Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 17

In den Baugebieten sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Gehwege, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrbewegungsflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Nr. 18

Die nicht überbauten Flächen auf den Tiefgaragen und unterirdischen Nebenanlagen sind mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.

Nr. 19

In den Baugebieten sowie den Gemeinbedarfsflächen ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

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