Planunterlagen: Hammerbrook 15 - Bürostandort Spaldingstraße / Albertstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.12.2. Dachbegrünung

Die Festsetzung der Dachbegrünung dient vielfältigen Zielen wie dem Klimaschutz (Luftbefeuchtung, Abpuffern von Temperaturextremen, Staub- und CO2-Bindung etc.), dem Wasserhaushalt (teilweise Wasserrückhalt / Reduzierung des Abflussbeiwerts und Verdunstung, Entlastung der Vorflut etc.) sowie der Schaffung von Ersatzlebensräumen für Tiere und Pflanzen und folgt damit im Grundsatz der Hamburger Gründachstrategie, deren Ziel es ist, mindestens 70 % der flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen (siehe Kapitel 3.3.1). Der Bebauungsplan setzt hierzu fest:

In den mit „MK 1.1“ und „MK 2“ bezeichneten Teilen des Plangebiets sind Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft und flächendeckend zu erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die Dachausgängen oder als Dachterrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen mit Ausnahme von Flächen für Solarthermieanlagen oder Anlagen für Photovoltaik dienen. Für die in Satz 1 genannten Dachflächen ist jedoch ein Dachflächenanteil von mindestens 60 von Hundert – bezogen auf die Grundfläche der in den Baugebieten MK 1.1 und MK 2 geplanten Gebäude – zu begrünen. Auch wesentliche Unterschreitungen sind in der Summe der zuvor genannten Baugebiete zulässig, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) erhalten bleibt. (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Mithilfe von Gründächern passt sich Hamburg den Folgen des Klimawandels an, sodass die Festsetzung die in § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) formulierten Ziele nachvollzieht. Die Festsetzung unterstützt zudem die Hamburger Gründachstrategie, deren Ziel es ist, mindestens 70 Prozent der flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen.

Dachbegrünungen und insbesondere Retentionsgründächer verbessern das Wassermanagement im Quartier und tragen so zur Umsetzung des Projekts RISA der BUKEA und Hamburg Wasser bei, das einen zukunftsfähigen Umgang mit Regenwasser entwickeln will. Die begrünten Dachflächen und Retentionsgründächer der im Plangebiet vorgesehenen Gebäude können zu einem gewissen Anteil Funktionen der Wasserrückhaltung übernehmen und entlasten damit die Kanalisation, indem das Niederschlagswasser verlangsamt an die Siele abgegeben wird. Dachbegrünungen filtern die Niederschläge zudem und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie tragen somit zur Umgebungskühlung und zur Verbesserung des innerstädtisch insbesondere im Sommer problematischen Kleinklimas bei. Dachbegrünungen sorgen zudem dafür, eine Aufheizung der Dachflächen zu vermeiden. Im Sommer sind die Dachbegrünungen für die darunter liegenden Flächen insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Neben dem positiven Effekt einer aufgrund verminderter thermischer Beanspruchung langlebigeren Dachkonstruktion wirken Dachbegrünungen daher auch klimatisch ausgleichend und mindern die Bildung städtischer Wärmeinseln. Darüber hinaus filtern sie Luftinhaltsstoffe, binden Feinstäube und tragen zur Kohlenstoffspeicherung und zur Sauerstoffproduktion bei. Durch Reflexions- und Absorptionsleistungen wirken Dachbegrünungen auch lärmmindernd. Die begrünten Dachflächen bilden zudem stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, die neben den im Bereich der Plaza geplanten Anpflanzflächen Ersatzlebensräume und Teillebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten bieten. Die begrünten Dachflächen tragen letztlich auch zu einer optischen Belebung der Gebäude bei, da sie von anderen, höheren Gebäuden ggf. eingesehen und als grüne Bereicherung erlebt werden können.

