Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.9.1. Baumschutz, Landschaftsschutz

Baumbestand

Im Rahmen der Baumbegutachtung wurden der Bereich für das konkurrierende städtebaulich-freiraumplanerische Verfahren sowie die künftig festzusetzende Fläche für den Gemeinbedarf (Berufliche Bildung und Kindertagesstätte) untersucht. Bei Ortsbesichtigungen am 23.03.2023, 20.04.2023 sowie am 27.04.2023 wurden insgesamt 218 Bäume erfasst und näher bestimmt. Während sich in dem Neubauquartier WA1 130 Bäume beziehungsweise Gehölze befinden, wurde auf den Gemeinbedarfsflächen „Kindertagesstätte“ am Swebengrund und „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ ein Vegetationsbestand von 88 Bäumen und Gehölzen erfasst.

Der Gehölzbestand im Bereich des Teilgebietes WA1 umfasst (fast ausschließlich) dicht beieinanderstehende Laubbäume. Diese befinden sich teilweise zusammenstehend in einer Gruppe und weisen einen hoch aufrechten Wuchs auf. Die Vitalität der Bäume ist als mittelwüchsig bis wenig wüchsig zu beurteilen; der Kronenaufbau der Bäume ist in Teilbereichen aufgrund des engen Standraum einseitig entwickelt.

Auf den Tiefgaragenflächen und privaten Grünflächen des bereits realisierten Wohnquartieres am Marie-Bautz-Weg und am Anneliese-Tuchel Weg stehen zahlreiche Laubbäume, die nicht vollständig erfasst wurden, da hier in absehbarer Zeit keine Veränderungen zu erwarten sind. Viele der Bäume stehen auf begrünten Tiefgaragenflächen oder in den Randbereichen im Übergang zu den benachbarten Grundstücken.

Erhaltungs- und Anpflanzgebote

Von den 130 Bäumen im Bereich des Neubauquartiers müssen nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich 50 Bäume für die Realisierung des Vorhabens im Bereich WA1 gefällt werden. In den Randbereichen kann der Baumbestand überwiegend erhalten bleiben und soll entsprechend gesichert werden. In der überschlägigen Bilanzierung wurden gegebenenfalls zu überplanende Bäume durch nördlich angrenzende Bauvorhaben (bspw. Lehrschwimmbecken) nicht betrachtet, da die Planungen zum derzeitigen Stand bislang keinen verbindlichen Aussagen treffen können.

Die überschlägige Bilanzierung im Rahmen des landschaftsplanerischen Fachbeitrags kommt zu dem Ergebnis, dass neben den vorgehaltenen Standorten für einen Großteil der nach Baumschutzverordnung erforderlichen Baumpflanzungen auch ein Teil des Ersatzbedarfs monetär abzulösen sein wird. Es ist zu beachten, dass die Fertigstellung des Baumgutachtens ungefähr zeitlich mit der Novellierung der Hamburger Baumschutzverordnung im Frühjahr 2023 erfolgte. Die Ersatzbaumberechnung im Gutachten wurde noch nach der alten Baumschutzverordnung durchgeführt, da die o.g. „Erfassungsbögen zur Berechnung des Ersatzbedarfs“ erst ab Herbst 2023 zur Verfügung standen. Die Ergebnisse sind folglich im Rahmen von zukünftigen Fällanträgen auf der Grundlage der novellierten Baumschutzverordnung zu aktualisieren.

