5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung
§ 9 Abs. 2 d BauGB enthält nur bestimmte Festsetzungsmöglichkeiten, die alle thematisch auf den Wohnungsbau/Wohnraum bezogen sind. Dieser Festsetzungskatalog ist seinem Wortlaut nach abschließend. Klimabezogene Festsetzungen oder Regelungen bezüglich Mobilität sind im sektoralen Bebauungsplan nicht möglich.
Der sektorale Bebauungsplan Eppendorf 3 trägt aber dennoch entscheidend zum Klimaschutz bei, da er den Anforderungen an flächeneffizientes Bauen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB entspricht. Kompakte, mehrgeschossige Gebäude mit einem günstigen Verhältnis von Wohnfläche und Volumen sind energetisch günstig zu bewerten und erzielen im Neubau nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine hohe Gebäude- und Energieeffizienz. Die Nachverdichtung des bestehenden Stadtraums im Sinne der Innenentwicklung in einer sehr gut an den ÖPNV angebundenen Lage bewirkt eine Vermeidung von zusätzlichen Verkehrsemissionen. Damit erfolgt die Planung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG.
Im Sinne der Klimaanpassung trägt die gegenüber der bestehenden Bauflucht (Grundstücke Goernestraße 1–7) um 5,5 Meter zurückversetzte Baugrenze dazu bei, den vorhandenen Straßenbaumbestand entlang der Goernestraße zu sichern und Konflikte mit der künftigen Gebäudesubstanz – insbesondere Eingriffe in den Kronen- und Wurzelbereich – zu vermeiden. Im Hinterhof sind keine überbaubaren Flächen vorgesehen, sodass Entsiegelungspotenziale erhalten und hochwertige Freiflächen realisiert werden können.