Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6. Technischer Umweltschutz und Klimaschutz

5.6.1. Klimaschutz- und Klimawandelanpassung

Der Klimaschutz ist im Baugesetzbuch an mehreren Stellen verankert. In § 1 Abs. 5 BauGB wird als Grundsatz definiert, dass Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen sollen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.

In den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz ist festgelegt, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll (§ 1a Abs. 5 BauGB).

Die in Fachgesetzen, wie dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz, dem Gesetz zur Einsparung und nur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5), und dem im Hamburger Klimaplan festgelegten Regelungen, Ziele und Konzepte zum Klimaschutz bilden eine wichtige Grundlage für die Festsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Bebauungsplan. Die allgemein bindenden fachgesetzlichen Regelungen repräsentieren dabei Mindestanforderungen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung keiner Regelung in der verbindlichen Bauleitplanung bedürfen. Sie bilden zusammen mit den Fachplanungen zudem wichtiges Abwägungsmaterial bei der Beurteilung der Angemessenheit von Festsetzungen. Nach § 1 HmbKliSchG müssen die Erfordernisse des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Gemäß § 25 Abs. 2 HmbKliSchG sind bei städtebaulichen Planungen Ergebnisse aus den Energiefachplänen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Für öffentliche Gebäude und Landesverwaltung bestehen darüber hinaus weitere verschärfte Anforderungen, die in den §§ 20-24 HmbKliSchG ausführlich dargestellt werden.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55), sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- beziehungsweise Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes zuwiderläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen können während der Bauphase durch den Einsatz von Baumaschinen und durch den Transport von Baumaterialien oder Abtransport von Abriss- und Bodenmaterialien sowie mittelbar durch die Herstellung der Baumaterialien entstehen. Im Betrieb der Wohngebäude werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht. Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden.

Durch die Planaufstellung und Realisierung wird eine bereits genutzte Innenbereichsfläche einer Nutzung zugeführt und dadurch den Belangen des Klimaschutzes mittelbar Rechnung getragen. Eine Neubeanspruchung von „Flächen auf der grünen Wiese“ kann somit vermieden werden.

Energetisch optimierte städtebauliche Strukturen (z. B. städtebauliche Dichte verknüpft mit kompakten Baukörpern) sowie ein hoher Energiestandard der Gebäude schaffen die Voraussetzungen, bauliche und versorgungstechnische Strategien zur Minderung des CO2-Ausstoßes effektiv und kostengünstig umzusetzen.

Die über den Bebauungsplan abgesicherte weitgehende Begrünung von Dachflächen bietet vielfältige positive kleinklimatische Effekte und kann Aufheizungseffekte in diesem hochverdichteten Bereich zukünftig wirkungsvoll vermeiden. Zudem wird durch die Dachbegrünungen in Kombination mit weiteren Retentionsmaßnahmen eine Reduzierung des Oberflächenabflusses abgesichert und der Wasserhaushalt positiv gestärkt. Mit einem qualifizierten Entwässerungskonzept wird sich den Anforderungen von RISA genähert und eine schonende Rückhaltung und Bewirtschaftung von Regenwasser umgesetzt.

Für das allgemeine Wohngebiet WA1 wurde ein Energiefachplan erstellt. Die Gebäude werden als Effizienzhausstandard EH40 in Massivbauweise als Systemhäuser der PGH-Gruppe unter Einhaltung der Anforderungen des Life Cycle Assessment (LCA) geplant.

Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens wird ein einziger Gebäudestandard mit drei Varianten zur Wärmeversorgung betrachtet:

  • Variante 1: Luft-Wasser-Wärmepumpen und Blockheizkraftwerk (BHKW) und Brennwertkessel
  • Variante 2: Fernwärme
  • Variante 3: Luft-Wasser-Wärmepumpen monovalent

Aufgrund des guten Effizienzhausstandards wird auf einen Vergleich mit anderen Standards verzichtet. Die Varianten umfassen jeweils eine Heizzentrale pro Gebäudeblock und eine Photovoltaik-Nutzung von rund 340 Kilowatt-Peak.

Im Ergebnis hat die Variante 2 „Fernwärme“ anfangs die geringsten CO2-Emissionen, im weiteren Betrachtungszeitraum wird Variante 3 „Luft-Wasser-Wärmepumpen monovalent“ geringere CO2-Emissionen nachweisen. Der Endenergiebedarf ist bei der Variante 3 „Luft-Wasser-Wärmepumpen monovalent“ am geringsten und bei Variante 2 „Fernwärme“ am höchsten. Dies hängt damit zusammen, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpen gut zwei Drittel ihrer Energie aus der Umwelt ziehen. Die durch Photovoltaikanlagen und das Blockheizkraftwerk produzierte Stromleistung wird dem Endenergiebedarf abgezogen. Jedoch sind die zu erwartenden Vollkosten pro Jahr über einen Zeitraum von 20 Jahren betrachtet bei Fernwärme am höchsten.

