufahrt vom Ellerbeker Weg und dem zentralen Bereich der Gemeinbedarfsfläche werden ebenfalls festgesetzt. Ein weiterer Baum (Nr. 270 der Baumbestandsbewertung) wird im Bereich des WA 4 festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Rotbuche, die sich an der nördlichen Zufahrt von der Holsteiner Chaussee zum zukünftigen Schulgelände, nahe den geplanten Stellplatzanlagen befindet. Der Baum steht auf einem privaten Grundstück, wurde jedoch im Rahmen der fachgutachterlichen Baumbewertung als besonders erhaltenswert eingestuft. Aufgrund seiner prägenden Wirkung im Bereich der durch die Schulzufahrt entstehenden Baulücke und seiner Bedeutung für das Mikroklima und die Begrünung des Plangebiets ist eine Festsetzung zum Erhalt auch auf privatem Grund städtebaulich gerechtfertigt und erforderlich. Im Grenzbereich südlich der flächenhaften Parkanlage werden auf der Gemeinbedarfsfläche, nördlich der geplanten Sporthalle im westlichen Bereich des Plangebiets, drei weitere ortsbildprägende Bäume mit einem Erhaltungsgebot (Nr. 99-101 der Baumbestandsbewertung) festgesetzt.

Der Bebauungsplan Schnelsen 12 setzte im Ellerbeker Weg bereits, zur Ergänzung der bestehenden Baumreihen, Anpflanzgebote für drei Bäume im Bereich des WA 1, einen Baum im Zufahrtsbereich der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche sowie einen Baum zwischen den bestehenden Baumreihen im Bereich des WA 2 und WA 3 fest. Diese Anpflanzgebote wurden bislang nicht umgesetzt. Eine weitere Berücksichtigung und Festsetzung dieser Anpflanzgebote ist nicht mehr mit der erforderlichen Herstellung regelgerechter Gehwege im Ellerbeker Weg vereinbar.

Um die Entwicklung eines angemessenen Grünvolumens zu gewährleisten, sind neben den genannten Einzelbaumfestsetzungen weitere Anpflanzungen von Bäumen vorgesehen:

„Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind je angefangene 500 m² ein kleinkroniger oder je angefangene 1.000 m² ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.“ (vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)

Mit der Festsetzung soll eine angemessene Begrünung mit Bäumen erreicht und das Wohn- und Schulumfeld in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet werden. Es soll ein offener und freundlicher, vor allem aber mittels der festgesetzten Anpflanzung nicht ausschließlich durch bauliche Anlagen geprägter Eindruck erzeugt werden.

Die Festsetzung wird ferner aus ökologischen sowie aus kleinklimatisch-lufthygienischen Gründen getroffen. Gehölze wirken mindernd auf die kleinklimatisch extreme Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft.

In dem zum WA 2 und WA 3 angrenzenden Bereich der Gemeinbedarfsfläche wird zeichnerisch eine 2,5 m breite Fläche zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Hierdurch soll insbesondere eine Abschirmung der Stellplatzanlage nach Norden gewährleistet und potenzielle Beeinträchtigungen für angrenzende Wohnnutzungen entgegengewirkt werden.

Zur Sicherung der angestrebten Qualität von Baum- und Strauchpflanzungen wird folgende Festsetzung getroffen:

„Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich anzupflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich anzupflanzender und erhaltender Bäume sind unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung)

Die Verwendung von standortgerechten und damit klimaresistenten Laubgehölzen stellt sicher, dass die an die örtlichen Verhältnisse angepassten Pflanzungen langfristig erhalten bleiben. Im Gegensatz zu Nadelgehölzen ermöglichen Laubbäume zudem bei schlechteren Belichtungsverhältnissen im Winter in unbelaubtem Zustand eine hohe Lichtdurchlässigkeit und damit die Belichtung von Gebäuden. Standortgerechte Laubbäume haben zudem generell einen höheren Biotopwert für die heimische Tier- und Pflanzenwelt. Gleichwohl alle klimaresistenten Laubgehölze ermöglicht werden, soll bevorzugt auf einheimische, klimaresistente Laubgehölze zurückgegriffen werden.

Die vorgegebene Mindestpflanzgröße dient dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden. Durch die festgesetzte Vegetationsfläche von mindestens 12 m² pro Baum wird sichergestellt, dass den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum zur Verfügung steht und ein späterer Ausfall vermieden werden kann.

Dach- und Tiefgaragenbegrünung

Als stadtökologischer Beitrag, als vegetative Gestaltungsmaßnahme sowie zur Minimierung des Eingriffs durch die für die Gebäude und insbesondere für den Schulhof erforderliche Versiegelung, sind die Dachflächen auf den allgemeinen Wohngebieten 2-5 und der Fläche für Gemeinbedarf zu begrünen:

„In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 2“, „WA 3“, „WA 4“ und „WA 5“ sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf sind Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 60 v.H. der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO, mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.(vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)

Die Festsetzung dient als grünordnerische Gestaltungsmaßnahme und als Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur zur Absicherung der naturschutzfachlichen Zielsetzungen.

