Nr. 5
In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Nebenanlagen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Fläche für den Gemeinbedarf dienen, können auf den Flächen für den Gemeinbedarf auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Einhausungen sind einzugrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3 m und durch Balkone um bis zu 1,50 m zugelassen werden.