Planunterlagen: Eppendorf3

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.1 Verschattung

Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Dichte kommt dem Aspekt der Besonnung im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Die geplante Nachverdichtung führt voraussichtlich zu zusätzlichen Verschattungswirkungen im Umfeld. Vor diesem Hintergrund wurde ein Verschattungsgutachten erstellt.

Das Gutachten untersucht zwei Szenarien:

Szenario 1: Betrachtet wird die Verschattungswirkung bei vollständiger baulicher Realisierung der im Bebauungsplan Eppendorf 3 festgesetzten maximal zulässigen Dichte. Die Ergebnisse dienen als zentrale Abwägungsgrundlage für mögliche Beeinträchtigungen der Gebäude im Hinterhof sowie in der angrenzenden Nachbarschaft.

Szenario 2: Für die Gebäude Goernestraße 9 und Knauerstraße 1 ist – wie bereits dargelegt – aus unterschiedlichen Gründen kurzfristig keine bauliche Veränderung zu erwarten. In diesem Szenario werden die beiden Gebäude daher im Bestand berücksichtigt, während für die übrigen im Plangebiet gelegenen Grundstücke (Goernestraße 11 bis 19) weiterhin die maximal mögliche Bebauung angenommen wird. Folgerichtig liegen für diese Grundstücke ausschließlich Ergebnisse aus Szenario 2 vor. Szenario 1 geht von einer vollständigen Ausschöpfung der baulichen Dichte aus und berücksichtigt daher keine Messpunkte an den Fassaden von Goernestraße 9 und Knauerstraße 1. Das Szenario 2 bildet eine potenzielle Übergangsphase bis zur vollständigen städtebaulichen Umsetzung des Bebauungsplans ab und ermöglicht eine differenzierte Beurteilung der Verschattungswirkungen auf diese beiden Bestandsgebäude (Goernestraße 9 und Knauerstraße 1). Für die unmittelbare Nachbarschaft kann dieses Szenario ebenfalls ergänzend herangezogen werden, insbesondere sofern sich Verbesserungen bezüglich der Besonnungsdauer oder der Besonnungsveränderung im Winterhalbjahr ergeben.

Bei der Bewertung der Besonnungs- bzw. Verschattungssituation ist generell zu beachten, dass weder für die Bebauungsplanung noch für die Genehmigungsebene rechtsverbindliche Grenz- oder Richtwerte oder eindeutige gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. Weder das Baugesetzbuch noch die Hamburgische Bauordnung enthalten eine Definition dessen, was unter einer ausreichenden Besonnung zu verstehen ist. Ebenso fehlen konkretisierende Rechtsvorschriften, die Richt- oder Grenzwerte für eine zumutbare Verschattung festlegen.

Gleichwohl sind für die Bewertung von Besonnung und Verschattung Maßstäbe zu wählen, die eine gewisse Vergleichbarkeit ermöglichen und die in der Praxis üblicherweise verwendet werden. Aus diesem Grund wird regelhaft die technische Norm DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ als Orientierung herangezogen (einsehbar an der Technischen Universität Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek, Denickestraße 22, 21073 Hamburg). Neben einem europaweiten, standardisierten Berechnungsverfahren für die Tageslichtversorgung in Innenräumen enthält die DIN-Norm Empfehlungen für die Dauer der Besonnung in Aufenthaltsräumen.

Diese Herangehensweise findet auch Bestätigung in der 2021 veröffentlichten und 2025 aktualisierten Handreichung „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) der Freien und Hansestadt Hamburg. Die genannte Norm empfiehlt für eine ausreichende Tageslichtversorgung in Innenräumen eine Mindestbesonnungsdauer von 1,5 Stunden (90 Minuten) im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 21. März.

Ob zusätzliche Verschattungswirkungen im Umfeld der möglichen Bebauung als zumutbar oder erheblich einzustufen sind, bemisst sich nicht nur an der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche (Stichtag 20. März), sondern insbesondere auch an den Veränderungen der Besonnungszeiten im sonnenarmen Winterhalbjahr. Die Wohnqualität hinsichtlich der Besonnung kann auch bei Einhaltung eines DIN-Wertes unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn im Winterhalbjahr, in denen in unseren Breitengraden das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Möglichkeit der Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten des Vorhabens wesentlich bzw. deutlich spürbar verringert wird. Richtwerte für die Grenze des Zumutbaren existieren jedoch auch hier nicht. Im vorliegenden Verschattungsgutachten finden beide Aspekte entsprechend Berücksichtigung.

Ergebnisse

Im Folgenden wird die Betroffenheit der Gebäude in der Nachbarschaft sowie im Hinterhof hinsichtlich der Besonnungsdauer und der Veränderungen der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr dargestellt. Die ausführliche Abwägung der Auswirkungen auf die Wohngebäude erfolgt im nachstehenden Unterkapitel „Zusammenfassende Abwägung“.

Goernestraße 7 a-c:

Szenario 1: Beim Wohngebäude Goernestraße 7 a–c (Flurstück 945 der Gemarkung Eppendorf), das nordwestlich an den Geltungsbereich des sektoralen Bebauungsplans angrenzt, sind gemäß Bauakten an der betroffenen Ostfassade ausschließlich Küchen-, Treppenhaus- und Badezimmerfenster vorhanden. Es handelt sich um durchgesteckte Wohnungen, deren Aufenthaltsräume sämtlich an der Westfassade liegen. Da somit keine Aufenthaltsräume an der Ostfassade von einer Verschattung betroffen sein können, ist eine weitergehende Bewertung dieser Fassadenseite auch bezüglich der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr nicht erforderlich. Eine DIN-konforme Besonnung ist hier dennoch weiterhin gewährleistet. Auch die Ostfassade erfüllt mit einer Besonnungsdauer von über 96 Minuten unverändert die Anforderungen der DIN.

