Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den nächsten Jahren mit einem anhaltenden andauernden Anstieg der absoluten Bevölkerungszahl gerechnet. Gleichzeitig begründet der steigende Wohnflächenbedarf pro Person eine kontinuierliche Nachfrage nach neuen, vielfältigen Wohnraumangeboten. Vor diesem Hintergrund spielt die Bereitstellung von zusätzlichen Wohneinheiten eine wichtige Rolle für eine vorausschauende und nachhaltige Stadtentwicklung in der Hansestadt. Mit dem Vertrag für Hamburg hat der Senat das politische Ziel vorgegeben, jährlich mindestens 10.000 Wohneinheiten zu realisieren, um die im „Bündnis für das Wohnen in Hamburg“ mit der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft vereinbarten Ziele zu erreichen. Aufgrund der großen Wohnungsnachfrage in Hamburg und der begrenzten Flächenverfügbarkeit stellt die Innenentwicklung ein wichtiges Instrument zur Bereitstellung von Neubauflächen dar.

Der Stadtteil Farmsen-Berne ist aufgrund seiner zentralen Lage, seiner guten Anbindung zur Hamburger Innenstadt sowie des hohen Grünanteils seit vielen Jahren ein beliebter und attraktiver Wohnstandort im Bezirk Wandsbek.

Mit dem Bebauungsplan Farmsen-Berne 40 (Marie-Bautz-Weg) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung geschaffen werden, da ein Großteil der Flächen und des Gebäudebestandes des Berufsförderungswerkes zukünftig nicht mehr benötigt wird. Es ist vorgesehen das Plangebiet zu einem Wohnquartier mit attraktiven Aufenthaltsmöglichkeiten und Angeboten der Daseinsvorsorge zu entwickeln.

Der westliche Bereich wurde im Jahre 2013 veräußert; dort wurden bereits neun Wohngebäude mit jeweils fünf Vollgeschossen errichtet, die rund 350 Wohneinheiten sowie ergänzende Einrichtungen umfassen. Für die nordöstlich angrenzende Fläche wurde im Jahr 2022 ein konkurrierendes städtebaulich-freiraumplanerisches Verfahren durchgeführt. Das städtebauliche Konzept sieht hierbei vorwiegend Wohnungsbau für unterschiedliche Zielgruppen sowie ergänzende soziale Nutzungen vor. Südlich dieses Gebietes befindet sich das sogenannte „Haus E“ des Berufsförderungswerkes, das weiterhin zu Bildungszwecken genutzt und ausgebaut wird. Daran angrenzend befindet sich ein neungeschossiges Wohnhochhaus, welches ehemals als Internatsunterkunft diente und aktuell zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung genutzt wird. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes befindet sich die Kindertagesstätte „Swebengrund“, für welche in naher Zukunft ebenfalls Ausbauabsichten bestehen.

Das geltende Planrecht stellt keine geeignete Grundlage für die angestrebten baulichen Entwicklungen dar. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Farmsen-Berne 40 (Marie-Bautz-Weg) sollen die Voraussetzungen für die angestrebte Umnutzung der Flächen im Rahmen der Neubebauung geschaffen werden. Ziel des Bebauungsplanes ist zudem die übrige Bestandsbebauung und die bestehenden Nutzungen im Plangebiet planungsrechtlich zu sichern.

Im Rahmen des vorgesehenen Bauvorhabens sollen etwa 450 neue, öffentlich geförderte Wohnungen unter Berücksichtigung aller drei Förderwege in unterschiedlichen Größen entstehen. Damit kann ein wichtiger Beitrag zur Bereitstellung von Wohnraum für einen Großteil der Bevölkerungsgruppen im Stadtteil Farmsen-Berne und somit im Bezirk Wandsbek geleistet werden. Die geplante Wohnbebauung soll sich gestalterisch in die Umgebung einfügen und zu einer Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Umweltrelevante Aspekte und Klimaschutz- sowie Klimaanpassungsmaßnahmen werden in der Planung angemessen berücksichtigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes hat eine Gesamtgröße von etwa 78.460 m2.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7).

Das Planverfahren wurde durch den Planungsausschuss der Bezirksversammlung am 13.12.2022 eingeleitet. Der formale Aufstellungsbeschluss (W...) wurde durch die Bezirksamtsleitung am XX.XX.20XX (Amtl. Anz., S. .......) gefasst.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung hat nach der Bekanntmachung vom 17.02.2023 (Amtl. Anz. S. 227f.) am 27.02.2023 stattgefunden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung / öffentliche Auslegung) des Planes hat nach der Bekanntmachung vom XX.XX.XXXX (Amtl. Anz. S. XXX) in der Zeit vom XX.XX.XXXX bis einschließlich XX.XX.XXXX stattgefunden.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen liegen vor (siehe Kapitel 4).

3. Planerische Rahmenbedingungen

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