5.12. Abwägungsergebnis
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die in § 1 Absatz 6 des Baugesetzbuches aufgeführten und das Plangebiet betreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. Durch die Planung wird insbesondere dem Planungsziel in § 1 Absatz 5 BauGB entsprochen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu gewährleisten. In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind als das Ergebnis der Abwägung der jeweiligen Belange anzusehen.
Der Bebauungsplan dient der Schaffung eines neuen Schulstandorts sowie von qualifizierten Grünflächen und Wegeverbindungen. Zusätzlich werden die bestehenden Wohnbauflächen gesichert und eine zukünftige maßvolle Nachverdichtung im Sinne der flächensparenden Innenentwicklung vorbereitet. Die Nutzungsmischung entspricht der Lagequalität des Plangebiets an der Holsteiner Chaussee als Magistrale, welches insbesondere durch die umliegenden Wohnnutzungen geprägt wird, indem es einerseits die Wohngebiete als Art der baulichen Nutzung des bestehenden Gebietscharakters sichert und um gemeinbedarfsorientierte Nutzungen ergänzt.
Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine mit der Umgebung verträgliche Verdichtung für den Wohnungsbau im Sinne übergeordneter städtischer Entwicklungskonzepte, insbesondere hinsichtlich der Lagequalität des Plangebiets an einer Hamburger Magistrale, ermöglicht werden. Das Ziel gemäß § 1a Absatz 2 BauGB, mit Grund und Boden durch Maßnahmen der Innenentwicklung sparsam umzugehen, wird durch die Planung dennoch erreicht, da das Plangebiet durch ergänzende Festsetzungen für künftige Nutzungsbedarfe vorbereitet wird.
Der Bebauungsplan hat für die benachbarten baulichen Nutzungen keine wesentlichen nachteiligen Planungsfolgen. Es ist hinsichtlich des Planungsziels eine verträgliche städtebauliche Verdichtung zur Schaffung von Wohnbaupotenzialen sowie dem Bau einer Schule zwar mit einer deutlich höheren Bebauung zu rechnen, wodurch sich die Besonnung der Bestandsgebäude in den Allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet jedoch nicht wesentlich verschlechtert. Die Auswirkungen auf die Verschattung wurden gutachterlich geprüft und abgewogen (siehe Ziffer 5.8.6).
Im Rahmen des Bauleitplansverfahrens wurden zudem die durch das Bauvorhaben ausgelösten Lärm- und Erschütterungsemissionen gutachterlich untersucht und entsprechende Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt (siehe Ziffer 5.8.2 und 5.8.3). Durch das ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung und die ausgewiesenen überbaubaren Flächen wird auf die Bestandssituation in der Umgebung des Plangebiets reagiert und es wird sichergestellt, dass keine Ausweitung der Nutzung erfolgt, die für das Umfeld unverträglich wäre. Bezüglich der elektromagnetischen Felder wurde gutachterlich außerdem nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Ungeachtet dessen trifft der Bebauungsplan vorsorgliche Maßnahmen, um potenziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen (siehe Ziffer 5.8.4).
Aufgrund der Prüfwertüberschreitungen in den 2023 durchgeführten orientierenden Oberbodenuntersuchungen im Rahmen des Bodenfunktionsbewertung wurde eine entsprechende Kennzeichnung einer „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ vorgenommen. Bei Baumaßnahmen werden somit weitere Prüfungen zum Ausräumen des Verdachts oder entsprechende Bodenmaßnahmen erforderlich (siehe Ziffer 5.14).
Die verkehrlichen Auswirkungen und die Stellplatzsituation der geplanten Schule an der Holsteiner Chaussee wurden umfassend untersucht, wobei der Untersuchungsraum über das eigentliche Bebauungsplangebiet hinausging, sodass auch Verkehrszunahmen durch Wohnbaupotenziale und einen Recyclinghof einbezogen wurden. Nach Durchführung entsprechender Optimierungsmaßnahmen kann für alle Knotenpunkte eine Mindestqualität nachgewiesen werden. Auch die empfohlenen Mobilitätsmaßnahmen zur Verringerung einer Überlastung des öffentlichen Raums sowie von Einschränkungen der Verkehrssicherheit hinsichtlich der gegenüber dem ermittelten Bedarf deutlich geringeren Stellplatzanzahl, sind außerhalb des Bebauungsplans durch einen entsprechenden Erschließungsvertrag zu sichern.
