Planunterlagen: Eppendorf3

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) wird in den kommenden Jahren ein Anstieg der absoluten Bevölkerungszahl erwartet1. Gleichzeitig führen sowohl der steigende Wohnflächenbedarf pro Person2 als auch die zunehmende Anzahl an Einpersonenhaushalten3 zu einer anhaltend hohen Nachfrage nach neuen, vielfältigen und bezahlbaren Wohnraumangeboten, insbesondere in zentral gelegenen und gut an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebundenen Stadtteilen. Vor diesem Hintergrund kommt der Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten eine zentrale Bedeutung für eine vorausschauende, nachhaltige Stadtentwicklung in Hamburg zu.

Im Rahmen des „Vertrags für Hamburg“ hat der Senat das politische Ziel formuliert, zukünftig jährlich mindestens 10.000 zusätzliche Wohneinheiten im Stadtgebiet zu genehmigen. Davon entfallen auf den Bezirk Hamburg-Nord jährlich rund 1.200 genehmigungspflichtige Wohneinheiten. Über den sogenannten „Drittelmix“ ist sicherzustellen, dass ein Drittel der neu geschaffenen Wohneinheiten als sozial geförderte Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen errichtet wird. Die derzeitige Regierungskoalition hält an diesen wohnungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich fest.

Aufgrund der hohen Wohnungsnachfrage in Hamburg und der begrenzten Flächenverfügbarkeit innerhalb des Stadtstaates stellen die Innenentwicklung sowie die Weiterentwicklung des Gebäudebestands zentrale Instrumente zur Bereitstellung von Neubauflächen dar. Der Bezirk Hamburg-Nord gehört flächenmäßig zu den kleinsten Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg und kann aufgrund verschiedener räumlicher Alleinstellungsmerkmale innerhalb seiner bestehenden administrativen Grenzen kaum weitere Freiflächen für den Wohnungsbau mobilisieren. Großflächige integrierte Areale, wie beispielsweise der Stadtpark, der Flughafen oder der Ohlsdorfer Friedhof, stehen aufgrund ihrer übergeordneten wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und naturräumlichen Funktionen für eine Wohnbebauung nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund kommt punktuellen Maßnahmen der Innenentwicklung und der Nachverdichtung bestehender Stadtquartiere im Bezirk Hamburg-Nord eine besondere Bedeutung zu, um dem langfristigen Bedarf an zusätzlichen Wohnraumangeboten zu entsprechen und auslaufende Mietpreis- und Belegungsbindungen im sozial geförderten Wohnungsbau zu kompensieren. Der Bezirk folgt damit dem Leitprinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wie es auch durch den Bundesgesetzgeber vorgesehen ist.

Mit dem Bebauungsplanverfahren Eppendorf 3 werden Grundstücke der Goernestraße sowie ein Grundstück an der Knauerstraße im Stadtteil Eppendorf überplant. Ziel ist es, entsprechend den bezirks- und landespolitischen Entwicklungszielen, eine standortangemessene Nachverdichtung zu ermöglichen sowie dringend benötigten bezahlbaren Wohnraum bereitzustellen und die soziale Durchmischung des Stadtteils zu fördern. Zu diesem Zweck wird von dem Instrument „Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung“ („sektoraler Bebauungsplan“) gemäß § 9 Abs. 2d Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht, der mit dem sog. „Baulandmobilisierungsgesetz“ 2021 eingeführt worden ist. Über dieses Instrument lassen sich in einem Bebauungsplan Regelungen zur verpflichtenden Umsetzung von sozial geförderten Wohneinheiten und ergänzend zum Maß der baulichen Nutzung für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB aufstellen. In Hamburg lässt sich dieses Instrument gemäß § 246 Abs. 6 BauGB auch in Bereichen anwenden, für die Baustufenpläne Gültigkeit haben.

Das derzeit geltende Planrecht weist im Geltungsbereich des sektoralen Bebauungsplans Eppendorf 3 eine zweigeschossige, offene Wohnbebauung aus. Diese Festsetzungen entsprechen nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Entwicklungszielen für diesen Stadtraum. Ziel der Planung ist es, eine Nachverdichtung in geschlossener Bauweise zu ermöglichen, die sich an der bestehenden Bebauung entlang der Goernestraße, der Knauerstraße sowie der umgebenden Baublöcke orientiert. Zugleich soll sich die Gebäudehöhe im Plangebiet an der angrenzenden Bestandsbebauung (fünf Vollgeschosse) ausrichten. Durch die geplante Anpassung wird ein Beitrag zur „Stadtreparatur“ geleistet. Die angestrebte städtebauliche Dichte fügt sich in die bestehende Umgebung ein und trägt zur maßvollen Weiterentwicklung des Quartiers bei.

Die in den Geltungsbereich eingefasste Fläche weist aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu Verwaltungs-, Dienstleistungs-, Naherholungs-, Gastronomie- und Einzelhandelsangeboten sowie einem guten Anschluss an das Schnellbahn- und Veloroutennetz eine hohe Lagegunst auf. Angesichts des übergeordneten stadtentwicklungspolitischen Senatsziels von „Mehr Stadt in der Stadt“ zur Entwicklung urbaner Qualitäten, der Leitlinien zur verträglichen Nachverdichtung „Hamburger Maß – Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt“ sowie der erheblichen Anzahl an auslaufenden Mietpreis- und Belegungsbindungen bis 2030 besteht gleichzeitig ein besonderes städtebauliches Interesse an der Umsetzung der Planungsziele des sektoralen Bebauungsplans Eppendorf 3.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28). Es handelt sich um einen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung gemäß § 9 Abs. 2d BauGB.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Flurstücke 525, 526, 547, 245, 528 und 529 der Gemarkung Eppendorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 404).

Abbildung 1 – Geltungsbereich sektoraler Bebauungsplan Eppendorf 3 // Quelle: ALKIS, Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss N 3/23 vom 21.11.2023 (Amtl. Anz. Nr. 92, S. 1803) eingeleitet. Für eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit wurde diese gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rahmen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet und darüber informiert, dass sie sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen äußern kann. Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat nach der Bekanntmachung vom __.__.____ (Amtl. Anz. S. __) in der Zeit vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ stattgefunden.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen vor, da das Plangebiet innerhalb des bestehenden Siedlungszusammenhanges verortet ist und die angestrebte Nachverdichtung (höhere Bebaubarkeit von untergenutzten Grundstücken) eine Maßnahme der Innenentwicklung darstellt. Das beschleunigte Verfahren kann zudem angewendet werden, da weniger als 20.000 m2 Grundfläche festgesetzt werden. Des Weiteren liegen nach Prüfung der Sachlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bebauungsplanung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 S. 1) zu beachten sind. Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es werden durch den Bebauungsplan auch keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ergänzende Informationen finden sich in Kapitel 4.

3. Planerische Rahmenbedingungen

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