Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1. Fläche für die Regelung des Wasserabflusses

Der Schnelsener Moorgraben wird als Wasserfläche nachrichtlich übernommen. Die als Wasserfläche nachrichtliche übernommene Grabenwasserfläche entspricht jedoch nicht dem tatsächlichen wasserwirtschaftlichem Flächenbedarf für einen Vorfluter. Insbesondere werden auch die Böschungsflächen, also das gesamte Hochwasserbett, der vorhandene extensive Gewässerrandstreifen und der südlich des Grabens verlaufende Arbeits- und Schauweg als wasserwirtschaftliche Fläche für den Gewässer- und Hochwasserschutz am Schnelsener Moorgraben benötigt. Die Fläche um den Schnelsener Moorgraben wird daher als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt.

5.9.2. Entwässerung

Schmutzwasser

Das Plangebiet ist schmutzwassertechnisch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Das Netz ist für die zukünftige Nachverdichtung ausreichend leistungsfähig, sodass hier kein Handlungsbedarf besteht und das vorhandene Netz weiter genutzt werden kann.

Regenwasser

Oberflächenwasser muss nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5 S.1) soweit wie möglich vor Ort versickert werden. Eine Entwässerung durch Versickerung ist aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse weitgehend ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist das Regenwasser auf den Grundstücken in den allgemeinen Wohngebieten als auch der Gemeinbedarfsfläche vorwiegend zu bewirtschaften. Überschüssiges Wasser kann gedrosselt in die vorhandenen Vorfluter (hier: Regenwasserleitung im Ellerbeker Weg, Straßengraben in der Holsteiner Chaussee und der Schnelsener Moorgraben) eingeleitet werden. Für die allgemeinen Wohngebiete und der Gemeinbedarfsfläche stehen folgende Vorfluter mit einsprechenden Einleitmengenbegrenzungen zur Verfügung:

  • für die WA 1 - WA 3: Regenwasserleitung im Ellerbeker Weg mit einer Einleitmengenbegrenzung von 10 l/(s*ha),
  • für die WA 3 - WA 5: Straßengraben in der Holsteiner Chaussee mit einer Einleitmengenbegrenzung von 10 l/(s*ha) sowie
  • für die Gemeinbedarfsfläche: Schnelsener Moorgraben mit einer Einleitmengenbegrenzung von 17 l/(s*ha).

Durch die Einleitmengenbegrenzung muss Regenwasser entsprechend in Rückhalteräumen temporär zwischengespeichert werden. Da für das Gebiet nach Auswertung des Geotechnischen Berichts keine ausreichende Versickerungsfähigkeit vorhanden ist, wird von einem Versickerungsgebot abgesehen. Für die Baugebiete im Plangebiet gilt somit, dass eine Ableitung des Niederschlagswassers im gesamten Plangebiet insbesondere über offene Mulden und Rinnen erfolgen soll. Der Bebauungsplan setzt daher fest:

„Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ (vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)

Für die Gemeinbedarfsfläche empfiehlt das Entwässerungskonzept weiterhin – wie es im Rahmen von RISA (RegenwasserInfraStrukturAnpassung) bereits in einigen Pilotprojekten umgesetzt wurde – eine Flächenabkopplung auf dem Schulhof, d.h. die dezentrale Ableitung und Versickerung von Regenwasser ohne Einleitung in die öffentliche Vorflut. Geeignete Maßnahmen sind hier beispielsweise die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, auch für intensiv genutzte Flächen, offene Regenwasserableitung, oberflächennahe, versickerungsoffene Rückhaltemulden im Schulgarten mit einer an die wechselfeuchten Standorte angepassten Vegetation, eine geeignete Verknüpfung von Spielfunktion und Entwässerungsanlagen im Sinne einer Multikodierung der Fläche, aber auch Bausteine wie eine wasserspeichernde Dachbegrünung (z.B. Retentionsdächer).

Die Berechnungen im Rahmen des Entwässerungsgutachtens lassen für die Gemeinbedarfsfläche auf ein erforderliches Rückhaltevolumen von ca. 350 m3 schließen. Ein Großteil dessen, 315 m3, kann über die Dachflächen bereitgestellt werden. In der Fläche für Gemeinbedarf und in den allgemeinen Wohngebieten (im Fall einer Neubebauung) sind daher Rückhalteräume in Form von Flachdächern und flach geneigten Dächern mit Dachbegrünung bzw. Retentionsdächer vorgesehen. Damit weist das Entwässerungskonzept nach, dass eine nachhaltige Entwässerung des Plangebiets und die Rückführung anfallenden Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf sicher und möglich sind (siehe Ziffer 5.12.2 Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen). Darüber hinaus wird eine Festsetzung zur Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Bodenbeläge für Geh- und Fahrwege sowie für Terrassen und Parkplatzflächen getroffen (siehe Ziffer 5.11.3 Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz).