Szenario 2: Es ergeben sich gegenüber Szenario 1 keine Änderungen bzw. Verbesserungen bezüglich der Besonnungsdauer oder der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr.

Goernestraße 9:

Szenario 2: Das Gebäude auf dem Grundstück Goernestraße 9 (Flurstück 525 der Gemarkung Eppendorf), welches derzeit als nicht abgängig einzuschätzen ist, verzeichnet bei Umsetzung des sektoralen Bebauungsplans an der Fensterreihe der Nordostfassade in allen Geschossen eine zusätzliche Verschattung. Die Fenster werden allerdings auch im Bestand gesamtheitlich nicht DIN-konform besonnt. Hier ist ebenso eine starke Abnahme der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr zu verzeichnen. Bei den betroffenen Räumen handelt es sich allerdings um Küchen. Laut Bauakte sind die Wohnungen durchgesteckt und verfügen über Aufenthaltsräume an der Südfassade (Richtung Goernestraße). Die Aufenthaltsräume werden hier am 20. März nicht durch das Neubauvorhaben verschattet, so dass insgesamt eine DIN-konforme Besonnung gewährleistet bleibt.

Goernestraße 11a:

Szenario 1: Das Gebäude Goernestraße 11a im Hinterhof des Gebäudes Goernestraße 11 (Flurstück 526 der Gemarkung Eppendorf) ist derzeit ungenutzt. Gemäß den weiterhin geltenden Festsetzungen des Baustufenplans zur Art der baulichen Nutzung wäre hier sowohl Wohnen als auch nicht störendes Gewerbe zulässig. Ob eine Reaktivierung des leerstehenden Gebäudes stattfindet und welche Nutzung im Detail angestrebt wird, ist derzeit nicht bekannt.

Das Verschattungsgutachten zeigt, dass bei Umsetzung des sektoralen Bebauungsplans das Erdgeschoss nicht mehr DIN-konform besonnt würde. Das 1. Obergeschoss erreicht mit ca. 93 Minuten jedoch weiterhin die Mindestbesonnungsdauer – ebenso wie die darüber liegenden Geschosse (96-176 Minuten). Die Besonnungsdauer reduziert sich im Rahmen der Umsetzung des sektoralen Bebauungsplans insgesamt deutlich. Am 20. März sind Abnahmen der direkten Sonneneinstrahlung von bis zu 173 Minuten festzustellen. Im Winterhalbjahr beträgt die Besonnungsabnahme zwischen 73 und 100 Prozent, sodass das Gebäude in den Monaten Oktober bis Februar keine direkte Besonnung erhält. Die deutlichen Abnahmen der direkten Sonneneinstrahlung im Winterhalbjahr stellen potenziell eine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung dar. Im Unterkapitel „Zusammenfassende Abwägung“ wird dazu Stellung bezogen.

Szenario 2: Es ergeben sich gegenüber Szenario 1 keine wesentlichen Änderungen bzw. Verbesserungen bezüglich der Besonnungsdauer oder der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr.

Goernestraße 13a:

Szenario 1: Das gewerblich genutzte Gebäude Goernestraße 13a im Hinterhof der Goernestraße 13 (Flurstück 547 der Gemarkung Eppendorf) wird durch das Neubauvorhaben überwiegend an der südlichen Ostfassade verschattet. Es sind insbesondere im südlichen Bereich Besonnungsabnahmen von bis zu 219 Minuten im Erdgeschoss festzustellen.

Bei der Beurteilung der Verschattung von gewerblichen Räumen ist zu beachten, dass eine direkte Besonnung von Arbeitsstätten bzw. gewerblich genutzten Räumen nach Arbeitsstättenverordnung nicht erforderlich ist. Somit sind keine gesetzlichen oder normativen Vorgaben für eine direkte Besonnung abzuleiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass gesunde Arbeitsverhältnisse auch ohne eine direkte Besonnung erreicht werden können, etwa durch eine künstliche Belichtung der Arbeitsräume in Kombination mit einer in Bezug auf die Besonnung und Belichtung günstigen Positionierung von Pausenräumen und Kantinen.

Die Gebäude Goernestraße 13 und Goernestraße 13a befinden sich im Eigentum des gleichen Grundeigentümers. Eine bauliche Sicherung der gewerblichen Hauptnutzung im Hinterhof findet über den Bebauungsplan nicht statt. Im Rahmen der Angebotsplanung ist dementsprechend eine differenzierte Betrachtung auf Ebene der Baugenehmigung möglich. Es ist jedoch gesamtheitlich von der Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse auszugehen.

Szenario 2: Wie zuvor ausgeführt ist die DIN 17037 für gewerbliche Räume nicht unmittelbar heranzuziehen – dient hier aber zu Vergleichszwecken als Grundlage. Gegenüber dem Szenario 1 ergeben sich leichte Verbesserungen bei der Besonnungsdauer. Eine DIN-konforme Besonnung kann jedoch weiterhin lediglich bei einem betroffenen Fenster im 1. OG erreicht werden. Ansonsten bleiben die Fensterfronten gleichermaßen DIN-konform bzw. nicht-DIN-konform besonnt.

Knauerstraße 1:

Szenario 2: Das Gebäude auf dem Grundstück Knauerstraße 1 (Flurstück 529 der Gemarkung Eppendorf), wird derzeit als nicht abhängig eingestuft. Das Wohngebäude wird durch das geplante Bauvorhaben an der Nordwest- und seitlichen Südfassade verschattet. Allerdings waren hier die Besonnungswerte bereits im Bestand durchgehend nicht DIN-konform. Im Winterhalbjahr ergeben sich an der Südfassade im Erdgeschoss und an der Nordwestfassade im 2. Obergeschoss Mehrverschattungen. Es handelt sich gemäß Bauakte insgesamt um eine zusammenhängende Wohneinheit, sodass auch Aufenthaltsräume an der Südostfassade zur Knauerstraße angeordnet sind. Diese wird unverändert DIN-konform besonnt und hat im Winterhalbjahr bei den Aufenthaltsräumen keine Abnahmen zu verzeichnen.