Die festgesetzte durchwurzelbare Substratstärke von mindestens 12 cm ist das erforderliche Mindestmaß, um die oben geschilderten ökologischen und visuellen Vorteile einer Dachbegrünung nachhaltig zu gewährleisten. Die Substratstärke ermöglicht eine vielfältige Pflanzenauswahl an Stauden und Gräsern mit unterschiedlichen Wuchshöhen. Mit der festgesetzten Mindestsubstratstärke ist sichergestellt, dass die Pflanzen weniger anfällig gegen Windeinwirkungen, Sonneneinstrahlung und Trockenheit sind. Zudem werden gegenüber geringeren Substratstärken die langfristigen Nährstoffkapazitäten und die Winterfestigkeit deutlich verbessert. Aufgrund der möglichen Pflanzenauswahl kann auch die Verdunstungsleistung gesteigert werden.

Die Festsetzung wird nicht auf Dachflächen mit einer Neigung von maximal 20 Grad beschränkt, um die Umsetzung von Dachbegrünungen grundsätzlich sicherzustellen. Zwar sind Gründächer auch auf steiler geneigten Dachflächen technisch möglich, ihre Herstellung und Unterhaltung sind jedoch in der Regel unverhältnismäßig aufwändig. Es ist daher davon auszugehen, dass im Plangebiet überwiegend Flachdächer realisiert werden.

Eine Einschränkung der Vorschrift erfolgt, um auf den Dachflächen anteilig Dachaufbauten, technische Anlagen und Dachterrassen inkl. Dachausgängen zu ermöglichen, die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderlich sind. Dies gilt jedoch nicht für aufgeständerte Anlagen etwa für Solarthermie oder Photovoltaik, die mit einer Dachbegrünung kombinierbar sind. Ein Mindestanteil von 60 % begrünter Dachfläche – bezogen auf die Grundfläche der in den Baugebieten MK 1.1 und MK 2 geplanten Gebäude – wird durch die Festsetzung jedoch gewährleistet, um der gewünschten ökologischen und klimatischen Funktion gerecht zu werden. Unterschreitungen sollen dabei zulässig sein, wenn die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats (120 Liter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) erhalten bleibt. Nicht begrünte Dachbereiche wie begehbare Terrassen o. ä. können somit durch die Anlage intensiver genutzter Dachgärten, die auch Strauch- und Baumpflanzungen in einer höheren Pflanzqualität umfassen können, ausgeglichen werden. Hierdurch können intensiv Grünräume geschaffen werden, die mit einem Mindestsubstratstärke nicht erreicht werden können.

Die getroffene Festsetzung lässt somit Spielräume, um von einer Dachbegrünung abzusehen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn alternative, attraktive Nutzungen vorgesehen werden. Insbesondere die Ausbildung von Dachterrassen, die in dem dicht bebauten Plangebiet als zusätzlicher und gut belichteter Freiraum fungieren können, stellt eine Qualität dar, die eine Reduzierung der flächenbezogenen Dachbegrünung ermöglichen soll. Es ist zu berücksichtigen, dass durch die Darstellungen im Funktionsplan bzw. im Freiflächenplan und die Regelungen des städtebaulichen Vertrags abgesichert ist, dass – mit Ausnahme des sogenannten „Stadtregals“ – alle Neubaukörper einen Beitrag zur Anreicherung des Plangebiets mit Vegetationsstrukturen leisten.

Durch die Festsetzung der Ausbildung von Retentionsgründächer wird zudem sichergestellt, dass Niederschlagswasser über die geplanten Retentionsgründächer wirksam zwischengespeichert werden kann. Die Retentionsgründächer entlasten damit die Kanalisation, indem das Niederschlagswasser verlangsamt an die Siele abgegeben wird. Die Flächen filtern zudem die Niederschläge und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie tragen damit auch zur Umgebungskühlung bei. Aufgrund des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts ist die Retention nur über die Retentionsgründächer denkbar. Um die mit der Retention innerhalb der Baugebiete angestrebten Ziele zu erreichen, muss in den Baugebieten ein Retentionsvolumen von im Mittel 13,5 Litern je m2 hergestellt werden (siehe auch Kapitel 5.10.2). Eine diesbezüglich abschließende Regelung obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.