Die Grundstücke der allgemeinen Wohngebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen sind zu begrünen. Die Begrünung der Baufelder dient der Sicherstellung eines Mindestanteils gestalterisch und ökologisch wirksamer Vegetationsstrukturen und wird mit den städtebaulich erprobten Kennzahlen festgesetzt. Diese Strukturen bieten Nahrungs- und Rückzugsräume insbesondere für Insekten- und Vogelarten innerhalb des Siedlungsraums. Zudem tragen die Neupflanzungen zu einer positiven Beeinflussung des örtlichen Klimas bei. Vorhandener Baumbestand wird hierbei nicht angerechnet:

„In den Baugebieten sowie den Gemeinbedarfsflächen ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.“ (§ 2 Nr. 19 der Verordnung)

Besonders wertvolle und das Landschaftsbild prägende Bäume und artenschutzfachlich als relevant einzustufende Gehölzstrukturen werden über die Bestimmungen der Baumschutzverordnung hinaus im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Erhaltungsgeboten gesichert, um neben der ökologischen auch die raumbildenden Funktionen der Bäume zu erhalten. Eine Ersatzpflanzverpflichtung stellt über die generelle Verpflichtung der Baumschutzverordnung hinaus sicher, dass für die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölzflächen bei Abgang örtlich festgelegt neue Pflanzen die gestalterische und ökologische Funktion übernehmen können. Für den Grundstücksbereich entlang der Bahntrasse und dem Bereich im nördlichen Plangebiet entlang des Plangebietes wird ein Potenzial für ergänzende Gehölzpflanzungen gesehen. In diesem Sinne ist hier sowohl ein Erhaltungs- als auch ein Anpflanzgebot festgesetzt. Für zwei Bäume im Plangebiet wird aufgrund der Nähe zu möglichen überbaubaren Flächen und aufgrund der ortsbildprägenden Wirkung der Bäume eine Einzelbaumsetzsetzung getroffen, die den Erhalt im Besonderen schützen soll. Um langfristig das Entwicklungspotenzial der Bäume zu sichern, wird in Form einer unverbindlichen Vormerkung der Kronentraufbereich mit einem umlaufenden Abstand von 1,5 m dargestellt, dieser ist von jeglichen Eingriffen freizuhalten.

Nördlich des westlichen Bereichs des Wohngebiets WA1 erstreckt sich auf dem Nachbargrundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine markante Reihe Laubbäume. Zwischen dem Plangebiet und dem Nachbargrundstück besteht ein Höhenunterschied, der über eine steile Böschung abgefangen wird. Die vier Bäume bleiben erhalten und werden durch Kronenrückschnitte auf die geplante Baumaßnahme vorbereitet. Da im Bereich des Wohngebiets WA1 und damit auch im Bereich des Kronentraufbereiches Höhenangleichungen erforderlich sind, sind hier zum Schutz der Bäume Sonderbauweisen in Abstimmung mit einem Baumgutachter notwendig. Durch die vorhandenen und im Bebauungsplan zu sichernden Bestandsbäume im nördlichen Areal entsteht eine räumliche Zäsurwirkung zwischen dem geplanten Wohngebiet und den nördlich außerhalb des Plangebietes befindlichen, als Kulturdenkmalensemble gelisteten Backsteingebäuden, sodass keine Beeinträchtigung anzunehmen ist.

Am östlichen Randbereich des allgemeinen Wohngebietes WA1 soll eine gestalterische Aufwertung des Freiraumes erfolgen, um die Attraktivität und Nutzung der Wegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche entlang des Bahndammes sowie die Aufenthaltsqualität vor den Hauseingängen der geplanten Wohnbebauung zu erhöhen. Aus diesem Grund ist die Unterbringung von Aktionsflächen als Bestandteil des Wegeverbindungskonzeptes vorgesehen.

Die Ermöglichung der Aktionsflächen dient insbesondere der Öffnung und Anbindung des Quartiers zur öffentlichen Parkanlage unter Berücksichtigung und Erhaltung der Baumkulisse. Da es sich um einen gegenüber der Bebauung rückwärtigen Raum handelt, ist die Herstellung von Sichtbarkeiten anzustreben. Durch das Entfernen von Unterwuchs entstehen offene Flächen mit Sichtbeziehungen zwischen dem öffentlichen Grünzug und den privaten Hausvorfeldern. Der Baumbestand soll hierbei vollständig erhalten bleiben. Die Aktionsflächen sind so zu planen, dass ihre Anzahl und Größe in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Gehölzbestand stehen. Der Erhalt der vorhandenen Vegetation ist bei der Verortung sowie Gestaltung der Aktionsflächen zu beachten und die zusätzliche Versiegelung möglichst gering zu halten.