Die Variante 2 „Fernwärme “ und Variante 3 „Luft-Wasser-Wärmepumpen monovalent“ liegen sowohl in den CO2-Emissionen als auch in den Vollkosten sehr nah beieinander. Im Rahmen dieser Konzeptphase sind diese Unterschiede vernachlässigbar und somit beide Varianten hinsichtlich der CO2-Emissionen und ihrer Wirtschaftlichkeit gleich gut.

Das bestehende Wohnquartier im WA2 wird über eine eigene Heizzentrale mit Wärme versorgt. Das Neubauquartier WA1 soll voraussichtlich mit Luft-Wasser-Wärmepumpen in der Kombination mit Photovoltaikanlagen versorgt werden.

5.6.2. Schutz vor Lärmimmissionen

In urbanen Verdichtungsräumen wie der Großstadt Hamburg können situationsbedingt erhebliche Lärmvorbelastungen vorhanden sein. Auf das Plangebiet wirken insbesondere durch die Nähe zur U-Bahn-Trasse inklusive Abstellanlage und Betriebsbahnhof sowie der August-Krogmann-Straße als Hauptverkehrswegeverbindung Lärmimmissionen ein. Des Weiteren besteht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die Zufahrt zum Berufsförderungswerk über den Marie-Bautz-Weg.

Es ist das Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg Standorte mit besonderen Lagequalitäten und hoher Zentralität für den Wohnungsbau zu aktivieren. Solche Flächen innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges sind häufig durch Immissionen von benachbarten Verkehrswegen oder bestehenden Nutzungen vorbelastet. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen vorhandene Wohnnutzungen zu sichern und neue Wohnbaupotenziale durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu schaffen, um der bestehenden Nachfrage nach Wohnraum entsprechen zu können. Diesen Zielen trägt die vorliegende Planung Rechnung, indem ein zentral im Stadtteil Farmsen gelegenes, verkehrlich gut erschlossenes Neubauquartier im Bestand als Wohnstandort gestärkt und ausgebaut werden soll.

Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist im Rahmen der Bebauungsplanung eine Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung und die Festsetzung von Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich. Dabei sind Verkehrs- und Gewerbelärm aufgrund unterschiedlicher Berechnungsvorschriften und Grenzwerte grundsätzlich getrennt zu betrachten.

Verkehrslärm

In Anlehnung an die verkehrstechnische Untersuchung wird eine Steigerung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke über die August-Krogmann-Straße von etwa zehn Prozent und somit ein Pegelanstieg von rund 0,4 dB angenommen. Bei dieser Annahme handelt es sich um eine gutachterliche Einschätzung, die sich auf Pegelerhöhungen im Planumfeld bezieht. Eine maßgebliche Verschlechterung der Immissionssituation ist erst bei 3 dB zu befürchten. Auch die rechtlich anerkannten Grenzen zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) am Tag, 60 dB(A) in der Nacht) werden in dem Plangebiet - auch unter Berücksichtigung des Schienenverkehrs - nicht erreicht. Der planinduzierte Mehrverkehr lässt somit keine maßgebliche Verschlechterung erwarten und ist als vertretbar einzustufen.

Die für schalltechnische Prognoserechnungen anzusetzende Zugtaktung wurde von der Hamburger Hochbahn AG übermittelt und entspricht für den Prognosehorizont 2030 und den betreffenden Streckenabschnitt einer 10-Minuten-Taktung zzgl. weiterer Fahrten zur Berücksichtigung von Veranstaltungs- und Wartungsfahrten. Insgesamt entspricht dies während des Tagzeitraumes zwischen 6:00 und 22:00 Uhr damit 212 Fahrten (106 Fahrten je Richtung) und in der Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 56 Fahrten (28 Fahrten je Richtung). Die Annahme einer 90-Sekunden Taktung gemäß dem Ziel der Hamburger Hochbahn, der Realisierung des Hamburg Taktes, erscheint im Bereich des Plangebietes nicht realistisch, da die Lage nicht mit dem zentralen Stadtgebiet gleichzustellen ist.

