Planunterlagen: Hammerbrook 15 - Bürostandort Spaldingstraße / Albertstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.2. Klimaschutz

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443).

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu § 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu § 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu § 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu §5 KSG. Emissionen durch Flächennutzung bzw. Flächennutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu § 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu § 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52 S. 1) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Zielsetzung aus dem vorliegenden Mobilitätskonzept sowie die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zuwiderläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Mit Aufstellung des Bebauungsplans wird die Neuordnung und Optimierung der weiteren Nutzung einer innerörtlichen, bereits vollständig erschlossenen Fläche ermöglicht und somit den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB und gemäß dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020, (HmbGVBl. S. 280), im Grundsatz Rechnung getragen.

Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen den Klimawandel tragen bei:

  • die Inanspruchnahme von bislang durch gewerbliche Nutzungen zu fast 100 % überbauten und versiegelten Grundstücksflächen,
  • die Nutzungsintensivierung bislang untergenutzter Flächen in innerstädtischer, sehr gut erschlossener Lage,
  • die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) durch konkrete Angebote und somit die Stärkung alternativer Mobilitätsformen,
  • die Einbindung CO2-bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken), begrünter Dachflächen und Fassadenbegrünung im Bereich der Plaza-Fläche,
  • die Planung eines langlebigen, flexibel nutzbaren und somit zukunftsfähigen Gebäudeensembles, bei dem unter Beachtung der geltenden hohen Anforderungen an eine optimal gedämmte Gebäudehülle Energieverluste in der Betriebsphase weitestmöglich vermieden werden und das mittels Nutzung von Fernwärme und regenerativer Energien (Photovoltaik) für die Gebäudeheizung und -stromversorgung nur geringe klimaschädliche CO2-Emissionen verursacht.
  • Einsatz ressourcenschonender Baumaterialien.

5.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Das Plangebiet ist im Bestand bereits nahezu vollständig versiegelt und wird es auch in Folge der Neuplanung sein. Trotz des hohen Versiegelungsanteils wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die ergänzenden Regelungen im städtebaulichen Vertrag eine bedarfsgerechte Herrichtung neuer, qualitativ hochwertiger Freianlagen sichergestellt. Die im Bestand sehr gewerbeorientierte Freiraumsituation wird somit nicht negativ verändert, hinsichtlich der Gestaltung der öffentlichen und privaten Freiräume ergibt sich vielmehr eine deutliche Aufwertung.

5.12.1. Baumbestand und Baumschutz

Das Plangebiet ist im Bestand nahezu vollständig über- und unterbaut bzw. als Straßenverkehrsfläche angelegt. Entsprechend sind im Plangebiet keine Bäume und höchstens vereinzelte Ruderalvegetationsstrukturen vorhanden (siehe Kapitel 3.2.6. und 3.4.1). Im Rahmen der Planung werden neue Bäume gepflanzt werden. Das in den Funktionsplan integrierte Freiraumkonzept sieht die Ausweisung von vereinzelten Baumstandorten vor, die die Aufenthaltsqualität der geplanten unterschiedlichen Platzsituationen aufwertet.

Zusätzlich ist die umfassende Pflanzung von heimischen Straucharten insbesondere im Bereich der vorgesehenen Plaza geplant, um einen intensiv begrünten, attraktiven Rückzugsraume für die Nutzerinnen und Nutzer inmitten der verdichteten Innenstadt zu schaffen und darüber hinaus das Mikroklima positiv zu beeinflussen. Weiterhin ist als wesentlicher gestalterischer Bestandteil des hochbaulichen Konzepts im Bereich der geplanten Dachterrassen sowie in Teilbereichen der Fassaden des Stadtregals eine intensive Begrünung geplant, die neben der intensiven Begrünung der Plaza stadtbildwirksam wird. Das hier beschriebene Begrünungs- bzw. Pflanzkonzept ist Gegenstand des Funktionsplans und des Freiflächenplans, deren Umsetzung über Regelungen im städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Von einer diesbezüglichen Festsetzung im Bebauungsplan wurde abgesehen, da angesichts des für die räumlichen Teilbereiche des Geltungsbereichs sowie die geplanten Neubauten stark ausdifferenzierten Begrünungskonzepts eine ausreichend differenzierte planungsrechtliche Übersetzung nicht umsetzbar ist (siehe Kapitel 3.2.9).

Es ist davon auszugehen, dass diese vorgesehenen Neupflanzungen eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bislang nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebiets darstellen. Gleichwohl handelt es sich bei dem Plangebiet um einen stark anthropogen überformten Stadtraum, sodass die ökologische Funktion der geplanten Neupflanzungen, insbesondere wegen der großflächigen Unter- und Überbauung der Flächen (Tiefgarage, Plaza sowie S-Bahnviadukt), eingeschränkt ist. Die Neupflanzungen verstehen sich dennoch als Beitrag zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

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