Knauerstraße 7 - 11:

Szenario 1: Die Aufenthaltsräume an der Nordwestfassade des Wohngebäudes Knauerstraße 7-11 (Flurstücke 817, 818, 821 der Gemarkung Eppendorf), das an den Geltungsbereich angrenzt, werden weder im Bestand noch nach einer vollständigen Umsetzung des Planungsrechts DIN-konform besonnt. Die Nordwestfassade ist im Winterhalbjahr auch nicht durch zusätzliche Verschattung betroffen. Gemäß Bauakte handelt es sich um durchgesteckte Wohnungen mit weiteren Aufenthaltsräumen zur straßenseitigen Südostfassade. Diese Aufenthaltsräume sind vom potenziellen Neubau nicht betroffen und werden weiterhin ausreichend besonnt.

Szenario 2: Es ergeben sich gegenüber Szenario 1 bezüglich der Besonnungsdauer sowie der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr keine Verbesserungen bzw. Änderungen.

Knauerstraße 11 a - c:

Szenario 1: Bei dem Gebäude Knauerstraße 11 a-c (Flurstück 821 der Gemarkung Eppendorf) handelt es sich ebenfalls um ein Wohnhaus mit durchgesteckten Wohnungen. Die Nordwestfassade wird bereits im Bestand aufgrund der Fassadenausrichtung nur max. 9 Minuten im 2. OG (11c) und ansonsten gar nicht besonnt. Im Winterhalbjahr ist diese Fassadenseite kaum durch zusätzliche Verschattung betroffen. Die Besonnungsdauer reduziert sich geringfügig im 2. OG der Hausnummern 11b und 11c. Durch die bereits sehr geringe Besonnung im Bestand (9 Minuten), die sich infolge der Planung weiter reduziert, ergibt sich eine Besonnungsabnahme im Winterhalbjahr an zwei Messpunkten von bis zu 100 Prozent. Die Aufenthaltsräume der Wohnungen liegen überwiegend an der Südostfassade. Insgesamt werden die Fensterbereiche, die bereits im Bestand DIN-konform bzw. nicht DIN-konform besonnt wurden, auch nach einer Bebauung gemäß sektoralem Bebauungsplan DIN-konform bzw. nicht DIN-konform besonnt. An der Südostfassade ist ausschließlich die Knauerstraße 11c erheblich von Mehrverschattung betroffen, wobei die Ausgangswerte bereits sehr gering sind. Es sind max. Abnahmen von ca. 28 Minuten (11c, EG) an der Südostfassade zu verzeichnen. Im Unterkapitel „Zusammenfassende Abwägung“ wird weiterführend auf die abwägungserheblichen Verschattungswirkungen eingegangen.

Szenario 2: Es ergeben sich gegenüber Szenario 1 bezüglich der Besonnungsdauer an den Fassaden der Knauerstraße 11 a - c keine Verbesserungen bzw. Änderungen. Bei der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr ergeben sich durch das Szenario 2 insgesamt geringere Veränderungen. Für das Fenster im 2. OG der Nr. 11 b an der Nordwestfassade ergibt sich eine Verbesserung. Hier liegt die prozentuale Abnahme statt bei -90 bis -100% im Szenario 1 lediglich bei -20% im Szenario 2. An der Südfassade ergeben sich für die Nr. 11c ebenfalls geringere Veränderungen der Besonnung im Winterhalbjahr. Die Besonnungsabnahmen (im Vergleich zur Bestandssituation) betragen lediglich -55% (EG) und -49 % (1. OG) statt -96% (EG) und -74% (1. OG) im Szenario 1.

Schrammsweg 14 b - c:

Szenario 1: Die nördlichen Gebäude Schrammsweg 14 b und c (Flurstück 152 der Gemarkung Eppendorf) werden am 20. März unverändert DIN-konform besonnt. Das nördliche Wohngebäude Schrammsweg 14 b und c wird im Winterhalbjahr durch die tiefstehende Sonne in den unteren Geschossen im Winterhalbjahr bis zu 49 Prozent (14c, EG) geringer besonnt. Laut Bauakten handelt es sich bei den betroffenen Wohnungen um durchgesteckte Wohnungen. Diese verfügen über weitere Aufenthaltsräume, die keine oder eine geringe Betroffenheit durch Verschattung aufweisen. Diese Westfassaden wurden im Gutachten aufgrund nicht zu erwartender Betroffenheit nicht näher untersucht.

Szenario 2: Es ergeben sich gegenüber Szenario 1 keine Änderungen bzw. Verbesserungen bezüglich der Besonnungsdauer. Auch bei der Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen.

Zusammenfassende Abwägung

Die Untersuchung der Verschattungswirkung nach DIN EN 17037 hat im Vergleich zur aktuellen Bestandssituation insgesamt geringfügige Abnahmen der Besonnungsdauer ergeben. Bei den Wohnungen, die von einer zusätzlichen Verschattung betroffen sind, wird eine DIN-konforme Besonnung gewährleistet, da es sich um durchgesteckte Wohnungen mit Aufenthaltsräumen an unterschiedlichen Fassadenseiten handelt. Dadurch erhalten die Räume ausreichend Sonnenlicht, sodass insgesamt eine angemessene Tageslichtversorgung sichergestellt ist. Die Mindestanforderung der DIN EN 17037 von mindestens 90 Minuten Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche (20. März) in mindestens einem Aufenthaltsraum wird daher bei den meisten Wohnungen erfüllt. Dort, wo die Besonnung im Bestand bereits unter 90 Minuten liegt, ändern sich die Werte durch die Verschattung vielfach kaum oder nur sehr geringfügig. Bei einer maximalen Ausnutzung der gemäß sektoralem Bebauungsplan möglichen Dichte sind die vorderen und hinteren bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu den umliegenden Wohngebäuden eingehalten.

