Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 23

Vor Beginn von Rodungs- und Abrissarbeiten im allgemeinen Wohngebiet WA1 sind 30 künstliche Nisthilfen mit Eignung für Mauersegler an den umliegenden Gebäuden und 4 Fledermauskästen (Höhlen- und Spaltenkästen) an den umliegenden Gebäuden oder zu erhaltenden Bäumen anzubringen und dauerhaft zu erhalten.

Nr. 24

Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.

Nr. 25

Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, sind unzulässig.

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