Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 14

In den mit „d“ gekennzeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets WA 1 ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 2025-08, Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO), eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Ausgabe 2025-08, ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.

Nr. 15

Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist zurückzuhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist vor Ableitung eine offene Rückhaltung vorzuhalten. Sofern eine Versickerung sowie eine offene Rückhaltung technisch nicht möglich sind, kann die Rückhaltung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen erfolgen.

Nr. 16

Im allgemeinen Wohngebiet WA1 sowie den Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kindertagesstätte“ und „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ sind nicht überbaute Flächen auf den Tiefgaragen sowie Dächer von Hauptanlagen als Retentionsgründächer herzustellen.

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