Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6.3. Schutz vor Erschütterungen

Für die geplante Wohnbebauung nahe der Bahnlinie wurden Erschütterungen und sekundärer Luftschall durch den Schienenverkehr im April 2023 anhand von durchgeführten Schwingungsmessungen vor Ort untersucht und berechnet. In allgemeinen Wohngebieten sind die Anhaltswerte gemäß DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“ Teil 2 „Menschen in Gebäuden“ sowie für den sekundären Luftschall die aus der TA-Lärm Abschnitt 6.2 abgeleiteten Immissionsrichtwerte einzuhalten.

Zur Einhaltung der Anforderungen ist in den Wohngebäuden eine Hochabstimmung der Deckeneigenfrequenzen mindestens in der 20-Hz-Terz und des schwimmenden Estrichs in der 80-Hz-Terz erforderlich. Die Prognosen zeigen, dass die Grenzwerte für Erschütterungen tagsüber voraussichtlich eingehalten werden, nachts jedoch möglicherweise überschritten werden. Für den sekundären Luftschall deuten die Prognosen ebenfalls auf Überschreitungen der Grenzwerte hin.

Um die Anforderungen einzuhalten, werden in dem Erschütterungsgutachten bauliche Maßnahmen wie eine Hochabstimmung der Deckeneigenfrequenzen und den Einsatz eines schwimmenden Estrichs mit spezifischen Schwingungseigenschaften empfohlen. Diese Maßnahmen sollen die Auswirkungen der Erschütterungen und des Luftschalls reduzieren. Es wird empfohlen, dass während der Bauphase messtechnische Kontrollen durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die baulichen Maßnahmen zum Erschütterungsschutz den Anforderungen entsprechen. Die Einhaltung der fachgutachterlich empfohlenen Minderungsmaßnahmen kann im Zuge der Bauausführung sichergestellt werden. Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird die nachfolgende Festsetzung in die Verordnung aufgenommen:

In den mit „d“ gekennzeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets WA1 ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 2025-08, Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach BauNVO), eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Ausgabe 2025-08, ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.“ (§ 2 Nr. 14 der Verordnung)

Für Kindergärten und Schulen sind die Anforderungen für Misch-, Kern- und Urbane Gebiete anzusetzen. Darüber hinaus sind nur die tagsüber geltenden Anforderungen maßgebend, da diese Einrichtungen üblicherweise nicht regelmäßig während der Nachtzeit genutzt werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ sowie „Berufliche Bildung“ die Anhaltswerte der DIN 4150 (Teil 2, Tabelle 1, Zeile 3) tagsüber eingehalten werden. Die Feststellung gilt auch unter Berücksichtigung eines erschütterungstechnisch ungünstigen Fußbodenaufbaus. Auch die für den sekundären Luftschall gemäß der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) (Abschnitt 6.2) abgeleiteten Immissionsrichtwerte werden ohne Maßnahmen zum Erschütterungsschutz eingehalten.

5.6.4. Bodenschutz

Für das Plangebiet sind keine schutzwürdigen Böden i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 11. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 510), bekannt.

Im Rahmen des Bodengutachtens wurden für die aus den ausgeführten Kleinrammbohrungen entnommenen Bodenproben orientierende Schadstoffuntersuchungen durchgeführt. Für die Proben ergeben sich bei Bewertung der chemischen Analysen gemäß der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen für die untersuchten Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze. Besondere Maßnahmen hinsichtlich der Kriterien des Bundesbodenschutzgesetzes werden nicht erforderlich.

5.7. Wasser

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