Der Bebauungsplan verbessert darüber hinaus die Durchlässigkeit des Plangebiets, indem eine Wegeverbindung entlang den westlich im Plangebiet verorteten Bahnanlagen in Nord-Süd-Ausrichtung sowie entlang der südlichen Kante des Plangebiets zwischen den Bahnanlagen und der Holsteiner Chaussee in Ost-West-Ausrichtung ermöglicht wird. Zusätzlich werden die Straßenverkehrsflächen des Ellerbeker Wegs und der Holsteiner Chaussee erweitert, um die Nutzbarkeit für den Fuß- und Radverkehr zu verbessern. Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Bebauungsplan Schnelsen 97 kommt es zu Eingriffen in Privateigentum. Diese betreffen Teile der Flurstücke 408, 409 und 410 und dienen der Sicherung einer funktionalen, landschaftsplanerisch sinnvollen Wegverbindung sowie der Aufweitung der Parkanlage. Alternativen wurden geprüft, sind aber aus städtebaulichen, sicherheits- und nutzungsbezogenen Gründen nicht geeignet. Die Flächen waren bislang kaum oder gar nicht genutzt, weshalb der Eingriff unter Abwägung aller Belange als vertretbar erachtet wird (siehe Ziffer 5.10).
Die Umweltsituation im Plangebiet wird sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verändern. Erhebliche Auswirkungen entstehen für das Schutzgut Boden / Fläche, welche durch die Festsetzungen der öffentlichen Grünflächen, der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses sowie den Erhalt von Baum- und Gehölzflächen und die Neuanlage von Vegetationsflächen gemindert werden sowie die Regelung zu wasser- und luftdurchlässigen Aufbau. Die vollständige Kompensation erfolgt zudem durch die Zuordnung planexterner Maßnahmenflächen. Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergeben sich ebenfalls erhebliche Auswirkungen. Durch den Erhalt von Bäumen und Vegetationsstrukturen sowie der Festsetzung der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses im Bereich des Schnelsener Moorgrabens erfolgt eine Sicherung ökologisch bedeutsamer Funktionen im Bebauungsplan. Zur Steigerung der Habitatqualität für Fledermäuse wird außerdem eine Festsetzung von Einrichtung Fledermauskästen getroffen. Weitergehend wird durch die Festsetzungen eine Durchgrünung des Plangebiets gewährleistet. Verbleibende Defizite werden über die Zuordnung externer Maßnahmenflächen kompensiert. Für die erforderlichen Baumfällungen und für den Gebäudeabriss werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Es entstehen keine zusätzlichen Belastungen hinsichtlich der Schutzgüter Luft, Wasser und Kultur- und Sachgüter sowie keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima, Mensch und Stadt- und Landschaftsbild. Durch die Festsetzungen zu Rückhalteräumen auf Dachflächen sowie zur Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Bodenbeläge kann der Regelungsbedarf hinsichtlich des Regenwassers im Plangebiet erfüllt werden (siehe Ziffer 5.9.2). Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gemäß § 1 Absatz 5 sowie § 1a Absatz 5 BauGB sowie den Vorgaben des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) wird durch entsprechende Maßnahmen Rechnung getragen (siehe Ziffer 5.8.5).
Insgesamt werden die getroffenen Festsetzungen, insbesondere, soweit sie für die Grundstücksnutzung als einschränkend angesehen werden könnten, in Bezug auf die Planungsziele und Planungserfordernisse als angemessen bewertet. In Ergänzung zur Sicherung von Wohngebieten entsteht eine für die infrastrukturelle Ausstattung bzw. die schulische Bildung, die sportliche Betätigung und die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung erforderliche Nutzung.