Bis auf die dauerhaft mit Vegetation bestandenen Flächen am Nord- und Ostrand des Plangebietes sind alle Böden durch die bestehende Überbauung und Versiegelung anthropogen überprägt und die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigt. Im Bereich der Wohngebiete WA1 und WA2 beträgt der derzeitige Versiegelungsgrad mindestens 70 %, im Bereich der Verkehrs- und Erschließungsflächen mindestens 90 %. Im Bereich der Kindertagesstätte Swebengrund liegen keine Vermessungsdaten vor; hier ist voraussichtlich der Versiegelungsgrad durch den hohen Anteil an unbefestigten Vegetations- und Spielflächen am geringsten. Darüber hinaus ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens durch die Vornutzung eingeschränkt. Das anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort so zu bewirtschaften, dass es dem Wasserhaushalt bestmöglich erhalten bleibt. Zugleich ist eine Entlastung des Entwässerungssystem zu sichern. Entsprechend wird eine möglichst vollständige Versickerung und Verdunstung auf dem jeweiligen Grundstück und eine verzögerte Einleitung in das Siel durch geeignete Maßnahmen wie Gründächer angestrebt. Mit der Freianlagenplanung werden Grünflächen realisiert, welche eine unmittelbare Verdunstung durch offene Rückhaltung begünstigen.
„Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist zurückzuhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist vor Ableitung eine offene Rückhaltung vorzuhalten. Sofern eine Versickerung sowie eine offene Rückhaltung technisch nicht möglich sind, kann die Rückhaltung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen erfolgen.“ (§ 2 Nr. 15 der Verordnung)
Der Zweck der Festsetzung ist die Stärkung des naturnahen Wasserhaushaltes bei gleichzeitiger Berücksichtigung bereits bestehender Anschlussrechte an das öffentliche Sielsystem.
Gemäß Entwässerungskonzept soll in dem das Regenwasser drei unterirdischen Füllkörperrigolen zur dortigen Versickerung zugeführt werden. Oberflächenwasser von schadstoffbelasteten Tiefgaragenrampen wird zunächst per Doppel-Hebeanlage über Vorreinigungen geführt und dann in die Versickerungsrigolen eingeleitet. Im Osten anfallendes Regenwasser auf dortigen Geländeflächen muss entweder analog der vorgeschriebenen Schmutzwasserableitung über eine Doppel-Hebeanlage erfolgen, oder aber über die im Süden vorhandenen Grundsiele an das öffentliche Siel abgeleitet werden.
Für die Einleitung in das vorhandene öffentliche Siel ist eine Begrenzung von 10,0 l/(s*ha) vorgegeben und bei der Planung berücksichtigt worden. Für die Einleitung in ein öffentliches Siel ist das Hamburgische Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), zu beachten.
Fall-, Sammel- und Grundleitungen werden dimensioniert für den 5-Jahres-Regen (r5,50 = 463,3 l (s*ha)). Hauptdachflächen und Terrassenflächen von Staffelgeschossen werden vollständig extensiv begrünt, um eine verzögerte Regenableitung zu erzielen. Die Ableitung des Normalregenereignisses wird über Attikadurchführungen mit außenliegenden Fallleitungen erfolgen. Abläufe von Tiefgaragendachflächen geben das Regenwasser verzögert mit festen hydraulischen Leistungen der angeschlossenen Hochsiele durch Aufnahme aus der planmäßig aufstauenden Grobkies-Sickerpackung ab. Die Dachflächen der Tiefgaragen erhalten dafür eine circa 15 cm dicke Grobkies-Schüttung mit einem Vlieseinschlag und überliegend eine verbleibende rund 50 cm hohe Substratschichtung. Alle vorgenannten Flächen weisen damit eine entsprechende Verzögerung der Regenwasserableitung auf.
Regenwasser von Freiflächen wird im Quartier WA1 wie folgt aufgeteilt und abgeleitet:
- (teil-) befestigte Wegeflächen werden mit Fugenpflaster (teil-) versiegelt ausgeführt, Regenwasser über oberflächig ausgestaltete Rinnen in punktuelle Hofabläufe oder Rinnen als Fertigbauteile eingeleitet und über Grundleitungen bzw. das zuvor beschriebene Garagendach weiter zu den Versickerungsrigolen geführt.