Entlang der den Schienenstrecken zugewandten Fassaden im allgemeinen Wohngebiet WA1 wird für den Tageszeitraum von 06 Uhr bis 22 Uhr der Grenzwert von 59 dB(A) der 16. BImSchV eingehalten. Die Beurteilungspegel liegen dort zwischen 54 dB(A) und 57 dB(A), während sie sich in zweiter Reihe auf 37 dB(A) bis 55 dB(A) belaufen.

In dem allgemeinen Wohngebiet WA2 wird lediglich an den Baugrenzen in direkter Exposition zur August-Krogmann-Straße der für die Gebietskategorie vorgeschriebene Tagesgrenzwert überschritten. Dies betrifft die Wohneinheiten am Marie-Bautz-Weg 2, wo Immissionswerte von 55 dB(A) bis zu 65 dB(A) prognostiziert werden. Ansonsten können die Grenzwerte mit Beurteilungspegeln zwischen 41 dB(A) und 56 dB(A) deutlich eingehalten werden.

Bei dem verbleibenden Gebäude des Berufsförderungswerkes wird der Tagesgrenzwert von 57 dB(A) für Schulen an der lärmintensivsten Fassadenseite eingehalten. Für die bestehende Kindertagesstätte wurde ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) berechnet.

Für den Nachtzeitraum zwischen 22 Uhr und 06 Uhr liegen hinsichtlich des in der 16. BImSchV vorgegebenen Grenzwertes von 49 dB(A) für allgemeine Wohngebiete Überschreitungen an den schienenzugewandten Fassaden des Teilgebietes WA1 und WA 2 sowie den Fassaden in direkter Lage zur August-Krogmann-Straße vor. Entlang der schienenzugewandten Fassaden wurden nächtliche Schienenverkehrsimmissionen zwischen 48 dB(A) und 54 dB(A) vorausberechnet. An den lärmabgewandten Seiten - wie zum Beispiel im Innenhof des Wohnblocks - wird der Grenzwert nachts mit Berechnungswerten von 32 dB(A) bis 49 dB(A) überall eingehalten. Am Marie-Bautz-Weg 2 in direkter Lage der August-Krogmann-Straße werden Straßenverkehrsimmissionen zwischen 50 dB(A) und 57 dB(A) erreicht. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts) wird im gesamten Plangebiet deutlich unterschritten.

Bei einer angenommenen 90-Sekunden-Taktung ist überschlägig mit einer Erhöhung des Beurteilungspegels um etwa 6 dB zu rechnen. In dieser Betrachtung würde der Grenzwert zur Gesundheitsgefährdung in der Nacht lediglich an einer Stelle knapp erreicht. Aufgrund der zuvor genannten Rahmenbedingungen ist eine derart enge Taktung an diesem Standort jedoch nicht zu erwarten.

Gemäß den Vorgaben des „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ sind die Geräuscheinwirkungen durch Verkehrslärm in Anlehnung an die „Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV zu beurteilen. Durch die verkehrsgünstige und zentrale Lage kommt es innerhalb des Plangebietes zu Lärmeinwirkungen. Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden innerhalb von allgemeinen Wohngebieten die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) herangezogen. Diese schreiben grundsätzlich vor, dass der Beurteilungspegel einen Grenzwert von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten soll. Eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte um 5 dB(A) kann weiterhin gesunde Wohnverhältnisse auch bei der Überschreitung der nächtlichen Grenzwerte der 16. BImSchV bis zu den Grenzwerten für Mischgebiete gewährleisten. Für den konkreten Fall dürfen die Beurteilungspegel innerhalb des allgemeinen Wohngebietes somit nicht höher als 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts ausfallen.

Durch die geplante sechsgeschossige Bebauung parallel zum Bahndamm werden die zentralen Bereiche des WA1 wirksam vor Schallimmissionen geschützt. Mit dem Blockinnenbereich ist eine schalltechnisch qualifizierte, lärmabgewandte Gebäudeseite vorgesehen, auf der gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse am Tag und in der Nacht gewährleistet sind. Nicht alle Wohn- und Schlafräume können aufgrund der Gebäudestellung und notwendiger Sicherheitstreppenhäuser lärmangewandt orientiert werden. Zugleich ist die Anordnung von Wohnräumen zum Innenhof wünschenswert, die auch in Kombination mit einem Freisitz eine ruhige Wohnlage für alltägliche Aufenthalte ermöglichen. Besonders für den Tagzeitraum, in dem die Menschen zumeist wach sind, ist ein möglicher attraktiver Außenbezug mit wenig Lärm, attraktiver Aussicht und entsprechender Besonnung und mögliche Einsichtnahme in den Wohnhof (Kinderspielflächen) besonders bedeutend. Im Sinne der Kostenreduzierung des Wohnungsbaus im Neubaugebiet wird eine flexible Grundrissgestaltung angestrebt, sodass von einer zwingenden Anordnung aller Wohn- und Schlafräume lärmabgewandt abgesehen wird.