Die Nutzung der Aktionsflächen soll ergänzend und nicht im Widerspruch zu der Festsetzung einer Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern oder einer Grünfläche stehen.

Eine flächenscharfe Verortung sowie die Ausgestaltung der Aktionsflächen stehen bislang nicht fest. Daher wird textlich festgesetzt, dass eine entsprechende Nutzung innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen ermöglicht wird:

„Innerhalb der mit „b“ bezeichneten Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen können Nebenanlagen für Nutzungen, die dem Aufenthalt und der Freizeitnutzung dienen, zugelassen werden. Vorhandene Bäume dürfen durch diese Nutzung nicht beschädigt oder gerodet werden.“ (§ 2 Nr. 22 der Verordnung)

Um die Funktionen und Qualitäten von Gehölzpflanzungen zu sichern, werden Mindestanforderungen zu Arten und Qualitäten der Anpflanzungen festgesetzt:

„Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, klein- und mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm jeweils in 1 m Höhe, über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, sodass der Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.“ (§ 2 Nr. 20 der Verordnung)

Als Mindestqualität für vorgeschriebene Baumpflanzungen werden Stammumfänge von 16 bzw. 18 cm festgesetzt, um im Baugebiet von Beginn an eine angemessene Präsenz und Wertigkeit der Pflanzung sicher zu stellen. Baumpflanzungen dieser Qualität sind weiterhin geeignet, als Ersatzpflanzungen im Sinne der Baumschutzverordnung gewertet zu werden. Auch Ergänzungen vorhandener Gehölzstrukturen werden gestalterisch unmittelbar wirksam. Die Verwendung von standortgeeigneten heimischen Laubgehölzen wird festgesetzt, damit sich die Pflanzungen in den Bestand einfügen und optimal entwickeln. Die Verwendung heimischer Arten bietet in besonderem Maße der Tierwelt Nahrungsgrundlage und Lebensräume. Um Bedingungen für ein gutes Pflanzenwachstum herzustellen, muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens einen Meter betragen. Das Mindestmaß der durchwurzelbaren Fläche im Kronenbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung baumverträglicher Standortbedingungen und der langfristigen Entwicklung und Erhaltung der Bäume.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Die im Plangebiet festgesetzte Grundfläche beträgt mehr als 20.000 m², aber weniger als 70.000 m². Für den Bebauungsplan ist daher die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V. mit den §§ 13 ff. BNatSchG anzuwenden.

Die Ergebnisse der vorliegenden Berechnungen basieren auf dem Staatsrätemodell Hamburg (SRM) und betreffen die Schutzgüter Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt. Ziel war es zu prüfen, obmit dem Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsrecht bzw. der realen Bestandssituation zusätzliche Eingriffe vorbereitet werden, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 BNatSchG).