Es lassen sich für die Gebäude Knauerstraße 11b-c und Goernstraße 11a abwägungserhebliche Betroffenheiten für die Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr sowie für das Gebäude Goernestraße 11a zusätzlich abwägungserhebliche Betroffenheiten für die Besonnungsdauer am 20. März feststellen.

Die betroffenen Bereiche an der Südostfassade der Knauerstraße 11b-c lagen allerdings bereits im Bestand unterhalb der in der DIN EN 17037 empfohlenen Besonnungsdauer. Die zusätzliche Verschattung schafft daher keine qualitativ neue Situation. Aufgrund der ohnehin niedrigen Besonnungsdauer an der Nordwestfassade sind auch die Veränderungen der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr als unerheblich und äußerst gering zu werten. Im Szenario 2 (verzögerte Entwicklungsperspektive für Knauerstraße 1) ist eine leichte Verbesserung - insbesondere für die Südostfassade - festzustellen. Es ergeben sich keine Überschneidungen mit den abstandsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung für den durch den sektoralen Bebauungsplan vorgesehenen Neubau.

Für das Gebäude im Innenhof der Goernestraße 11 (Goernestraße 11a) empfiehlt das Gutachten, bei einer möglichen Umnutzung zu Wohnzwecken die Grundrisse so zu gestalten, dass jede Wohnung mindestens einen Aufenthaltsraum mit einer DIN-gerechten Mindestbesonnung aufweist. Potenziell sind die vorhandenen Wohneinheiten überwiegend durchgesteckt. Das Treppenhaus ist an der Südwestfassade verortet. Fenster an den Gebäudeseiten sind an der hinteren wie auch an den seitlichen Fassaden vorhanden. Die Gebäude Goernestraße 11 und 11a befinden sich im Eigentum desselben Grundeigentümers. Eine bauliche Sicherung der Hauptnutzung im Hinterhof erfolgt über den Bebauungsplan nicht. Im Rahmen einer Angebotsplanung ist daher eine differenzierte Betrachtung auf Ebene der Baugenehmigung möglich. Es ist jedoch insgesamt davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. Abstandsflächenüberlappungen mit dem durch den sektoralen Bebauungsplan ermöglichten Neubau ergeben sich nicht.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der festgestellten Mehrverschattungen sowie der voraussichtlichen Einschränkungen in der Sonnenlichtversorgung einzelner Wohneinheiten ist generell zu prüfen, ob die Planrechtschaffung eine erdrückende Wirkung entfaltet und ob das bauleitplanerische Rücksichtnahmegebot eingehalten wurde. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.

Die Orientierungswerte des § 17 BauNVO dürfen überschritten werden, wenn die städtebauliche Gesamtsituation dies rechtfertigt. Der vorliegende sektorale Bebauungsplan ist nicht eindeutig einer Baugebietskategorie der BauNVO zuzuordnen. Er dient vordergründig der Wohnraumschaffung. Die umgebende städtebauliche Struktur, die sich nun im Geltungsbereich des sektoralen Bebauungsplans fortsetzen kann, weist Merkmale eines „Urbanen Gebiets“ gemäß § 6a BauNVO auf. Daran gemessen würden die Orientierungswerte unterschritten.

Würde das Plangebiet den Orientierungswerten eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) unterliegen, so wären diese gemäß § 17 BauNVO überschritten. Im vorliegenden Fall ist diese Überschreitung auf die beabsichtigte Innenentwicklung und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums gemäß § 9 Abs. 2d BauGB zurückzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass der sektorale Bebauungsplan laut aktueller Kommentierung nicht an die Orientierungswerte der BauNVO bzw. Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung gebunden ist.10 Vielmehr ist der sektorale Bebauungsplan ersichtlich dafür angelegt, eine hohe bauliche Dichte zum Zweck der Wohnraumschaffung zu erreichen. Die Anwendung dieses Instruments erfolgt folglich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und dient der zielgerichteten Förderung der Innenentwicklung sowie der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.

Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zur umliegenden Wohnbebauung werden durch den potenziellen Neubau eingehalten. Damit bleiben die nachbarschützenden Mindestanforderungen an Belichtung, Belüftung und Besonnung gewahrt. Auch bei den durch das Verschattungsgutachten ermittelten Mehrverschattungen ist aufgrund der Abstandsflächeneinhaltung und der vorhandenen städtischen Struktur nicht von einer erdrückenden Wirkung auf die Nachbarbebauung auszugehen. Nach der Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urteil vom 31.10.2014, Az.: 2 Bs 180/14, sowie Beschluss vom 6.11.2019, Az.: 2 Bs 218/19) ist in der Regel davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen der Besonnung für Nachbarn ausgeschlossen werden können.

Zudem wird im Bebauungsplan eine bauliche Verfestigung der bestehenden Hinterhofnutzung nicht planungsrechtlich gesichert. Dadurch bleibt langfristig Raum für eine Verbesserung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualitäten im Blockinnenbereich. Diese planerische Zurückhaltung trägt zusätzlich dazu bei, einer erdrückenden Wirkung vorzubeugen und die Entfaltung städtebaulich verträglicher Strukturen zu fördern.

Die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Mehrverschattung ist zudem unter Berücksichtigung des bauleitplanerischen Gebots der Rücksichtnahme zu bewerten. Das Gebot der Rücksichtnahme bedeutet in innerstädtischen Lagen gemäß der geltenden Rechtsprechung jedoch nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). In diesem Urteil wird festgestellt, dass die seinerzeit angewendeten Zielwerte der technischen Norm DIN 5034 zur Besonnung von Aufenthaltsräumen an bestimmten Stichtagen nicht als verbindliche Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen sind, weil es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Gutachten bewertet die Besonnungsverhältnisse der Bestandsgebäude angesichts der Lage in einem verdichteten Stadtraum und der vorliegenden städtebaulichen und stadträumlichen Situation gesamtheitlich als ausreichend. Dieser Sachverhalt ist ebenso auf die Werte der zwischenzeitlich eingeführten DIN EN 17037 zu übertragen, die die Aussagen zur Verschattung aus der DIN 5034 weiter qualifiziert hat.