Da Gründächer auf steileren Dächern in der Regel technisch machbar, aber unverhältnismäßig aufwändig sind und die Dachbegrünung flächendeckend über das Wohngebiet und Schulgelände gewünscht ist, sind alle Dachflächen, mit Ausnahme der Dachflächen im WA 1, als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten. Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 wird aufgrund der Lage im städtebaulichen Kontext abweichend bewertet. Hier ist im Gegensatz zu den WA 2 bis WA 5 eine Bebauung mit geringerer Geschossigkeit in offener Bauweise vorgesehen. Zur gestalterischen Einordnung in die Bebauungstypologien der Umgebung, wird von der Festsetzung der Dachtypologie als Flachdach oder flach geneigtes Dach abgesehen.

Die Festsetzung unterstützt die Hamburger Gründachstrategie, deren Ziel es ist, mindestens 70 % sowohl der Neubauten als auch der geeigneten zu sanierenden, flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen. Insbesondere führt die Drucksache 20/11432 „Gründachstrategie für Hamburg – Zielsetzung, Inhalt und Umsetzung“ vom 8. April 2014 aus, dass die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Vorbildfunktion wahrnehmen und einen Beitrag zum Bau von Gründächern leisten, und somit hohe ökologische, wirtschaftliche und innovative Standards in die Stadtentwicklung einbringen wird. Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist die Realisierung begrünter Dächer daher grundsätzlich zu prüfen und zu realisieren, wenn dies wirtschaftlich vernünftig und technisch machbar ist. Die Festsetzung trägt somit dem, für die Planung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ beachtlichen „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ soweit wie möglich Rechnung. Da neben erforderlichen technischen Aufbauten konstruktiv auch Randstreifen benötigt werden, die nicht begrünt werden können, ist jedoch nur ein Begrünungsanteil von 60 v.H. realisierbar.

Mithilfe von Gründächern passt sich Hamburg den Folgen des Klimawandels an, sodass die Festsetzung dem Hamburgischen Klimaschutzgesetzes entspricht. Dachbegrünungen sorgen dafür, eine Aufheizung der Dachflächen zu vermeiden. Im Sommer sind die Dachbegrünungen für die darunter liegenden Nutzungseinheiten insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor sommerlicher Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Dachbegrünungen filtern Luftinhaltsstoffe, tragen zur Kohlenstoffspeicherung und zur Sauerstoffproduktion bei und binden Feinstäube. Durch Reflexions- und Absorptionsleistungen wirken Dachbegrünungen auch lärmmindernd. Die begrünten Dachflächen bilden zudem stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, die neben den ebenerdig festgesetzten Anpflanzflächen Ersatzlebensräume und Teillebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten bieten und können – auch wenn sie nicht als Retentionsgründächer ausgebildet werden – zu einem gewissen Anteil Funktionen der Wasserrückhaltung übernehmen, filtern Niederschläge und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie wirken daher auch klimatisch ausgleichend und mindern die Bildung städtischer Wärmeinseln.

Die Ausgestaltung einer städtebaulich attraktiven Dachlandschaft ist auch gestalterisch sinnvoll, weil deren Dachflächen von benachbarten höheren Gebäuden als angenehmer beziehungsweise naturnäher als „harte“ Dächer empfunden werden.

Die festgesetzte Substratstärke von mindestens 12 cm ist das erforderliche Mindestmaß, um die oben geschilderten ökologischen und visuellen Vorteile der Dachbegrünung nachhaltig zu gewährleisten. Die Substratstärke ermöglicht eine vielfältige Pflanzenauswahl mit unterschiedlicher Wuchshöhe. Neben einem krautigen Bewuchs sind auch Staudenpflanzungen möglich. Mit der festgesetzten Substratstärke ist sichergestellt, dass die Pflanzen weniger anfällig gegen Windeinwirkungen, Sonneneinstrahlung und Trockenheit, als bei einem geringeren Substrataufbau sind. Zudem werden gegenüber geringeren Substratstärken die langfristigen Nährstoffkapazitäten und die Winterfestigkeit deutlich verbessert.

Gründächer können grundsätzlich in Kombination mit aufgeständerten Photovoltaik-Anlagen hergestellt werden, sodass die Vorgaben nach § 16 HmbKliSchG erfüllt werden können.

Ebenfalls sind die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen zu begrünen:

„Die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.“ (vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung)

Alle nicht überbauten Bereiche sind mit 50 cm Substrat abzudecken und zu begrünen, um den hier durch den Bebauungsplan vorbereiteten Versiegelungen bzw. Eingriffen in das Schutzgut Boden minimierend entgegenzuwirken. Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von mindestens 50 cm ist erforderlich, um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen, indem die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden. Innerhalb des Substrataufbaus wird die Rückhaltung von Niederschlagswasser möglich. 

Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist eine durchwurzelbare Substratschicht von mindestens 1 m auf einer Fläche von 12 m² pro Baum erforderlich, um den langfristigen Erhalt und die Vitalität der Bäume sicherzustellen. Nur so steht ausreichend Wurzelraum für eine stabile Verankerung sowie für die Versorgung mit Wasser und Nährstoffen zur Verfügung.

Die Begrünung trägt neben einer Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung auch zur Verbesserung des Lokalklimas und zur Erhöhung der Grünanteile im Plangebiet bei und ist ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Gebiets.

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