In den Fällen, in denen die Schlafräume nach Osten, lärmzugewandt orientiert werden, ist ein ausreichender Schallschutz der Gebäude zu schaffen.

Für die betroffenen Bereiche des Neubauquartiers wird auf dieser Grundlage folgende Festsetzung getroffen:

Für die Aufenthaltsräume an den mit „c“ gekennzeichneten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.“ (§ 2 Nr. 13 der Verordnung)

Da die Beurteilungspegel für Mischgebiete eingehalten werden und ein ausreichender Schallschutz der Aufenthaltsräume sichergestellt ist, kann von einer zwingend lärmabgewandten Anordnung der Schlafräume abgesehen werden.

Auch bei der bestehenden Wohnbebauung im Kreuzungsbereich zwischen Marie-Bautz-Weg und August-Krogmann-Straße (Marie-Bautz-Weg 2) wird an allen drei Fassaden der nächtliche Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete überschritten. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 54 dB(A) an den langen Gebäudeseite wird der für gesunde Wohnverhältnisse stehende nächtliche Grenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete eingehalten. An der Fassade, die direkt zur August-Krogmann-Straße ausgerichtet ist, werden tagsüber maximal 65 dB(A) und nachts 57 dB(A) berechnet. Diese Werte überschreiten den Grenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird aber weiterhin deutlich unterschritten. Da das Wohngebäude an dieser Stelle neu errichtet wurde und auch unter Berücksichtigung der räumlichen Lage eine andere Anordnung der Bebauung hier nicht angemessen ist, ist auch für den Fall einer Neubebauung ein ausreichender baulicher Schallschutz zu gewährleisten. An dieser Fassadenseite sind nach Möglichkeit keine Fenster für Aufenthaltsräume vorzusehen und ein ausreichender baulicher Schallschutz ist zu gewährleisten. Dabei sollten Fenster zu Aufenthaltsräumen an der Giebelseite vermieden werden. Auch für das bestehende Gebäude am Anneliese-Tuchel-Weg 11 wird an zwei Gebäudeseiten mit bis zu 52 dB(A) nachts der nächtliche Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete überschritten. Die getroffene Festsetzung umfasst daher auch diese Bereiche.

Zur Lösung der Lärmkonflikte in diesen Pegelbereichen ist bei einer möglichen Neubebauung anzustreben, die schützenswerten Räume den lärmabgewandten Seiten zunächst durch eine geeignete Grundrissgestaltung zuzuordnen. Schlafräume sind vorrangig zur lärmabgewandten Seite zu orientieren und Ausnahmen sollen aufgrund der vorgegebenen Gebäudekubatur und Tiefe der Baufelder zugelassen werden, sofern ein ausreichender baulicher Schallschutz gegen Außenlärm sichergestellt wird. Ein ausreichender baulicher Schallschutz ist gegeben, wenn die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden. Ein ausreichender Schallschutz für die Wohnnutzungen ist im Rahmen eines nachgelagerten Bauantragsverfahrens nachzuweisen.

Innerhalb der Spielflächen der geplanten Quartiers-Kindertagesstätte sowie anderer schutzwürdiger Außenbereiche sind Beurteilungspegel niedriger als 60 dB(A) zu erwarten, sodass es dort keiner Lärmschutzmaßnahmen bedarf.

Gewerbelärm

Die Beurteilung der gewerblichen Geräuschimmissionen erfolgt nach Abschnitt 6.1e der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. In allgemeinen Wohngebieten werden hierbei als Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel tagsüber 55 dB(A) und für den Nachzeitraum mit der lautesten Nachtstunde als maßgebender Nennwert 40 dB(A) vorgeschrieben. Gewerbelärm geht hauptsächlich von dem Betriebswerk der Hochbahn aus. Südöstlich des Plangebietes befinden sich auf einer Breite von 50 Metern mehrere Abstellgleise für die U-Bahnen.

Die Gewerbelärmimmissionen liegen im Tageszeitraum für jene Bereiche, welche sich am nächsten zur Lärmquelle befinden, bei 33 dB(A) bis 39dB(A). Der Richtwert von 55 dB(A) wird somit deutlich unterschritten.

In der lautesten Nachtstunde werden auf der lärmzugewandten Seite Beurteilungspegel von 32 dB(A) bis 37 dB(A) prognostiziert, sodass auch der nachts geltende Richtwert von 40 dB(A) eingehalten wird.

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