5.12.3. Fassadenbegrünung

Entsprechend der Strategie Grüne Fassaden (Senats-Drucksache. 22/14976) und den Zielsetzungen des aktuellen Hamburger Klimaplans (s.u.) sollen Gebäude in der Stadt auch mit Fassadenbegrünung versehen werden, um die positiven Auswirkungen auf das Lokalklima und den Stadtraum umfänglich auszuschöpfen (siehe Kapitel 3.3).

Eine generelle Fassadenbegrünung ist aufgrund des architektonischen Konzepts und der Zielsetzung der Herstellung gesunder Arbeitsverhältnisse (s.a. Kap. 5.3.3), das die Ausbildung vor allem von offenen Fassaden vorsieht, nicht umsetzbar. Im Verfahren wird jedoch eine intensivere Begrünung im Bereich der geplanten Dachterrassen, des Stadtregals sowie der abgesenkten Plaza verfolgt. Von einer Festsetzung im Bebauungsplan wurde angesichts des für die räumlichen Teilbereiche des Geltungsbereichs auch bzgl. einer möglichen Fassadenbegrünung stark ausdifferenzierten Begrünungskonzepts abgesehen, da eine ausreichend differenzierte planungsrechtliche Übersetzung nicht umsetzbar ist. Die entsprechende Umsetzung wird stattdessen im städtebaulichen Vertrag gesichert.

5.12.4. Artenschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).

Zur Realisierung des Gesamtvorhabens ist es erforderlich, die in den Kerngebieten vorhandenen Bestandsgebäude abzureißen. Durch die damit einhergehenden baubedingten möglichen Auswirkungen kann es im Zuge temporärer Flächeninanspruchnahmen durch Baustelleneinrichtungen und Lagerplätze sowie durch damit einhergehende temporäre akustische und optische Störungen, stoffliche Emissionen durch Staub, Abgase etc. zu einer Verletzung von Individuen, einem Individuenverlust und einer Beschädigung oder Zerstörung bisher potenziell vorhandener Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten kommen. Diese Auswirkungen sollen grundsätzlich weitestmöglich vermieden werden, treten ansonsten jedoch nur zeitlich begrenzt für die Dauer der Baumaßnahme auf.

Auch durch das Vorhaben selbst kann es zu anlagebedingten Auswirkungen kommen (Flächeninanspruchnahme Baukörper, Wegfall bisher potenziell vorhandener Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten, Irritationswirkungen und Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Glas- und Spiegelflächen an den Neubauten, Barrierewirkung der neuen Baukörper). Artenschutzrechtlich relevant können die Abrisse der vorhandenen Gebäude sein, auch wenn an und in den Gebäuden keine vorhandenen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten festgestellt worden sind (siehe unten). Die Kubatur der geplanten Bebauung verstärkt die aktuell vorhandenen Irritationswirkungen und erhöht das Kollisionsrisiko für die Artengruppen Avifauna und Fledermäuse. Die Barrierewirkung der geplanten Bebauung wird sich wegen der zunehmenden Gebäudehöhen im Vergleich zum aktuellen Zustand deutlich erhöhen. Ansonsten handelt es sich jedoch um einen bereits vorbelasteten, stark frequentierten Siedlungsbereich, der bereits erhebliche Zerschneidungswirkungen aufweist. Insgesamt ist die Zunahme anlagebedingter Auswirkungen damit als artenschutzfachlich nicht relevant einzustufen, da sie im betroffenen Gebiet aktuell bereits vorhanden sind und durch die Realisierung des Vorhabens nicht signifikant erhöht werden.