Für die Entwässerung der öffentlichen Straßenflächen ergeben sich im Rahmen der Planung keine Änderungen im Bereich der Fahrbahnen, sodass kein Regelungsbedarf entsteht. Im Zuge von künftig durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen jeglicher Art sind die abwassertechnischen Belange zu prüfen. Für eine belastbare Aussage muss eine Gesamtbetrachtung für das wasserwirtschaftliche Einzugsgebiet zugrunde gelegt werden, welche nicht Gegenstand dieses Planverfahrens ist.

Starkregengefährdung

Im Gebiet wurden keine Starkregengefahrenbereiche mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Gefahr festgestellt. Auch in den Zufahrtsstraßen wurden keine exponierten Starkregengefahrenbereiche lokalisiert, die im Fall eines Katastropheneinsatzes eine Evakuierung erschweren könnten.

5.10. Öffentliche Grünflächen

Im südlichen und westlichen Randbereich des Plangebiets werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ festgesetzt. Die Realisierung der Parkanlage als Wegeverbindung greift die planerischen Zielsetzungen des Landschaftsprogramms und der daraus abgeleiteten Fachkarte „Grün vernetzen“ (siehe Ziffer 3.1.2.2) sowie Zielsetzungen des Leitbildes Eimsbüttel 2040 (siehe Ziffer 3.3.1.2) hinsichtlich der Entwicklung von Grünverbindungen auf.

Die grüngeprägten Flächen dienen vorrangig der Erholung der Bevölkerung. Die Stadt hat vor dem Hintergrund der zunehmenden Nachverdichtung von Siedlungsflächen eine Pflicht, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit öffentlich nutzbaren Grünflächen sicherzustellen. Richtwerte zur Versorgung mit öffentlichen Parkanlagen finden sich zum einen im Landschaftsprogramm Hamburg, zum anderen sind gemäß dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün bei der Entwicklung neuer Quartiere regelhaft neue öffentliche Grünflächen herzustellen.

Funktional wird angestrebt, die der öffentlichen Erholung dienenden Flächen des Grünen Netzes weitgehend getrennt von schulischen Funktionen herstellen und benutzen zu können, und mit der Grünflächenausweisung einen grünen Rahmen entlang mehrerer Außengrenzen des Schulgeländes zu sichern, der auch ökologische und klimatische Funktionen übernehmen kann.

Die Festsetzung der Grünflächen erlaubt generell die Errichtung von Anlagen, die nach der Zweckbestimmung dieser Grünfläche zu ihrer normalen Ausstattung gehört. In der festgesetzten Parkanlage sind daher ohne weitere Regelung die erforderlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Wege oder Parkbänke zulässig.

Die Ausweisung „Parkanlage“ ist konzeptionell in zwei Stränge linearer Grünverbindungen sowie eine sich aufweitende, flächenhafte Parkanlage unterteilt.

Gesamtstädtisch bedeutsame Grünverbindung in Nord-Süd-Richtung

Der von Norden nach Süden parallel zur AKN-Trasse verlaufende Abschnitt ist Teil einer gesamtstädtisch bedeutsamen Grünverbindung, welche perspektivisch von Burgwedel am hamburgischen Stadtrand bis ins Niendorfer Gehege führen soll. In mehreren Abschnitten ist diese Verbindung schon hergestellt, andere Teilstücke hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits erworben oder ist in Verhandlungen mit privaten Eigentümern über den Erwerb. Nördlich des Ellerbeker Weges konnte die im geltenden Planrecht konzeptionell angedachte und über ein Gehrecht festgesetzte Anbindung an das südlich des Ellerbeker Weges angrenzende städtische Grundstück nicht umgesetzt werden. Erworben werden konnte stattdessen eine Teilfläche entlang der Bahn. Im Sinne eines zügigen Wegeverlaufs wird die Fortführung der Grünverbindung südlich des Ellerbeker Weges daher ebenfalls entlang der Bahn angeordnet. Die Anbindung des Schulgrundstücks an den Ellerbeker Weg ist nicht breit genug, um auf ihr dauerhaft Schulanbindung und grüne Wegeverbindung konfliktfrei anzuordnen.

