5.15. Maßnahmen zur Verwirklichung, Bodenordnung
Die Planung soll zeitnah umgesetzt werden. Mit den Vorhabenträgerinnen wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sie sich verpflichtet, das Bauvorhaben im Sinne der zuvor genannten Planungsziele innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen. Der Vertrag beinhaltet u. a. Regelungen zur Ausführung und zur Gestaltung des Vorhabens, die Verpflichtung zur Erschließung des Grundstücks und die Übernahme der mit der Erschließung des Grundstücks und der Planung verbundenen Kosten durch die Vorhabenträgerinnen.
Hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Anpassung der konkreten Abgrenzungen von öffentlichen Straßenflächen und damit eine Aktualisierung der Grundstückszuschnitte erforderlich. Hierdurch gehen anteilige öffentlichen Verkehrsflächen in das Eigentum der beiden Vorhabenträgerinnen über (siehe Kapitel 5.8.2). Die erforderlichen Erschließungs- und Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum werden über einen gesonderten Erschließungsvertrag geregelt, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geschlossen wird (siehe auch Kapitel 3.2.9).
Weitere Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.