Planunterlagen: Farmsen-Berne40

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.4. Grundwasserschutz

Im Zuge der Planungen ist eine dauerhafte Veränderung des oberflächennahen pflanzenverfügbaren Stau- und Schichtenwassers durch bauliche und technische Maßnahmen zu vermeiden. Zum Schutz der Vegetation ist vorgesehen, dass bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zur dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, im Plangebiet unzulässig sind:

„Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, sind unzulässig.“ (§ 2 Nr. 25 der Verordnung)

5.8. Grünflächen

Im östlichen Randbereich des Plangebietes wird entlang des Bahndammes eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Die Grünfläche stellt eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Parkanlage entlang der Berner Au im Norden und der U-Bahn-Station „Farmsen“ im Süden dar und umfasst einen dichten Baumbestand. Neben der Funktion als Grünverbindung hat die Fläche eine trennende Funktion zwischen der geplanten Wohnbebauung und der bestehenden Bahntrasse und wird daher entsprechend planungsrechtlich gesichert.

Die Prüfung des Erfordernisses zur Schaffung neuer Grünanlagen gemäß dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün (Senats-Drs. 21/01547) zeigt, dass ausreichend Grünflächen in der Umgebung vorhanden sind. Zu benennen sind hier die nächstgelegenen öffentlichen Parkanlagen östlich des Bahndamms, östlich des Berner Heerwegs und die unmittelbare Lage am Grünzug, welcher nach Norden führt und dort die Parkanlagen der Berner Au erschließt.

Der vorhandene Bestand an öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen soll nicht für bauliche Entwicklungen in Anspruch genommen werden. Durch eine Umsetzung von Maßnahmen zur Aufwertung der Flächen in untergeordneten Teilbereichen, im Übergang zu den festgesetzten Flächen der allgemeinen Wohngebiete in Form von Aktionsflächen (siehe Kapitel 5.9.1), sind keine nachteiligen Wirkungen auf den Naturraum zu erwarten. Die Maßnahmen dienen der Erholungsfunktion und Nutzbarkeit der Grünflächen und verbinden private Freiräume und öffentliche Grünfläche.

5.9. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Artenschutz

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