Planunterlagen: Eppendorf3

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6 Klimaschutz und Klimaanpassung

§ 9 Abs. 2 d BauGB enthält nur bestimmte Festsetzungsmöglichkeiten, die alle thematisch auf den Wohnungsbau/Wohnraum bezogen sind. Dieser Festsetzungskatalog ist seinem Wortlaut nach abschließend. Klimabezogene Festsetzungen oder Regelungen bezüglich Mobilität sind im sektoralen Bebauungsplan nicht möglich.

Der sektorale Bebauungsplan Eppendorf 3 trägt aber dennoch entscheidend zum Klimaschutz bei, da er den Anforderungen an flächeneffizientes Bauen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB entspricht. Kompakte, mehrgeschossige Gebäude mit einem günstigen Verhältnis von Wohnfläche und Volumen sind energetisch günstig zu bewerten und erzielen im Neubau nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine hohe Gebäude- und Energieeffizienz. Die Nachverdichtung des bestehenden Stadtraums im Sinne der Innenentwicklung in einer sehr gut an den ÖPNV angebundenen Lage bewirkt eine Vermeidung von zusätzlichen Verkehrsemissionen. Damit erfolgt die Planung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG.

Im Sinne der Klimaanpassung trägt die gegenüber der bestehenden Bauflucht (Grundstücke Goernestraße 1–7) um 5,5 Meter zurückversetzte Baugrenze dazu bei, den vorhandenen Straßenbaumbestand entlang der Goernestraße zu sichern und Konflikte mit der künftigen Gebäudesubstanz – insbesondere Eingriffe in den Kronen- und Wurzelbereich – zu vermeiden. Im Hinterhof sind keine überbaubaren Flächen vorgesehen, sodass Entsiegelungspotenziale erhalten und hochwertige Freiflächen realisiert werden können.

5.7 Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange

Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auch die privaten Belange, insbesondere die nachbarlichen Interessen, angemessen zu berücksichtigen. Nachbarliche Belange werden durch die Planung aus folgenden Gründen nicht unzumutbar beeinträchtigt:

  • Der bestehende Baustufenplan weist bereits Wohnungsbau aus. Nutzungskonflikte im Hinblick auf die Art der Nutzung sind nicht zu erwarten.
  • Die festgesetzten maximalen Gebäudetiefen sind als Angebot formuliert.
  • Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen zur umliegenden Wohnbebauung werden eingehalten.
  • Atypische Grundstückszuschnitte wurden im Sinne einer städtebaulich angepassten, verträglichen und flächeneffizienten Nutzung im Rahmen der Planung hinsichtlich der Abstandsflächen berücksichtigt.
  • Der Erhalt der Innenhofbereiche bleibt gesichert, wodurch eine angemessene bauliche Dichte im Stadtteil Eppendorf unter Wahrung städtebaulicher Strukturen gewährleistet wird.
  • Die geplante Höhenentwicklung orientiert sich an der bestehenden, gründerzeitlich geprägten Umgebung und fügt sich damit verträglich in das Stadtbild ein.
  • Durch die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise entstehen keine städtebaulichen Spannungen; unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind nicht zu erwarten. Zudem eröffnet § 22 Abs. 3 BauNVO bei der konkreten Umsetzung im Baugenehmigungsverfahren die Möglichkeit, dem Gebot der Rücksichtnahme situationsgerecht Rechnung zu tragen.
  • Im Plangebiet sind zunehmender Leerstand sowie ein fortschreitender Verfall der vorhandenen Bausubstanz zu beobachten. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden positive städtebauliche Impulse gesetzt und der drohenden Verfestigung eines städtebaulichen Missstands wirksam entgegengewirkt.
  • Insgesamt ergeben sich nur geringe Veränderungen der Besonnungsdauer. Im Innenhof ist bereits zuvor vielfach keine DIN-konforme Besonnung erreicht. Unzumutbare Zustände werden nicht ausgelöst.
  • Die negativen Verschattungswirkungen auf die Geornestraße 11a können bei Inbetriebnahme des Gebäudes z.B. durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden.

Insgesamt trägt der Bebauungsplan zu einer maßvollen Nachverdichtung in einer innenstadtnahen Lage bei, ohne die berechtigten Interessen der Nachbarschaft unangemessen zu beeinträchtigen.

5.8 Naturschutzfachliche Gesamtbetrachtung

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftsplanung lässt sich in der Gesamtschau Folgendes zum Bebauungsplan feststellen: Durch die geplante Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich wird ressourcenschonend auf bestehende bauliche Strukturen zurückgegriffen. Die neuen Bauflächen befinden sich im Wesentlichen auf bereits überbauten oder vollständig versiegelten Grundstücksteilen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist daher nicht zu erwarten. Die Eingriffe bleiben angesichts der vorhandenen Vorbelastung gering und führen insbesondere zu keiner zusätzlichen Inanspruchnahme naturnaher oder unversiegelter Flächen.

Die Belange des Baumschutzes werden auf der nachgelagerten Genehmigungsebene durch die Hamburgische Baumschutzverordnung geregelt. Bei der Planung der Ober- und Untergeschosse ist der bestehende Straßenbaumbestand besonders zu berücksichtigen. Die Bäume sind ein wesentlicher Bestandteil der urbanen Grüninfrastruktur und leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas sowie zur Aufwertung des Stadtbildes. Eingriffe in die Baumkronen durch die Obergeschosse sind zu vermeiden; ebenso ist sicherzustellen, dass die Untergeschosse so geplant werden, dass die Wurzelbereiche der Bäume unbeschädigt bleiben. Die nachhaltige Integration des bestehenden Baumbestands in die städtische Struktur wird hierdurch gewährleistet. Unüberwindbare Umsetzungshindernisse sind nicht zu erwarten, da durch die Festsetzung der Baugrenzen kein vorhandener Baumbestand unmittelbar betroffen ist.

Für den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatschG kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des schonenden Umgangs mit Grund und Bodens und der lediglich marginal veränderten überbaubaren Fläche keine unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse zu erwarten sind. Auf der nachgelagerten Genehmigungsebene sind jedoch die Belange des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen.

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