5.12.5. Naturschutzfachliche Gesamtbetrachtung
Gemäß § 13 a Absatz 1 Nummer 2 BauGB wurde für den Bebauungsplan eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB für potenziell zulässige Beherbergungsbetriebe durchgeführt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Der Bebauungsplan wird daher als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Nach § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Aufstellung einer detaillierten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung kann ebenso wie die Anfertigung eines Umweltberichts entfallen. Unabhängig davon sind Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu ermitteln und abzuwägen.
Luft und Klima
Infolge des Vorhabens können die aktuellen Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entsprechend der 39. BImSchV im Jahresmittel und auch die Kurzzeitwerte bei Umsetzung der Planbebauung sicher eingehalten werden.
Die Prognoseergebnisse für die voraussichtlich geltenden Grenzwerte von 2030 zeigen, dass die mit dem Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens einhergehenden Luftschadstoffemissionen mit den Ziel- und Quellverkehren der bestehenden Nutzungen im Umfeld kumulieren. Die allenfalls geringe Zunahme ist auf Grund der am Standort entfallenden Vornutzung und gemessen an der Vorbelastung im Umfeld als unerheblich zu bewerten.
Trotz Erhöhung der Dichte ist eine Verschlechterung der Durchlüftung des Stadtraums aufgrund der Ausrichtung der Baukörper nicht zu erwarten.
Der Anteil begrünter Flächen und der Umfang vorhandenen Grünvolumens wird erhöht. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft verbleiben daher nicht.
Fläche und Boden
Bei einer vergleichenden Betrachtung mit der durch das alte Planrecht ermöglichten Versiegelungen zeigt sich eine weitgehend unveränderte Versiegelungssituation. Das Plangebiet befindet sich in einem historisch bereits intensiv bebauten Gebiet in stadtzentraler Lage. Im Sinne von urbanem Flächenrecycling wird hier eine durch die vergangenen Nutzungen insgesamt bereits zu annähernd 100 % versiegelte und überbaute Fläche in Anspruch genommen. Es erfolgt keine Ausdehnung des Siedlungskörpers der Stadt Hamburg, sondern eine Umwandlung bisheriger Siedlungsflächen (Flächenkonversion).
Versiegelungsbedingt bestehen bislang nur geringe Funktionen für den Naturhaushalt. Im Vergleich zur Bestandssituation, in der das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt ist, kommt es lediglich zu einem sehr geringfügigen erstmaligen Eingriff in den Boden. Es erfolgt keine erhebliche neue Verdichtung, kein wesentlicher Bodenabtrag oder -auftrag und kein Eintrag von Schadstoffen.
Wasser
Das Grundwasser wird durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar werden eine Tiefgarage und anderweitig genutzte Untergeschosse gebaut, das Plangebiet war jedoch auch bislang nahezu vollständig versiegelt bzw. überbaut. Sofern Bauteile (z.B. die Tiefgarage) durch Grund- bzw. Stauwasser beeinflusst werden können, sind diese entsprechend abzudichten (z.B. weiße Wanne). Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Grund- und Oberflächenwasser sind daher nicht zu erwarten. Die Entwässerung des Vorhabens erfolgt entsprechend dem Stand der Technik.
Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz
Für die abzureißenden Gebäude wurde ein Artenschutzgutachten erarbeitet, um das Potenzial und einen möglichen Besatz von Fledermäusen und Vögeln zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wurden Maßnahmen bestimmt, um potenziellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wirksam zu begegnen, soweit erforderlich.
Da darüber hinaus nicht zu erwarten ist, dass die bestehenden Gebäude selbst sowie die angrenzenden versiegelten Freiflächen einen arten- und individuenreichen Lebensraum darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass die biologische Vielfalt im Plangebiet durch die Realisierung des Vorhabens nicht negativ beeinflusst wird. Es werden voraussichtlich keine wertvollen Lebensräume entwertet oder zerstört.
Durch die geplanten freiraumplanerischen Maßnahmen im öffentlichen Raum erfolgt tendenziell eine Aufwertung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen.
Landschaft und Stadtbild
Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird es zu einer deutlichen stadtgestalterischen Aufwertung am Standort kommen, da bislang unstrukturierte bzw. mit reinen Zweckbauten bebaute Flächen einer städtebaulich-freiraumplanerischen Aufwertung zugeführt werden.
Fazit
Die durch den Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen gewährleisten, dass durch den Bebauungsplan keine zusätzlichen Eingriffe vorbereitet werden, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die übrigen Schutzgüter erheblich beeinträchtigen.