Bei der im Rahmen des landschaftsplanerischen Fachbeitrags erarbeiteten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde die bereits realisierte Wohnbebauung im Westen des Plangebietes, welche durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert wird, nicht erneut betrachtet. Es wurde daher grundsätzlich in bilanzierte und nicht-bilanzierte Teilbereiche unterschieden. Zu den nicht-bilanzierten Flächen zählen das Bestands-Wohngebiet am Anneliese-Tuchel-Weg (WA2: ca. 23.400 m2), die nicht überplanten öffentlichen Straßenverkehrsflächen des Marie- Bautz-Weges (ca. 7.000 m2) sowie die öffentliche Grünfläche FHH Parkanlage im Übergang zu den Gleisanlagen (ca. 7.300 m2). Das bestehende Wohngebiet am Anneliese-Tuchel-Weg wurde auf der Grundlage von § 34 BauGB planungsrechtlich genehmigt und bereits umgesetzt. Die Bebauung bildet also das vor Aufstellung des Bebauungsplanes planungsrechtlich bereits Zulässige ab. Der vorliegende Bebauungsplan setzt dementsprechend ein allgemeines Wohngebiet (WA2) mit einer GRZ von 0,4 fest. Die bestehenden Gebäude bilden dabei die Grundlage für die Ausweisung der flächenidentischen Baufelder mit den entsprechenden Geschossigkeiten. Ebenso werden die Umgriffe der Tiefgaragenflächen flächenscharf in die Planzeichnung übernommen. Das geltende Planrecht nach § 34 BauGB stimmt bilanziell mit dem neuen Planrecht überein. Gleiches gilt für den Bereich der öffentlichen Grünfläche zwischen dem Teilgebiet WA1 (Neubauquartier) und den Gleisanlagen am Ostrand des Plangebietes. Die gesamte Grünanlage wird im vorliegenden Bebauungsplan als Parkanlage der Freien und Hansestadt Hamburg festgesetzt und in ihrem vollen Umgriff gesichert. Die einzige Veränderung besteht in der Öffnung des Grünzuges nach Westen zum neuen Wohnquartier durch Abriss der bestehenden Zaunanlage und Schaffung von zusätzlichen Wegeanbindungen an den Hauptweg im Grünzug zum wechselseitigen Queren zwischen Grünzug und Wohngebiet (sog. Aktionsfelder). Hierfür müsste sehr kleinteilig und nur partiell kleinflächig der bestehende Strauchunterwuchs unter den Bäumen entfernt werden, um schmale Wegeanbindungen zu schaffen. Die Beeinträchtigung ist als nicht erheblich einzustufen. Das erste Teilstück des bereits bestehenden Marie-Bautz-Weges (beginnend an der August-Krogmann-Straße) wurde ebenfalls nicht bilanziert, da es für die Neubebauung nicht überplant werden muss.

Alle weiteren Teilgebiete wurden bilanziert. Dies sind die Flächen WA1 (ca. 23.500 m2), die Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ (ca. 1.450 m2), die Gemeinbedarfsfläche „Berufliche Bildung“ (ca. 5.600 m2), die Gemeinbedarfsfläche am Swebengrund (ca. 6.300 m2) und die öffentliche Straßenverkehrsfläche des Marie-Bautz-Weges (ca. 4.000 m2).

Das Ergebnis zeigt, dass in allen Eingriffsbereichen außer im Teilgebiet der öffentlichen Straßenverkehrsfläche eine Verbesserung im Vergleich zur Bestandssituation erreicht werden kann. Dies gilt für das Schutzgut Boden sowie für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Insbesondere im Teilgebiet WA1 (Neubauquartier) kann eine deutliche Verbesserung gegenüber der Bestandssituation erreicht werden. Der Grund hierfür liegt überwiegend in den großen Anteilen von begrünten Dachflächen und Tiefgaragendächern, die im Neubauquartier vorgesehen sind. Für den Bereich der Kindertagesstätte Swebengrund kann ebenfalls im Rahmen der geplanten baulichen Erweiterung eine Verbesserung erreicht werden, wenn zukünftig alle Baukörper mit einer Dachbegrünung versehen werden. Für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte und Einrichtungen der Kinder- und Familienhilfe“ im nördlichen Bereich und für die Fläche der Gemeinbedarfsfläche „Berufliche Bildung“ wurde jeweils eine positive Bilanz ermittelt. Für den Bereich des öffentlichen Straßenraums ergibt sich eine leicht negative Bilanz. Insgesamt wird dieses Defizit bei der Betrachtung aller Teilbereiche jedoch mehr als ausgeglichen.

