6. Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung, Bodenordnung
Zur Realisierung des Vorhabens wurde auf der Grundlage von § 11 BauGB zwischen dem Grundeigentümer des Wohnungsbauvorhabens im allgemeinen Wohngebiet WA1 und der Freien und Hansestadt Hamburg ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Darin verpflichtet sich die Planungsbegünstigte zur Durchführung des Bauvorhabens einschließlich der der dafür erforderlichen Erschließungsmaßnahmen im Teilgebiet WA1 sowie zur Übernahme der Planungskosten. Im städtebaulichen Vertrag werden außerdem weitere Vereinbarungen insbesondere zur Gestaltung der Gebäude und Freiflächen, Errichtung geförderter Wohnungen, Ausgestaltung des Wohnungsbaus, Grundstückserschließung, Ausgestaltung von Mobilitätsangeboten, Energieversorgung, Regenwasserverwendung, Bepflanzung sowie zu natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan Farmsen-Berne 40 (Marie-Bautz-Weg) unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) und wird nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht.
Voraussichtlich werden bodenordnerische Maßnahmen in Form von neuen Zuschnitten der Flurstücke erforderlich. Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB (§§ 85 ff. BauGB) durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.