Zudem wird das städtebauliche Ziel verfolgt, den vorhandenen Blockrand in ortsangemessener Weise zu schließen und eine maßvolle Nachverdichtung im Innenbereich umzusetzen. Durch die Schaffung von dringend benötigtem, zusätzlichem Wohnraum in einem hoch nachgefragten innerstädtischen Quartier wird einem zentralen öffentlichen Interesse entsprochen. Die durch das Vorhaben ausgelösten Verschattungswirkungen sind im Rahmen der gebotenen Abwägung hinzunehmen, zumal gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des Baugesetzbuchs weiterhin gewährleistet sind.

Der Umstand, dass nicht für alle Wohnungen eine DIN-konforme Besonnung gewährleistet wird, ist für die vorliegende Situation in einem verdichteten urbanen Stadtraum keine Seltenheit, sondern im innerstädtischen Kontext regelhaft anzutreffen. Die eingeschränkte Besonnung einiger Wohneinheiten der Bestandsbebauung wird aufgrund der generell verfolgten und bereits mehrfach benannten planerischen und städtebaulichen Zielsetzungen von Seiten des Senats und des Bezirks sowie im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit zusätzlichem Wohnraum in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a BauGB sowie des § 556d Absatz 2 BGB als hinnehmbar und vertretbar eingestuft.

Variantenuntersuchung

Um die getroffene Abwägungsentscheidung ergänzend zu überprüfen bzw. zu stützen, wurde – zusätzlich zu den Szenarien 1 und 2 – eine weitere Verschattungsuntersuchung (Variantenuntersuchung) durchgeführt, die bewertet, ob sich wesentliche Verbesserungen für die Besonnungsdauer und die Veränderung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr ergeben, sofern der sektorale Bebauungsplan auf die Festsetzung des obersten 5. Geschosses entlang der Goernestraße verzichtet bzw. die Gebäudehöhe um 3 m reduziert wird. Im Folgenden werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt. Im Fokus stehen insbesondere die Gebäude Goernestraße 11a und Knauerstraße 11b-c, da sich hier bei Umsetzung des Bebauungsplans abwägungsrelevante Veränderungen ergeben würden.

Für das Gebäude Goernestraße 11a hätte eine Reduzierung der Gebäudehöhe von fünf auf vier Vollgeschosse positive Auswirkungen. Eine DIN-konforme Besonnung kann jedoch im Erdgeschoss nur an den westlichen Fenstern erreicht werden. Im Winterhalbjahr wird das Gebäude im Vergleich zwar mehr besonnt, jedoch bleiben die Abnahmen weiterhin bei über 50 Prozent. Eine erhebliche Verbesserung durch eine Geschossreduzierung um 3,0 m ist nicht gegeben. Zwischen Mitte Oktober und Anfang März gibt es keinen wesentlichen Unterschied in den Varianten für das Erdgeschoss. Bei der fünfgeschossigen Variante ist eine Besonnung des Erdgeschossfensters links mit 90 Minuten ab dem 05. April gegeben.

Für das Gebäude Knauerstraße 11b ergibt sich lediglich im 2. OG an der Nordwestfassade eine leichte Verbesserung bei der Besonnungsdauer (Zunahme um ca. 6 Min am 20. März) – eine DIN-konforme Besonnung wird aber nach wie vor nicht erreicht. An der Nordostfassade bleibt die Besonnungsdauer unverändert. Eine Verbesserung der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr ist infolge der ergänzenden Planungsvariante nicht festgestellt worden.

Insgesamt sind die positiven Auswirkungen auf die Besonnung der Umgebungsgebäude infolge einer Geschossreduzierung von fünf auf vier Vollgeschosse gering. Dementsprechend stünde der Verzicht in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Planungsziel des sektoralen Bebauungsplans (Erhöhung der Wohnbauflächen). Durch den Wegfall des 5. Geschosses würden ca. 1.000 m² an Bruttogrundfläche (BGF) für Wohnraum entfallen. Demgegenüber umfasst das Erdgeschoss der Goernestraße 11a lediglich eine Grundfläche von 130 m². Die eingeschränkte Besonnung - insbesondere im Erdgeschoss der Goerrnestraße 11a - wird vor dem Hintergrund der planerischen und städtebaulichen Zielsetzungen des Senats und des Bezirks sowie angesichts der Notwendigkeit, zusätzlichen Wohnraum in einem angespannten Wohnungsmarkt bereitzustellen (§ 201a BauGB, § 556d Absatz 2 BGB), als vertretbar und akzeptabel eingestuft.

Sollte das Gebäude Goernestraße 11a wieder in Betrieb genommen werden und nicht abgängig sein, können die Grundrisse der Wohnungen so gestaltet werden, dass jede Wohnung mindestens ein Aufenthaltsraum mit ausreichend Besonnung erhält. Zudem können gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss untergebracht oder durch die Anlage von Maisonette-Grundrissen oder größere Fensterflächen im Erdgeschoss ausreichende Besonnungszeiten erreicht werden.

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zwischen dem potenziellen Neubau und der betroffenen umliegenden Wohnbebauung werden eingehalten. Nach gängiger Praxis in der derzeitigen bundesweiten Rechtsprechung besteht kein Anspruch bezüglich einer gewissen Dauer oder Qualität der Besonnung und Belichtung. Werden die Abstandsflächenvorschriften eingehalten, sind mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen.

Zusammenfassend ist die Verschattung bei Umsetzung des sektoralen Bebauungsplans mit einer baulichen Dichte von fünf Vollgeschossen als vertretbar zu bewerten, da die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die planerischen Ziele Vorrang haben und die Nachteile teilweise durch geeignete Maßnahmen abgemildert werden können.