Verbot von Abgrabungen und Geländeaufhöhungen

Der Wurzelraum der innerhalb des Plangebietes bestehenden Bäume soll gegen Beeinträchtigungen durch Geländemodellierungen geschützt werden. Um Schäden an den Bäumen und negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung zu vermeiden, wird festgesetzt, dass die Veränderung des Bodens in Form von Aufschüttungen oder Abgrabungen innerhalb der Kronentraufbereiche nicht zulässig ist:

„Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der langfristige Erhalt des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.“ (§ 2 Nr. 21 der Verordnung)

Abgrabungen für die unterirdische Erschließung, den Straßen- und Wegebau sowie für die Anlage von Retentionsräumen sind außerhalb des Wurzelraumes von Bäumen durchzuführen. Sofern bei Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen begründet die Notwendigkeit besteht von der Festsetzung abzuweichen, ist der Baumerhalt sicherzustellen und die Maßnahmen fachgerecht und unter Beachtung der DIN 18920 (Vorkehrungen für die bautechnische Vorgehensweise zum Schutz von Bäumen) auszuführen. Es ist sicher zu stellen, dass die Maßnahmen im Schutzbereich von Bäumen auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt bleiben.

Begrünung von Gebäuden

Ein wichtiger Baustein für die Verbesserung der lokalklimatischen Situation, die Minderung negativer Auswirkungen durch Versiegelung und Überbauung sowie zum Ausgleich von Grünvolumenverlusten, ist die Dachbegrünung. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen der Dachbegrünungsstrategie der Freien und Hansestadt Hamburg:

„Die Dachflächen der obersten Geschosse der Hauptanlagen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zu errichten und mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.“ (§ 2 Nr. 11 der Verordnung)

Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen. Im Sommer stellen Dachbegrünungen für darunter liegende Räume insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor Hitze dar. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswertes und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet darüber hinaus die Vorflut und trägt damit zur Starkregenvorsorge bei.

Begrünte Dachflächen bilden stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, welche Ersatzlebensräume und Teillebensräume für standortangepasste Tierarten wie Insekten und Vögel bieten. In Verbindung mit Biotopstrukturen in der Umgebung tragen sie zu einer Vernetzung von Lebensräumen im Stadtgebiet bei. Die Begrünung soll struktur- und artenreich mit standortgerechten Stauden und Gräsern ausgeführt werden. Dies dient insbesondere der Steigerung der Biodiversität, wirkt dem Verlust von Tier- und Pflanzenarten entgegen und ist ein wichtiger Baustein der Klimaanpassung.

Zur nachhaltigen Sicherung der Funktionen und visuellen Wirkung der extensiven Dachbegrünung sind Substratstärken von mindestens 12 cm auf Hauptgebäuden vorgeschrieben, um eine dauerhafte Begrünung mit Gräsern und Polsterstauden zu gewährleisten und eine möglichst hohe Regenrückhaltung zu erreichen. Mit in dieser Form begrünten Dächern wird Grün- und Bodenvolumen geschaffen und damit in dem möglichen Umfang Ersatz für versiegelte und überbaute Bodenflächen und Vegetationsverluste geschaffen. Die Dachbegrünungen werden zudem das Erscheinungsbild der Neubauten aus Perspektive der oberen Etagen des Berufsförderungswerkes und des benachbarten Punkthochhauses beleben.

Von der Dachbegrünung sind - neben den genehmigungsrechtlich regulär erforderlichen Windsog-, Windlast- und Brandschutzstreifen (Kies-, Platten- oder Rasengittersteinbelag) - diejenigen funktionalen Flächen ausgenommen, welche zum Beispiel für Be- und Entlüftungsöffnungen oder technische Aufbauten zwingend benötigt werden. Nicht ausgenommen sind die zu den Dachaufbauten zählenden Anlagen für die solare Wärme- oder Stromgewinnung. Eine gleichzeitige Nutzung begrünter Dachflächen für die Photovoltaik ist funktional möglich und vorteilhaft, da der Wirkungsgrad und damit die Energieausbeute aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht wird.