Für die gesamtstädtisch bedeutsame Grünverbindung ist eine Breite von 10 m vorgesehen.

Der hier vorgesehene Weg soll als Wanderweg von Fußgängern und Radfahrern benutzbar sein und darüber hinaus eine Erreichbarkeit der Sportanlagen von Westen her ermöglichen. Für einen Wanderweg muss nicht zwingend eine getrennte Führung von Fuß- und Radweg vorgesehen werden, die Breite des Weges sollte aber konfliktfreien Begegnungsverkehr zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmern zulassen. Der Weg muss zudem von Unterhaltungsfahrzeugen befahren werden können.

In Anlehnung an Regelgehwegbreiten mit begleitendem Radweg soll zur Aufnahme dieser Funktionen eine befestigte Fläche von mind. 4 m vorgesehen werden. Diese kann sich zusammensetzen aus einer Wegedecke (voraussichtlich wassergebunden) von 3 - 3,5 m und befestigten, aber begrünbaren Randstreifen, die ein kurzzeitiges Ausweichen zulassen.

Beidseitig des Weges sind unbefestigte Grünstreifen vorgesehen. Zum einen sind diese erforderlich, um ein qualitativ ansprechendes Raumgefühl zu erzeugen und keine beengten Angsträume entstehen zu lassen. Zum anderen sollen sie mit kurz gemähten Bereichen als zusätzliche Bewegungsfläche der Erholung dienen und an geeigneten Stellen randlich zusätzlich auch ökologisch wertvollere Langgras- oder Ruderalvegetationsbestände aufnehmen können. In den unbefestigten Grünstreifen kann das vom Weg abgeführte Wasser sowie Niederschlagswasser aufgenommen werden. An der Westseite des Plangebiets gibt es die Besonderheit, dass zur Gewährleistung der Anlagensicherheit der AKN-Bahntrasse ein Freihaltebereich zu berücksichtigen ist, in dem keine Bäume, Sträucher oder baulichen Anlagen stehen dürfen. Am breitesten ist dieser Bereich an den Standorten der vier Oberleitungsmasten, an denen ein 3 m breiter Streifen freigehalten werden muss. Die Möglichkeit zur Neupflanzung von Bäumen soll entsprechend am östlichen Rand der Grünverbindung geschaffen werden.

Um alle Funktionen aufnehmen zu können, soll beidseitig des Weges ein Grünstreifen von je ca. 3 m vorgesehen werden.

Grünverbindung entlang des Schnelsener Moorgrabens in West-Ost-Richtung

Nördlich der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses, in der der Schnelsener Moorgraben verläuft, setzt sich die Parkanlagenausweisung in West-Ost-Richtung fort. Dieser Abschnitt stellt als ebenfalls lineare Grünverbindung die Anbindung ins Quartier in Richtung Holsteiner Chaussee sicher. Eine durchgängige Anbindung an die Holsteiner Chaussee wäre nur mit erheblichen Eingriffen in private Grundstücksflächen möglich gewesen. Darum endet die Grünflächenausweisung vor diesen Grundstücken. Die fehlende Verbindung zwischen dem östlichen Ende der Parkanlage und der Holsteiner Chaussee wird stattdessen durch ein auf der Gemeinbedarfsfläche liegendes Gehrecht geschlossen (siehe Ziffer 5.8).

Für die Grünverbindung entlang des Schnelsener Moorgrabens ist eine Breite von 7 m vorgesehen.

Die im Vergleich zur Nord-Süd-Verbindung geringere Breite ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass die Grünverbindung eine im gesamtstädtischen Kontext etwas weniger bedeutsame Rolle einnimmt. Vor allem aber entfallen die Freihaltebereiche, die entlang der AKN einzuhalten sind. Anders als bei der Nord-Süd-Verbindung soll zudem innerhalb der öffentlichen Grünfläche kein Pflanzstreifen für neue Baumpflanzungen vorgehalten werden, da entlang des Schnelsener Moorgrabens bereits wertvolle Gehölzstrukturen vorhanden sind, die erhalten bleiben sollen. Der Gewässerraum des Schnelsener Moorgrabens ergänzt zudem optisch den erlebbaren Grünraum.