5.3 Festsetzung zum Sozialwohnungsbau gemäß § 9 Abs. 2d S. 1 Nr. 3 BauGB

Der sektorale Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2d BauGB ermöglicht die verbindliche Festsetzung von Anteilen an sozial gefördertem Wohnraum. Ziel ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum sicherzustellen und städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern.

Besonders in städtischen Ballungsräumen führt die Kombination aus Bodenpreisdynamik und spekulativen Entwicklungen häufig zur Entstehung von Wohnungen im hochpreisigen Segment. Dies begründet, dass immer mehr Haushalte die Mietbelastungsquote überschreiten – das heißt, mehr als 30 % ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Warmmiete ausgeben müssen11. Für Hamburg zeigen Studien, dass bereits im Jahr 2019 etwa 42,8 % der Haushalte diese Belastungsgrenze überschritten haben; 2021 lag der Anteil sogar bei 53 % 12. Somit ist mittlerweile mehr als jeder zweite Haushalt betroffen. Angesichts des weiterhin anhaltenden Bevölkerungswachstums wird von einer weiteren Nachfragesteigerung nach bezahlbarem Wohnraum ausgegangen.

Im Jahr 2022 wurden in Hamburg rund 12.000 Haushalte als vordringlich wohnungssuchend registriert, ohne dass sie mit angemessenem Wohnraum versorgt werden konnten.13 Seit 2015 hat sich die Zahl der vordringlich Wohnungssuchenden nahezu verdoppelt. Der Bedarf an öffentlich gefördertem Wohnraum übersteigt bereits heute das vorhandene Angebot. Zugleich geht das bestehende Angebot aufgrund des Auslaufens von Belegungs- und Sozialbindungen kontinuierlich zurück.14

Die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtteil Eppendorf ist aufgrund der besonderen städtebaulichen Qualitäten des Gebiets besonders hoch. Diese resultieren aus der Lagegunst zwischen Stadtpark und Alster, der überdurchschnittlichen Infrastrukturversorgung (z.B. Bildungs-, Gesundheits- und Einzelhandelsangebote) sowie der sehr guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.

Die Bereitstellung zusätzlicher, öffentlich geförderter Wohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindung ist für den Stadtteil Eppendorf von besonderer Bedeutung: Der Anteil öffentlich geförderter Wohnungen liegt mit nur 4,2 % deutlich unter dem städtischen Durchschnitt von 8 %.15 Diese geringe Quote erfordert eine gezielte Förderung von sozial gebundenem Wohnraum. Von den insgesamt im Bezirk vorhandenen 9.141 Wohneinheiten mit Mietpreis- und Belegungsbindung (Stand: 2020) laufen zudem bis 2030 4.990 Bindungen aus, was 54 % des Bestands ausmacht. Nach Auslaufen der Belegungsbindungen können die betroffenen Wohneinheiten zu marktüblichen Preisen vermietet werden. Angesichts dieser Entwicklung ist es notwendig, frühzeitig die Voraussetzungen für die Entwicklung zusätzlicher, sozial geförderter Wohneinheiten zu schaffen, um einer weiteren Verknappung von bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken und die langfristige Versorgung der Bevölkerung mit preisgünstigem Wohnraum zu gewährleisten.

Die überwiegende Teil der Grundstücke in Eppendorf befinden sich in Privatbesitz. Genossenschaften, die vielfach niedrigere Mietpreise anbieten können, sind nur an wenigen Standorten im Stadtteil vertreten. Die städtische SAGA Unternehmensgruppe, die eine zentrale Rolle bei der Schaffung von sozial gefördertem Wohnraum spielt, verfügt im gesamten Stadtteil lediglich über ein bereits bebautes Grundstück. Öffentliche Baugrundstücke stehen dementsprechend für die Bereitstellung von zusätzlichem bezahlbarem Wohnraum nicht zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse daran, die soziale Durchmischung im Stadtteil Eppendorf zu fördern, die Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte zu verhindern und die Wohnraumversorgung für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen zu sichern. Aus diesem Grund setzt der sektorale Bebauungsplan Eppendorf 3 folgendes fest:

„Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen, dürfen nur Gebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger verpflichtet, für 35 vom Hundert der Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung einzuhalten, und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sicherzustellen.“ (siehe § 2 Nr. 1 der Verordnung)

Die mit „(A)“ gekennzeichnete Fläche umfasst die Flurstücke 526, 547, 245 sowie 528 der Gemarkung Eppendorf (Geornestraße 11-19). Die GrundeigentümerInnen verpflichten sich dementsprechend im Falle eines Neubaus 35 vom Hundert (v.H.) der geplanten Wohneinheiten als öffentlich geförderte Mietwohnungen nach den geltenden Förderbestimmungen der Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB) zu errichten. Der Anteil von 35 v.H. orientiert sich an den Vorgaben gemäß „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ im Zusammenhang mit dem „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“. Auf privaten Grundstücksflächen ist gemäß Senatsbeschluss vom 22.06.2021 (Senats-Drucksache 2021/01548) in städtebaulichen Verträgen oder in einem Durchführungsvertrag ein Anteil von 35 % aller Wohneinheiten als geförderter Wohnungsbau (im 1. und/oder 2. Förderweg) zu vereinbaren. Die verbindliche Festsetzung im sektoralen Bebauungsplan trägt in diesem Zusammenhang den übergeordneten wohnungspolitischen Vorgaben des Hamburger Senats Rechnung.