Nicht nur Dachbegrünung, sondern auch Fassadenbegrünung ist ein Baustein des Hamburger Klimaplans und der Qualitätsoffensive Freiraum um die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen. Durch einen hohen Fensteranteil bei den geplanten Wohngebäuden gibt es nur sehr wenige Wandflächen, die sich für eine Fassadenbegrünung eignen. Dennoch trägt auch ein nur vereinzelter Einsatz von Fassadenbegrünung zur Erhöhung des Grünvolumens und einer Erhöhung der Naturvielfalt bei. Die Begrünung der Fassaden ist dauerhaft zu erhalten. Folgende Festsetzung wird entsprechend getroffen:

„Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“ (§ 2 Nr. 12 der Verordnung)

Begrünung von Tiefgaragen

Die Errichtung von Tiefgaragen führt zu einer Bodenversiegelung im Blockinnenbereich durch Unterbauung. Durch die Überdeckung der unterirdischen Anlagen mit einem durchwurzelbaren Substrataufbau werden die negativen Auswirkungen der Versiegelung verringert, sodass ein Teil der Bodenfunktionen erhalten werden kann:

„Die nicht überbauten Flächen auf den Tiefgaragen und Nebenanlagen sind mit einem mindestens 60 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.“ (§ 2 Nr. 18 der Verordnung)

Eine Mindeststärke des Substrataufbaus von 60 cm ist erforderlich um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern auch über längere Trockenperioden geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung durch ausreichenden Wurzelraum bereitzustellen. Gleichzeitig sorgt der Substrataufbau für eine Verzögerung des Regenwasserabflusses. Die bewachsene Substratschicht führt zu einer wirksamen Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt damit zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung, zur Reduzierung des Oberflächenabflusses sowie zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Um Baumpflanzungen über den Tiefgaragen zu ermöglichen und dauerhaft zu erhalten, sind höhere Überdeckungen von mindestens 100 cm im Wurzelbereich der Bäume auf einer Fläche von je mindestens 12 m² erforderlich.

Begrünung der Baugrundstücke

Zur verbesserten Wirksamkeit der Funktionen des Naturhaushaltes sowie zur Kompensation entfallender Bestandsbäume werden Begrünungsverpflichtungen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Durchgrünung des Plangebietes soll hierdurch gesichert werden. Die Festsetzung von Flächen zur Erhaltung oder Pflanzung von Bäumen und Sträuchern beziehen sich vorrangig auf die Randbereiche und eröffnen weiterhin genügend Flexibilität hinsichtlich der Freiraumgestaltung.

Weitere erforderliche Ersatzpflanzverpflichtungen unterliegen der geltenden Baumschutzverordnung und sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die festgesetzten Baumpflanzungen können bei Ersatzpflanzverpflichtungen gemäß Baumschutzverordnung angerechnet werden.

Verlässliche Aussagen zur Anzahl der tatsächlich erforderlichen Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzzahlungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Erst im Rahmen der weiteren Ausführungs- und Genehmigungsplanung im Anschluss an die Bebauungsplanung und der Erstellung von Bauantragsunterlagen inklusive Fällanträgen kann auf Grundlage der dann vorliegenden detaillierten Plangrundlagen festgestellt werden, wie viele Bestandsbäume genau entfallen beziehungsweise wo und wie viele Neupflanzungen im Neubauquartier möglich sind.

Die im Kapitel 5.9.1 aufgeführte Begründung zu den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen beinhaltet ebenfalls naturschutzrelevante Aspekte, welche hier nicht erneut aufgeführt werden.

5.9.2. Maßnahmen zum Artenschutz

Für das Gebiet des konkurrierenden städtebaulich-freiraumplanerischen Verfahrens wurde eine faunistische Potenzialanalyse zu möglichen Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen sowie relevanten Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erarbeitet (siehe Kapitel 4). Daraufhin wurden eine artenschutzrechtliche Prüfung der voraussichtlichen Folgen des geplanten Vorhabens durchgeführt und Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen als Festsetzungsempfehlungen formuliert.