- Wegeflächen am östlichen Gebäuderiegel (Block 5 und 6) ist entweder (je) über eine Doppel- Hebeanlage auf westliches Grundsielniveau zu heben, oder anteilig per Leitungsrecht an das Südliche Grundsiel auf Nachbargrundstücken abzuleiten.
- Die abzüglich der Gebäude und Wegeflächen verbleibende Netto-Geländefläche wird als Grün- bzw. Pflanzfläche ausgeführt und unterliegt damit weitgehend der freien Versickerung bzw. anteilig wiederum der zuvor beschriebenen Weiterleitung vom darunter befindlichen Garagendach in das Grundleitungssystem. Grünflächen am östlichen Gebäuderiegel sind entweder (je) über eine Doppel- Hebeanlage auf westliches Grundsielniveau zu heben, oder anteilig per Leitungsrecht an das Südliche Grundsiel auf Nachbargrundstücken abzuleiten.
- Ablaufendes Regenwasser von TGa-Zufahrten wird wegen erforderlicher Reinigung jeweils in entsprechende Vorreinigungsstufen (Sedimenter / Lamellenklärer) überpumpt und erst nach deren Durchlaufen an die Versickerungsrigolen abgeleitet.
Die Versickerung selbst ist für alle drei Rigolen mit dem 30-jährigen Regenereignis berechnet, was weitere Reserven in der zukunftsfähigen Langzeitbetrachtung vorhält. Für die Flächen des allgemeinen Wohngebiets WA1 werden bei einem 30-jährigen Regenereignis 504 m3 Regenmenge prognostiziert. Im Falle eines 100-järigen Regenereignisses beläuft sich die Menge auf voraussichtlich 628 m3. Mit den Maßnahmen einer Verbund-Versickerung über drei Rigolen und den Tiefgaragendachflächen mit einer 15 cm Grobkiesschicht wird im Bereich des WA1 ein Gesamtvolumen von rund 940 m3 für den Zwischenstau und die Konstantversickerung geschaffen. Ein Starkregenereignis mit rund 36l / m2 h ergibt für die Fläche des Geländes ein maximales Volumen von 886 m3; dieser Wert ist kleiner als das zur Verfügung stehende Stauvolumen von 940 m3 (abzüglich kleiner umlaufender Grünflächen am südöstlichen Geländeteil).
Im Plangebiet soll weiterhin ein größtmöglicher Anteil versickerungsfähiger Flächen erhalten werden, über den Niederschlagswasser in den Boden eindringen und dem natürlichen Wasserhaushalt zugeführt werden kann. Durch diesen Grünanteil soll eine Versickerung vor Ort gefördert werden. Dennoch wird die Versickerungsfähigkeit der Böden durch den notwendigen Bedarf von Tiefgaragen und unterirdischen Nebenanlagen beeinträchtigt. Um den Eingriff durch Versiegelung zu mindern und den künftigen Bewohner:innen nutzbare begrünte Freiflächen bereitzustellen, sind alle nicht zweckgebunden befestigten Flächen auf der Unterbauung zu begrünen. Die Tiefgaragendecken sollen gemäß des Entwässerungskonzeptes flächig mit Retentionsspeichern ausgestattet werden, um eine verzögerte Regenableitung des Niederschlagswassers der Wege- und Freiflächen sowie der Dachflächen zu erzielen. Um dies sicherzustellen, ist die Festsetzung von Retentionsgründächern auf den Flächen der Tiefgaragen erforderlich:
„Im allgemeinen Wohngebiet WA1 sowie den Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kindertagesstätte“ und „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ sind nicht überbaute Flächen auf den Tiefgaragen sowie Dächer von Hauptanlagen als Retentionsgründächer herzustellen.“ (§ 2 Nr. 16 der Verordnung)
„Die nicht überbauten Flächen auf den Tiefgaragen und unterirdischen Nebenanlagen sind mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.“ (§ 2 Nr. 18 der Verordnung)
Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit der Tiefgaragendecke hinsichtlich der Entwässerung über die Vorgabe eines erforderlichen Einstauvolumens sichergestellt. Das Regenwasser soll auf mehreren Ebenen zurückgehalten, gedrosselt an die Übergabepunkte abgegeben und von dort aus auf Versickerungsflächen oder zum öffentlichen Sielnetz transportiert werden.
