Planunterlagen: Farmsen-Berne40

Verordnung

Nr. 5

In den allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

Nr. 6

Nebenanlagen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Fläche für den Gemeinbedarf dienen, können auf den Flächen für den Gemeinbedarf auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Einhausungen sind einzugrünen.

Nr. 7

In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3 m und durch Balkone um bis zu 1,50 m zugelassen werden.

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