Zur Förderung der allgemeinen Artenvielfalt und Erhaltung der lokalen Population im Plangebiet werden im Bebauungsplan Kompensationsmaßnahmen zum Artenschutz festgesetzt, die in Form von Nisthilfen und Fledermauskästen umzusetzen sind. Die Ausweichquartiere dürfen sich aus artenschutzfachlicher Sicht auch auf der angrenzenden öffentlichen Grünfläche beziehungsweise der Gemeinbedarfsfläche des Berufsförderungswerkes befinden, da weiterhin ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang gegeben ist. Die Kästen können an bestehenden Bäumen oder Gebäuden befestigt werden. Mauersegler sind Gebäudebrüter und bevorzugen besonders hohe Gebäude. Von daher müssten die Kästen für die Mauersegler ausnahmslos an Gebäuden und möglichst weit oben angebracht werden. Die künstlichen Quartiere für Fledermäuse sind in der Regel auch an Gebäuden anzubringen, wenn Quartiere in Gebäuden verloren gehen. Je nach Fledermausart können auch einige Kästen (maximal 2) an Bäumen angebracht werden.

Vor Beginn von Rodungs- und Abrissarbeiten im allgemeinen Wohngebiet WA1 sind 30 künstliche Nisthilfen mit Eignung für Mauersegler an den umliegenden Gebäuden und 4 Fledermauskästen (Höhlen- und Spaltenkästen) an den umliegenden Gebäuden oder zu erhaltenden Bäumen anzubringen und dauerhaft zu erhalten. (§ 2 Nr. 23 der Verordnung)

Durch die Umsetzung der Planung für das Wohnungsbauvorhaben im allgemeinen Wohngebiet WA1 werden streng geschützte oder gefährdete Tierarten in ihrem Lebensraum im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen beeinträchtigt. So können potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen durch den Abbruch von Gebäuden sowie Rodungsarbeiten verloren gehen. Das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist zu vermeiden, weshalb die Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu realisieren sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Ausweichquartiere bereits vor Beginn der vorbereitenden Baumaßnahmen ökologisch funktionsfähig sind.

Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote dürfen die Gebäude mit Potenzial für Mauersegler und Fledermäuse nur außerhalb der Brutzeit bzw. außerhalb der Wochenstubenzeit abgerissen werden.

Lichtemissionen

Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen durch Lichtemissionen auf Insekten, Fledermäuse und Vögel wird bei der Wahl der Beleuchtungsmittel für Außenleuchten und deren Ausführung der Schutz dieser Artengruppen berücksichtigt:

„Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“ (§ 2 Nr. 24 der Verordnung)

Um eine unnatürliche und als störend empfundene weiße oder blaue Lichtfarbe auszuschließen, ist eine Einschränkung der zulässigen Farbtemperatur auf unter 3.000 Kelvin erforderlich. Insbesondere Insekten könnten durch das künstliche Licht angelockt und getötet werden. Deshalb sind geschlossene Leuchtgehäuse zu wählen, deren Oberflächen sich nur bis zu einem gewissen Grad aufheizen.

Einer Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplanes stehen bei Beachtung der genannten Maßnahmenkeine artenschutzrechtlich unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

5.10. Abwägungsergebnis

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Farmsen-Berne 40 (Marie-Bautz-Weg) ist erforderlich, um die städtebauliche Neuordnung der Flächen des ehemaligen Berufsförderungswerkes für eine Wohnbebauung vorzubereiten und zugleich die übrigen Flächen der Bildungsstätte, der Kindertagesstätte am Swebengrund sowie der öffentlichen Grünfläche entlang des Bahndamms als bestehende Nutzungen zu sichern. Zudem wird die im Südwesten des Plangebietes bereits realisierte Wohnbebauung in neues Planrecht überführt. Hierbei wird eine angemessene Berücksichtigung umweltrelevanter Aspekte sowie von Klimaschutz- und -anpassungsmaßnahmen sichergestellt.