Wegeflächen sind in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen, damit diese Flächen bis zu einem gewissen Grad weiterhin versickerungsfähig bleiben:
„In den Baugebieten sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Gehwege, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrbewegungsflächen in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.“ (§ 2 Nr. 17 der Verordnung)
Für den Fall, dass künftig Versickerungsanlagen im Plangebiet innerhalb der Altlastenverdachtsflächen vorgesehen werden, ist eine Versickerung nur zulässig, sofern der Altlastenverdacht ausgeräumt wurde oder vorhandene Schadstoffe vollständig entfernt worden sind.
Überflutungsnachweis
Bezogen auf die Flächengröße des Gesamtgeländes von circa 24.600 m2 ist unter Einbeziehung der Tiefgaragen-Dachflächen der Anteil aller Gebäudedachflächen mit rund 76 % größer als 70 %; woraus sich das Erfordernis eines Überflutungsnachweises mit dem Jahrhundertregenereignis ergibt.
Dieser wird hier dahingehend bestätigt, dass ein Verbund von drei Versickerungsrigolen mit einem Gesamtvolumen von 230,9 + 153,9 + 143,6 = 528,4 m3 dem maximalen Volumen von 546,9 m3 bei konstanter Versickerung von 13 l/s für alle drei Rigolen gegenübergestellt wird.
In der Gesamtbetrachtung wird Notregen aus unterschiedlichen Differenzrechnungen zu angesetzten Normalregenereignissen immer für die Gebäudeblöcke östlich des Marie-Bautz-Weges auf den angeschlossenen Tiefgaragen-Dachflächen zwischengestaut.
Die Tiefgaragen-Dachflächen weisen mit der vorgesehenen Kiespackung als Stauraum eine weitere Reserve auf, die langfristige Regenereignisse, wie auch punktuelle Minderableitungen durch zum Beispiel partielle Rohrverstopfungen kompensieren kann.
Mit dem Neubauquartier wird durch die Kombination von begrünten Dachflächen auf den Gebäuden und der Tiefgarage eine erhebliche Entsiegelung erreicht. Gleichzeitig entstehen durch die Anlage von speicherfähigen Substraten und Kiespackungen im Untergrund zusätzliche Retentionsräume, die wie ein Schwamm Regenwasser aufnehmen und verzögert abgeben. Dadurch wird die derzeitige Starkregenmodellierung der Stadt Hamburg für diesen Bereich deutlich entlastet. Im Bestand festgestellte Fließwege und Stauflächen werden nach Umsetzung insbesondere unter Beachtung der höherwertigen Regenereignisse und deren rohrgeführter Ableitung nur noch in verringertem Ausmaß entstehen können.
Die Versickerung selbst ist für alle drei Rigolen immer mit dem 30-jährigen Regenereignis berechnet, was weitere Reserven in der zukunftsfähigen Langzeitbetrachtung vorhält.
Bei Starkregen sich bildende Aufstaubereiche gemäß Starkregenkarte und die im Plangebiet liegenden Fließwege befinden sich hierbei vorrangig im östlichen Bereich des Plangebiets. Da in diesem Bereich die Vegetation festsetzungsgemäß zu erhalten ist, sind keine Änderungen an den dortigen Freiflächen möglich, sodass auch vorhandene Fließwege hier erhalten bleiben werden. Weiter wird die dargestellte Aufstaufläche in ihren Abmaßen durch die Neubebauung künftig einen geringeren Zulauf und eine geringere Ausbreitung erfahren.
Eine zweite, nördlich des zu erhaltenden Gebäudes des Berufsförderungswerkes (Marie-Bautz-Weg 16) gelegene Aufstaufläche wird durch die Neubebauung zu ca. zwei Drittel der Fläche aufgehoben und sich dort bisher stauendes Wasser aus derzeit noch befestigten Flächen des Altbestandes wird künftig von Haupt- und Garagengründachflächen retardiert der geplanten Versickerungsrigole zugeführt. Auch hier wird der Aufstau wesentlich verringert.