Auch durch den späteren Betrieb des Vorhabens sind Auswirkungen zu erwarten (z.B. durch Abgas- und Lärmemissionen etwa durch Lieferverkehr; optische Störungen durch Bewegung, Licht, menschliche Präsenz). Artenschutzfachlich relevant sind von diesen möglichen Auswirkungen vor allem die Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten sowie Individuenverluste. Insgesamt sind insbesondere die Auswirkungen durch Lichtemissionen als artenschutzfachlich relevant einzustufen. Zwar sind diese im Gebiet auch aktuell bereits vorhanden, jedoch ist durch die Realisierung des Vorhabens mit einer signifikanten Erhöhung zu rechnen.

Um vorhabenbezogen relevante Arten zu identifizieren und das Risiko einer Betroffenheit abschätzen zu können bzw. um artenschutzrechtliche Vorsorgemaßnahmen zu definieren, wurde ein artenschutzfachliches Gutachten erstellt. Insbesondere wurde die artenbezogene Bestandssituation im Untersuchungsraum ermittelt und auf die Erfüllung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG sowie auf eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (continuous ecological functionality-measures „CEF-Maßnahmen“) geprüft.

Grundsätzlich sind alle Arten des Anhangs IV der Fauna- Flora-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie), Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, sowie alle europäischen Vogelarten gemäß EU-Vogelschutz-Richtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zu betrachten. Arten, für die eine verbotstatbestandsmäßige Betroffenheit im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wurden in Form einer Relevanzprüfung herausgefiltert.

Da keine geeigneten Süßgewässer vorhanden sind, können Lebensstätten von Libellen, Amphibien und Fischen, zumal solchen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, ausgeschlossen werden.

Die übrigen Wirbellosenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind sämtlich ausgesprochene Biotopspezialisten und benötigen sehr spezielle Habitate (Moore, alte Wälder, Trockenrasen, Heiden), die hier nicht vorliegen. Sie sind hier nicht zu erwarten und entsprechend auszuschließen.

In Hamburg kommt mit dem Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) nur eine Pflanzenart des Anhangs IV vor (BSU 2014), die im Plangebiet auf Grund von fehlenden Wasserflächen nicht vorkommen kann.

Im Rahmen der Planung könnten jedoch insbesondere Fledermäuse und Vögel betroffen sein.

Im Januar 2023 wurde daher zunächst eine Ortsbegehung zur Prüfung von Fledermausquartiermöglichkeiten sowie eine Einschätzung des Lebensraum- bzw. Quartierpotenzials im Untersuchungsraum durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte vom 16. April bis zum 16. September 2024 eine gezielte Erfassung der aufgrund der stadträumlichen Lage potenziell vorkommenden Artengruppen Fledermäuse und Gebäudebrüter (hier: Mauersegler, Hausrotschwanz und Haussperling). Für Mauersegler sind Begehungen im Mai und Juni in der Zeit um Sonnenuntergang geeignet, während für Fledermäuse die Begehungen bis 3 Stunden nach Sonnenuntergang ausgedehnt wurden. Eine morgendliche Begehung am 16. April diente zum Feststellen von Haussperlingen oder Hausrotschwänzen, die an den anderen Terminen auch abends festzustellen wären.

Fledermäuse

Die Gebäude im Plangebiet befinden sich in einer für Fledermäuse sehr ungeeigneten Lage, da in der Umgebung wenig Vegetation und eine ständige Beleuchtung zu verzeichnen sind. Ein Baum- bzw. Gehölzbestand, der Höhlen oder Spalten für Fledermausquartiere aufweisen könnte, ist im Plangebiet nicht vorhanden. Zudem besitzt das Plangebiet keine potenzielle Bedeutung als Nahrungsraum für die Fledermausfauna der Umgebung.

Laut Begehungsprotokoll vom Januar 2023 erbrachte die Untersuchung der Bestandsgebäude im Plangebiet keine Hinweise auf aktuelle Fledermausvorkommen. Es wurden zudem keine Spuren von aktuellen oder ehemaligen Fledermausvorkommen gefunden.