Die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben ist durch die Bereitstellung von zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung durch die Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB) sichergestellt (siehe unten). Durch die im sektoralen Bebauungsplan auf den Grundstücken Goernestraße 11–19 getroffenen Maßfestsetzungen wird zudem eine deutlich höhere bauliche Dichte ermöglicht: Während derzeit eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise zulässig ist, können zukünftig Vorhaben mit fünf Vollgeschossen in geschlossener Bauweise genehmigt werden. Diese bauplanungsrechtliche Änderung führt zu einer Steigerung der Grundstückswerte und einer Erhöhung der Bodenerträge. Diese städtebauliche Entwicklung erfordert Maßnahmen zur sozialen Ausgewogenheit. Die Verpflichtung zur Schaffung von gefördertem Wohnraum trägt diesem Bedarf Rechnung und stellt sicher, dass Wohnraum für Haushalte verschiedener Einkommensgruppen im Stadtteil geschaffen wird.

Die Flurstücke 525 und 529 der Gemarkung Eppendorf sind von der Festsetzung zum geförderten Wohnungsbau ausgenommen. Die bestehende Bebauung auf dem Flurstück 525 entspricht bereits weitgehend der gemäß des sektoralen Bebauungsplans „Eppendorf 3“ zulässigen baulichen Dichte. Angesichts der kleinteiligen Eigentümerstruktur und des sehr begrenzten baulichen Entwicklungspotenzials wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und dem realistischen Realisierungshorizont Rechnung zu tragen.

Für das Grundstück Knauerstraße 1 (Flurstück 529) ergibt sich lediglich ein begrenzter zusätzlicher Spielraum für bauliche Nachverdichtung: Die bestehende Bebauung ist dreigeschossig zuzüglich Dachgeschoss genehmigt (Genehmigung 1998). Eine moderate Erhöhung der Gebäudehöhe wäre zwar planungsrechtlich zulässig, ein vollständiges Ersatzvorhaben ist jedoch aufgrund der bestehenden Eigentümerstruktur (bewohntes Einzeleigentum) und der fehlenden Abbruchperspektive derzeit nicht absehbar. Gegenüber der bereits genehmigten baulichen Ausnutzung bestehen damit nur geringere bauliche Erweiterungsmöglichkeiten. Aus städtebaulicher Sicht erscheint eine Verpflichtung zur Schaffung von gefördertem Wohnraum in diesem Fall nicht angemessen. Die differenzierte Behandlung trägt zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe bei.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Goernestraße 11 (Flurstück 526 der Gemarkung Eppendorf) befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ein derzeit leerstehendes, sanierungsbedürftiges Wohngebäude (Goernestraße 11a), das über den sektoralen Bebauungsplan nicht bauplanungsrechtlich legitimiert wird, aber Bestandsschutz genießt. Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB bezieht sich ausschließlich auf die Errichtung neuer Gebäude. Da für das bestehende Gebäude kein neues Baurecht geschaffen wird und somit kein städtebaulicher Mehrwert – insbesondere keine zusätzliche Baumasse – entsteht, ist ein Ausgleich über die Verpflichtung zur Schaffung von gefördertem Wohnraum nicht erforderlich. Eine Einbeziehung in die Festsetzung wäre vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht und würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Das Gebäude bleibt im Falle einer erneuten Innutzungnahme daher von der entsprechenden Festsetzung ausgenommen.

Die Festsetzung in § 2 Nr. 1 der Verordnung zum sektoralen Bebauungsplan wahrt die Grund-sätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Der Eigennützigkeit des Privateigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vom 23.05.1949, zuletzt geändert am 22. März 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 94) wird ebenso Rechnung getragen wie der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Potenzielle Renditeerwartungen oder rein subjektive Gewinnchancen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Auf die Gemeinwohlbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG wird auch diesbezüglich hingewiesen. Die Festsetzung folgt zudem den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, wonach die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind. Art. 73a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (VerfHH) vom 06. Juni 1952 zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBI. S. 264) kommt ebenso zur Geltung, indem Möglichkeiten zur Schaffung, Erhaltung und Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in die Planaufstellung einbezogen sind. Zudem wird bauplanungsrechtlich auf Maßnahmen der Innenentwicklung unter Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zurückgegriffen. Die Festsetzung trägt zudem zur Erreichung der Ziele einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) bei.

Im Einklang mit der Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist der Eingriff in das private Eigentum gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt, da die Festsetzung der Mietpreis- und Belegungsbindung in einem angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum steht.

Bindung an den städtebaulichen Vertrag

Zur Sicherstellung der Umsetzung der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 BauGB (§ 2 Nr. 1 der Verordnung zum sektoralen Bebauungsplan Eppendorf 3) werden die GrundeigentümerInnen der Flurstücke 526, 547, 245 und 528 verpflichtet, gemäß den Vorgaben aus dem „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ im Zusammenhang mit dem „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“ 35 % des geplanten Wohnungsneubaus im öffentlich-geförderten Mietwohnungsbau zu errichten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt.

Förderkonditionen der Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB)

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) unterstützt den Bau von sozial gefördertem Wohnraum durch verschiedene Förderprogramme. Die Förderkulisse umfasst derzeit drei Förderwege, die sich an unterschiedliche Einkommensgruppen richten. Ziel ist es, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Hamburg gezielt zu unterstützen und private Investitionen in diesem Bereich attraktiv zu gestalten.

Die Förderprogramme bieten neben zinsgünstigen Darlehen auch Baukostenzuschüsse sowie laufende Zuschüsse und zeichnen sich durch sehr gute Konditionen aus, die InvestorInnen langfristige Planungssicherheit und wirtschaftliche Anreize bieten.

Übersicht der Förderwege

FörderwegZielgruppeAnfangsmiete (€/m²)Zinssatz (%) Bindungsdauer (Jahre)Laufende Zuschüsse (€/m²)
1. FörderwegHaushalte mit geringem Einkommen7,251,0300,30–0,40
1. Förderweg PlusHaushalte mit geringem Einkommen7,251,0 500,30–0,40
2. FörderwegHaushalte mit mittlerem Einkommen9,351,0300,30–0,40
3. FörderwegHaushalte mit mittlerem Einkommen12,101,030 0,40–3,50

Hinweis: Die genannten Werte stellen Richtgrößen dar. Abweichungen sind je nach Projektkonzeption möglich. (Stand April 2025).

