Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 11

Die Dachflächen der obersten Geschosse der Hauptanlagen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.

Nr. 12

Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.

Nr. 13

Für die Aufenthaltsräume an den mit „c“ gekennzeichneten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.

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