Planungsziel ist die Entwicklung eines neuen Wohngebietes im Nordosten des Plangebietes mit etwa 450 Mietwohnungen sowie einer zusätzlichen, den Bestand ergänzenden Kindertagesstätte mit erforderlichen Außenflächen, welche sich an dem zentralen Quartiersplatz befindet. Das städtebauliche Konzept sieht hierbei vorwiegend Wohnungsbau für unterschiedliche Zielgruppen sowie ergänzende soziale Nutzungen vor. Im Zuge der Planung soll ein nennenswertes Wohnungsbaupotenzial in verkehrlich gut erschlossener Lage aktiviert werden. Hierbei wird das in § 1 Abs. 5 BauGB festgelegte Ziel der baulichen Innenentwicklung im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden umgesetzt.

Zugleich ist die langfristige Sicherung des bereits realisierten Wohnquartiers am Marie-Bautz-Weg und Anneliese-Tuchel-Weg sowie das verbleibende Berufsförderungswerk Gegenstand des Bebauungsplanes. Auch die Kindertagesstätte am Swebengrund soll als vorhandene Nutzung langfristig gesichert und Ausbaumöglichkeiten geschaffen werden, um auch zukünftige Bedarfe hinreichend abbilden zu können.

Ziel der Planung ist auch ein Ausbau des Wegenetzes und die Schaffung neuer Wegeverbindungen im Sinne der Bereitstellung kurzer Wege, um eine funktional hochwertige Verbindung zu wichtigen benachbarten Orten wie der U-Bahn-Station Farmsen im Süden, der nördlich des Plangebietes befindlichen Erich Kästner Schule und der Berufsschule Farmsen sowie dem Hermelinweg und der Veloroute 14 herzustellen. Im Rahmen des Neubauquartiers soll durch begrünte Innenhöfe und die Verortung von Aktionsflächen entlang des bestehenden Weges am Bahndamm die Freiraumqualität gestalterisch und funktional aufgewertet werden.

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewährleistet. Auf Grundlage der Ergebnisse des Schallgutachtens wurden zur Konfliktvermeidung mit der Wohnnutzung Festsetzungen zum Schutz vor dem Schienenverkehrs- und Gewerbelärm im Bebauungsplan getroffen. Diese umfassen eine Grundrissausrichtung von Wohn- und Schlafräumen zur lärmabgewandten Gebäudeseite und Schallschutz durch bauliche Maßnahmen.

Die Verkehrssituation im Umfeld des Plangebiets wurde ausführlich gutachterlich untersucht. Es konnte nachgewiesen werden, dass die relevanten Knotenpunkte über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen.

Die vorgesehene städtebauliche Neuordnung der Flächen des Berufsförderungswerkes trägt aus Sicht des Plangebers zu einer sinnvollen Ergänzung der bestehenden städtebaulichen Strukturen im Plangebiet bei. Die vorgesehene städtebauliche Dichte wird für den Standort als angemessen bewertet. Sie ist zudem städtebaulich erforderlich, um die wohnungspolitischen Ziele des Hamburger Senats umsetzen zu können.

Da das Plangebiet bereits überwiegend baulich genutzt ist, sind mit diesem Bebauungsplan keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Allerdings müssen einige Bäume im Rahmen der Umsetzung gefällt werden. Diesem Belang wurde in der Abwägung ein besonderes Gewicht beigemessen. Durch die festgesetzten Maßnahmen zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen insbesondere in den Randbereichen sowie zur Durchgrünung des gesamten Plangebiets, u.a. durch Tiefgaragen- und Dachbegrünung können mit den Baumverlusten einhergehende nachteilige Auswirkungen soweit vermieden und kompensiert werden, dass nicht mit erheblichen negativen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Die Ermittlung des Eingriffs in die Schutzgüter Boden, Tier-, und Pflanzenwelt hat ergeben, dass mit den geplanten Maßnahmen zur Begrünung der Dachflächen der geplanten Wohngebäude und Tiefgaragen insgesamt eine Verbesserung zu erwarten ist.

Mit den festgesetzten Maßnahmen zum Artenschutz im Plangebiet kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden; eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht erforderlich.

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