Im Rahmen der Bestandserfassung von April bis September 2024 wurden zudem lediglich vereinzelte Durchflüge der Zwergfledermaus festgestellt. Diese Art gilt in Hamburg und bundesweit als ungefährdet. Während der Einflugzeiten zur Wochenstubenzeit wurden keine Hinweise auf Fledermaussommerquartiere durch Schwärmen oder Ein- und Ausflüge festgestellt. Es wurden auch keine Hinweise für einen zurückliegenden Besatz in Form von Fledermauskot, Fraß- oder Urinspuren ermittelt.

Vogelarten

Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb einer stark versiegelten Siedlungslandschaft und stellt sogar hier einen unterdurchschnittlich begrünten Teil der Umgebung dar. Hier können selbst die verbreiteten und anpassungsfähigen Arten des Siedlungsbereiches nur vorübergehend vorkommen. Als Brutrevier ist es zudem ungeeignet.

Haussperlinge kommen im Umfeld vor, jedoch ist das hier vorgesehene Plangebiet so stark versiegelt, dass auch für diese Art des engeren Siedlungsbereiches keine Lebensraumqualitäten bestehen. Bruten des Haussperlings waren in der Saison 2024 nicht vorhanden.

In den Dachkanten der Gebäude konnten nach der Begehung vom 19.01.2023 Brutplätze von Mauerseglern nicht ausgeschlossen werden. Die Brutplätze dieser Art sind von der unmittelbaren Umgebung unabhängig, da die Nahrungssuche ausschließlich im Luftraum über viele Kilometer Entfernung stattfindet.

Während der Beobachtungen in der Brutsaison 2024 wurden keine Brutvögel im Untersuchungsgebiet festgestellt. Auch weitere Arten haben im Untersuchungsgebiet keinen geeigneten Lebensraum.

Artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit

Auf der Grundlage der durchgeführten Bestandserfassung und Relevanzprüfung wurde für die betroffenen Arten bzw. Artengruppen das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG in Bezug auf Tötung, Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine Beeinträchtigung durch Störung geprüft.

Fledermäuse

Da kein relevantes Vorkommen streng geschützter Fledermausarten im Plangebiet nachgewiesen wurde, wird unter Beachtung der unten benannten Maßnahmen keine darüber hinaus gehende artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG notwendig.

Da die potenziellen Quartiere in der Realerfassung nicht bestätigt wurden, sind keine Quartiere vorhanden, die verloren gehen könnten.

Mit dem Vorhaben verlieren Fledermäuse keine bedeutende Jagdmöglichkeit. Die hier betroffene Fläche ist nicht essentiell für das Vorkommen der Fledermäuse in der Umgebung des Plangebietes. Dass damit Quartiere außerhalb des Untersuchungsgebietes einen wichtigen Teil ihrer Nahrungsquellen verlieren und somit so beschädigt werden, so dass sie ihre Funktion verlieren oder eingeschränkt werden, ist ausgeschlossen.

Vogelarten

Da die potenziellen Brutplätze von Mauerseglern und Hausrotschwänzen oder Haussperlingen durch die Bestandserfassung in der Brutsaison 2024 ausgeschlossen werden konnten, gehen mit dem Abriss der Gebäude keine Brutplätze dieser Arten verloren.

Die Gestaltung der Fassaden neuer Gebäude und insbesondere bei Hochhäusern kann zu Gefährdungen für auf angrenzenden Flächen dieselnde Vögel und Zugvögel führen.

