Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 20

Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, klein- und mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm jeweils in 1 m Höhe, über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, sodass der Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.

Nr. 21

Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der langfristige Erhalt des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.

Nr. 22

Innerhalb der mit „b“ bezeichneten Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen können Nebenanlagen für Nutzungen, die dem Aufenthalt und der Freizeitnutzung dienen, zugelassen werden. Vorhandene Bäume dürfen durch diese Nutzung nicht beschädigt oder gerodet werden.

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