Nr. 1
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Im WA1 sind in den mit „a“ gekennzeichneten Bereichen in den Erdgeschossen nur sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
Nr. 4
Oberhalb des letzten Geschosses können ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausungen sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen von Satz 2 sind Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.