Insgesamt sind im Bebauungsplanverfahren keine CEF-Maßnahmen erforderlich, um einen Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Maßnahmen

Folgende Maßnahmen werden gutachterlich empfohlen, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinsichtlich der Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten auszuschließen oder zu mindern:

  • Anwendung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen zur Verhinderung von Kollisionen an den Glasflächen der hohen Gebäude, insbesondere an durchsichtigen Ecken und durchsichtigen Balkonbrüstungen und Windschutzverglasungen (siehe unten, § 2 Nummer 12 der Verordnung).
  • Beachtung der Hinweise der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 22.01.2021 zu Minderungsmaßnahmen für Gebäude über 40 m Höhe oder starken Beleuchtungen, z.B. großflächigem Lichtaustritt aus der Fassade oder Standorten an speziellen Orten.

Im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB trifft der Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 3 HmbBNatSchAG und § 5 Absatz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351) daher die folgende artenschutzrechtlich begründete Festsetzung:

Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 von Hundert ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht r Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation oder Himmel. (vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

Mit dieser Festsetzung soll die Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Vögeln durch Kollision mit transparentem Material an den Fassaden auf das geringstmögliche Restrisiko gemindert werden. An den Glasflächen sind Maßnahmen sinnvoll, um diese für das Vogelauge erkennbar zu machen, sofern in diesen Glasflächen Spiegelungen von Vegetation, vor allem Gehölzen, oder vom Himmel vermieden bzw. durch Markierungen entschärft werden, um für Vögel nicht erkennbare Hindernisse auszuräumen. Die Ausnahme, solche Maßnahmen erst ab 12,5 m Geländeoberkante durchführen zu müssen, wenn keine Vegetation unmittelbar vor den Glasflächen vorhanden ist oder Durchsichten auf Habitate sowie den Himmel vorliegen, erlaubt es, die Transparenz und Einsehbarkeit der Erdgeschosszone für die hier geplanten öffentlichkeitsbezogenen Nutzungen nicht gravierend einzuschränken. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass bei Vorliegen von für Vögel anziehenden Habitaten oder Durchsichten auf für Vögel interessante Flugziele geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Festsetzung beinhaltet auch, dass sonstige freistehende transparente Flächen von Brüstungen und Schutzwänden für das Vogelauge erkennbar mit Vogelschutzmarkierungen zu gestalten sind, um auch dort das Risiko für Vögel weit möglichst zu minimieren. Fachinformationen zum Thema Vogelkollisionsschutz und eine Beispielsammlung unterschiedlichster Lösungsansätze mit Vergleich der Wirksamkeit können dem im Internet frei verfügbaren Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ entnommen werden (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2. überarbeitete Auflage 2012).

Bei Einhaltung dieser Maßnahmen und der Maßnahmen, deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben wird, kommt es aus gutachterlicher Sicht nicht zu einem Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG. Folglich ist zur Durchführung des Vorhabens eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG nicht erforderlich.

Unabhängig vom Vorkommen konkreter Arten im Plangebiet wird im Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen ferner festgesetzt:

Die Beleuchtung der Außenanlagen und der Werbeanlagen ist ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur bis maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)

Die Festsetzung dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, für die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass die Beleuchtung eine Farbtemperatur aufweist, welche auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Auch durch die Unzulässigkeit direkter Lichteinwirkungen auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen wird der Lebensraum dieser geschützt. Durch die Begrenzung der Abstrahlung von Leuchten auf den Bereich unterhalb der Horizontalen wird zudem verhindert, dass Insekten durch weithin sichtbares Licht angelockt werden. Darüber hinaus werden durch diesen Passus auch Störungen anderer Tiere durch eine nächtliche Beleuchtung vermieden. Durch die festgesetzte geschlossene Ausführung des Leuchtgehäuses und die Begrenzung der Temperatur wird zudem bei einem dennoch stattfindenden Kontakt von Insekten mit Leuchten das Risiko einer Verletzung oder Tötung reduziert. Eine Verarmung der Fauna durch Insekten, die an den Leuchten zu Grunde gehen, wird so vermieden. Eine große Zahl von Individuenverlusten bei den Insekten könnte ansonsten nicht nur zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen, sondern hätte zugleich weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Eine Verarmung der Fauna wird durch die Festsetzung somit vermieden.

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