Die Förderkonditionen der Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB Hamburg) bieten privaten Investorinnen und Investoren besonders günstige Rahmenbedingungen für die Umsetzung von gefördertem Wohnungsbau:

  • Zinsverbilligte Darlehen: Ein einheitlicher Zinssatz von 1,0 % über eine Laufzeit von 30 bzw. 50 Jahren ermöglicht eine kalkulierbare und langfristig gesicherte Finanzierung.
  • Baukostenzuschüsse: Einmalige Zuschüsse reduzieren die anfänglichen Investitionskosten signifikant und verbessern die Wirtschaftlichkeit der Projekte erheblich.
  • Laufende Zuschüsse: Während der Bindungsdauer tragen laufende Zuschüsse zur Entlastung der Finanzierungslasten bei und steigern die Rentabilität.
  • Kombinierbarkeit mit KfW-Förderprogrammen: Ergänzende Förderkredite bieten zusätzliche Flexibilität und Optimierungsmöglichkeiten in der Finanzierung.

Zur Unterstützung dieser Maßnahmen stellt die Freie und Hansestadt Hamburg über die IFB Hamburg Mittel für den Bau von geförderten Neubauwohnungen bereit. Damit wird das Ziel verfolgt, den Bau von etwa 3.000 geförderten Wohnungen pro Jahr zu ermöglichen.16

Die Höhe der bereitgestellten Fördermittel ist ausreichend, um eine nachhaltige, wirtschaftlich tragfähige und sozial ausgewogene Umsetzung der verbindlich festgesetzten Anteile für geförderten Wohnungsbau im Rahmen des Bebauungsplans sicherzustellen. In Verbindung mit den attraktiven Förderkonditionen der IFB Hamburg ist die Realisierbarkeit der festgesetzten Verpflichtungen gewährleistet.

5.4. Bodenschutz

Im Fachinformationssystem Bodenschutz/Altlasten der Freien und Hansestadt Hamburg wird das Grundstück Goernestraße 13 als altlastenverdächtige Fläche geführt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2024 eine orientierende Schadstofferkundung durchgeführt.

Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass auf dem Grundstück Goernestraße 13 (Flurstück 547 der Gemarkung Eppendorf) keine Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) festgestellt wurden. Auf weiteren Grundstücken innerhalb des Plangebiets (Goernestraße 11 (Flurstück 526), Goernestraße 15-17 (Flurstück 245) und Goernestraße 19 (Flurstück 528)) wurden punktuelle Überschreitungen der Prüfwerte für Benzo(a)Pyren (Nutzung Kinderspielflächen) sowie eine Überschreitung für Blei (Nutzung Park- und Freizeitanlagen) festgestellt.

Belastungen mit den festgestellten Schadstoffen sind gebietstypisch für den hamburgischen Ballungskern, insbesondere infolge von Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg. Die nachgewiesenen Benzo(a)Pyren-Gehalte überschreiten zwar die Prüfwerte für Kinderspielflächen, liegen jedoch im Bereich üblicher Werte und unterschreiten in der Regel die Prüfwerte für die Nutzung „Wohnen“. Die festgestellte Bleibelastung auf dem Grundstück Goernestraße 11 bedarf einer weiteren Klärung in nachgelagerten Verfahren.

Trotz punktueller Überschreitungen der Prüfwerte (Gefährdungspfad Boden-Mensch, Nutzung Kinderspielflächen) mit Benzo(a)Pyren und Blei ist die geplante Ausweisung aus bodenschutzrechtlicher Sicht ohne weitere Detailerkundung möglich, da die Prüfwerte für die Nutzung „Wohnen“ in der Regel eingehalten werden. Eine vertiefte Betrachtung kann nach Absprache mit den zuständigen Dienststellen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

Von einer Gefährdung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird nicht ausgegangen. Die Ergebnisse der Bodenschutzuntersuchung stehen der Umsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als „besonders mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt“ zu kennzeichnende Flächen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eine weitere Detailerkundung vor Feststellung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

Da die zukünftigen Freiflächen im Hof der geplanten Wohnbebauung aktuell nahezu vollflächig mit einer Oberflächenbefestigung versehen sind und zudem damit zu rechnen ist, dass diese Flächen während einer Bauphase fast vollständig als Baustelleneinrichtungsflächen genutzt werden müssen, kann derzeit von einem vollständigen Oberbodenaustausch in ausreichender Mächtigkeit auf den zukünftig sensibel genutzten Flächen ausgegangen werden. Um die Funktionsfähigkeit des Bodens sicherzustellen und eine durchwurzelbare Bodenschicht in ausreichender Mächtigkeit zu gewährleisten, wird neben einem vollständigen Oberbodenaustausch in ausreichender Mächtigkeit, eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) empfohlen.

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch auf Tiefgaragen, sind die Anforderungen der §§6-8 der BBodSchV einschlägig.

Extern angeliefertes Bodenmaterial muss grundsätzlich die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, s. Anhang 2 Ziffer 4), hilfsweise auch die Werte für Material der Einstufung BM0 / BG0 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. die Zuordnungswerte Z 0 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln- der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“ einhalten.

Treten während Erdarbeiten Auffälligkeiten (verdächtige Gerüche, Bodenverfärbungen, austretende Flüssigkeiten, Behältnisse oder ähnliches) über das bereits Bekannte hinaus auf, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und das Bezirksamt Hamburg-Nord, Technischer Umweltschutz, Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg, Tel.: 42804-6353,e-Mail: umweltschutz@hamburg-nord.hamburg.de zu benachrichtigen.

Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass schädliche Bodenveränderungen durch mechanische Einwirkungen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Eine Versiegelung von nicht überbauten Bereichen ist zu vermeiden.

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