Für den Ost-West-Wanderweg ergeben sich ähnliche Anforderungen wie die für den Nord-Süd-Wanderweg beschriebenen hinsichtlich der Benutzbarkeit durch Fußgänger und Radfahrer, der Befahrbarkeit mit Unterhaltungsfahrzeugen und dem Ermöglichen von gefahrlosem Begegnungsverkehr mit ggf. kurzzeitigem Ausweichen auf Randstreifen außerhalb des eigentlichen Weges. Ebenso ergibt sich das Erfordernis von begleitenden Grünstreifen zur Erzeugung einer angenehmen Raumsituation und zum Vermeiden des Entstehens von Angsträumen. Im Süden dient ein zwischen Wanderweg und Grundstücksgrenze angeordneter Grünstreifen zudem dem Schutz des Wurzelraumes der zu erhaltenden Bäume und kann als Saumstruktur auch ökologische Funktionen übernehmen.

Flächenhafte Parkanlage südlich WA1

Die flächenhaft ausgewiesene Parkanlage südlich des WA 1 dient der Schaffung zusätzlicher Erholungsflächen für die Bevölkerung. Konzeptionell fügt sie sich ein in einen in den übergeordneten Planwerken Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm vorgesehenen und überwiegend auch durch die Landschaftsschutzverordnung gesicherten Grünraum entlang der hamburgischen Stadtgrenze am westlichen und nördlichen Rand Schnelsens, der sich teilweise auch auf angrenzendem schleswig-holsteinischem Gebiet fortsetzt. Durch Sicherung von nicht nur schmalen, linearen, sondern an geeigneten Stellen auch breiteren Grünräumen entlang der Stadtgrenze wird ein vollständiges Ineinanderwachsen der Siedlungsräume verhindert und es bleibt die räumliche Wahrnehmung einer grün geprägten Grenze zwischen den Bundesländern erhalten. Dieser Bezug ist bei einer Ausweisung als öffentliche Parkanlage stärker gegeben als bei einem Erhalt der Grünstrukturen als private Grünfläche, da private Grundstücke in der Regel nach außen durch Abpflanzungen oder Abzäunungen begrenzt werden, wodurch ein räumlicher Bezug zur freien Landschaft weniger stark wahrgenommen werden kann.

Bei einer wachsenden Einwohnerzahl an geeigneten Stellen flächenhafte Parkanlagen neu zu schaffen, ist zudem eine wesentliche Anforderung städtischen Planens im Sinne der Daseinsvorsorge und eine Anforderung aus dem Landschaftsprogramm sowie dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün. Gemäß den Richtwerten des Landschaftsprogramms sollen für alle Einwohner in einer Entfernung von maximal 500 m Parkanlagen erreichbar sein. Wohnungsnahe Parkanlagen sind wichtige Bausteine eines funktionierenden grünen Netzes, während über die grünen Wege eine Verbindung zwischen den flächenhaften Grünanlagen hergestellt werden soll.

Wohnungsnahe Parkanlagen sollten gemäß den Richtwerten des Landschaftsprogramms eine Flächengröße von mindestens 1 ha haben. Dieser Wert wird im Plangebiet nicht erreicht, es werden einschließlich der linearen Abschnitte nur rund 0,6 ha öffentliche Parkanlage ausgewiesen.

Mit einer Größe von ca. 53 m x 46 m weist die südlich des WA1 vorgesehene Aufweitung der Parkanlage aber immerhin eine Größe auf, die der Erfahrung nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene Nutzungen ermöglicht, die an dieser Stelle gewünscht sind. Neben einem auch hier in die Parkanlage hineinführenden Weg ist die Grünfläche ausreichend groß, um zum Verweilen oder für das freie Spiel geeignet zu sein. Die öffentliche Grünfläche soll im Bereich der Aufweitung naturnah gestaltet werden und eine wohnortnahe Aufenthalts- und Erholungsfunktion erfüllen.

Durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage (FHH)“ erfolgt ein Eingriff in Privatgrund. Es wird auf den betroffenen Grundstücken die Privatnützigkeit und die Verfügungsbefugnis beschränkt. Dies gilt für den westlichen Teil des Flurstücks 408 der Gemarkung Schnelsen, das für die nord-süd-gerichtete Wegverbindung in Anspruch genommen wird sowie den jeweils südlichen Bereich der Flurstücke 408, 409 und 410 der Gemarkung Schnelsen, auf denen die aufgeweitete Parkanlage festgesetzt ist.

Der Eingriff in den westlichen Teil des Flurstücks 408 ist erforderlich, weil nur so die aus den oben beschriebenen Gründen erforderliche Wegeverbindung parallel zur Bahntrasse gesichert werden kann. Ein alternativ auch denkbarer Verlauf der Wegeverbindung über das Schulgelände oder parallel zur Holsteiner Chaussee wäre zur Zielerreichung nicht geeignet, da die Gradlinigkeit der Verbindung nicht mehr gegeben wäre und daher eine erhöhte Umwegetoleranz bei den Nutzern vorausgesetzt werden müsste. Auch wäre die Ausbildung eines grüngeprägten Charakters entlang der Landesgrenze entsprechend des Landschaftsprogramms und der Landschaftsschutzverordnung nicht in gleichem Maße zu erreichen, wenn nur eine private Grünfläche festgesetzt würde.

Ferner ist zumindest während des Schulbetriebs eine von der Allgemeinheit frequentierte Wegeverbindung über einen Schulhof nicht mit den dortigen Nutzungen und der für die Schüler zu gewährleistenden Sicherheit vereinbar. Zum einen soll während der Schulzeiten schulfremden Personen kein unregulierter und letztlich auch räumlich unbegrenzter Zugang zu dem Gelände gewährt werden, zum anderen sollen Konflikte zwischen spielenden Kindern und Radfahrern sowie Personen mit Hunden weitmöglichst ausgeschlossen werden. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der westliche Grundstücksteil des Flurstücks 408 im Bestand aufgrund der parallel verlaufenden Bahntrasse nach objektivem Dafürhalten aufgrund der Einsehbarkeit und der Lärmbelastungen durch den Bahnbetrieb ohnehin nur eingeschränkt nutzbar ist. Von den entlang der Westseite des Privatgrundstücks befindlichen Gehölzen befinden sich ein größerer Teil im Freihaltebereich der AKN-Trasse. Die vorgesehene Ausweisung als Öffentliche Grünfläche ermöglicht im Gegenzug eine Abpflanzung entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Abschirmung zwischen der öffentlichen Wegeverbindung und dem privaten Grundstück.

Das betroffene Flurstück 408 ist zudem im Durchschnitt rund 10 m breiter als die übrigen im WA1 befindlichen Privatgrundstücke, und von der Grünflächenausweisung sind weder die Gebäude noch die vorhandene Zuwegung betroffen.

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den südlichen Grundstücksteilen der Flurstücke 408, 409 und 410 der Gemarkung Schnelsen erfolgt, weil nur so die aus landschaftsplanerischen und funktionalen Gründen gewünschte Aufweitung der Wegeverbindung gesichert werden kann. Eine Alternative zu der festgesetzten Lage ist im Plangebiet aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht vorhanden. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die bislang in diesem Bereich festgesetzte privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ bis heute nicht realisiert wurde. Eine tatsächliche Nutzung als Kleingärten hat nie stattgefunden. Durch die Ansiedlung einer Schule wird zudem der südliche Bereich der bisher als Private Grünfläche (Dauerkleingärten) ausgewiesenen Fläche entfallen. Die verbleibende Restfläche ist zu klein, um dort eine neue Kleingartenanlage zu etablieren, da sie Platz für maximal 7-8- Parzellen böte. Es bestehen mithin berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit der bisherigen Ausweisung. Zugleich wäre die Erholungsqualität einer Dauerklein-gartenfläche für die Allgemeinheit als eher eingeschränkt einzustufen, da diese überwiegend nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Durch die Festsetzung als öffentliche Grünflächen im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Schnelsen 97 können hingegen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit im Plangebiet entwickelt werden. Im Vergleich zu der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen kommt es hinsichtlich der flächenhaften Parkanlage südlich des WA 1 zu keiner wesentlichen Verschlechterung. Auch bei der Umsetzung des geltenden Planrechts wären die rückwärtigen Grundstücksteile der privaten gärtnerischen Nutzung entzogen worden.

Insgesamt werden die durch die Festsetzung der Grünfläche (Parkanlage) vorgenommenen Eingriffe in den Privatgrund unter Abwägung aller Belange als vertretbar angesehen.

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