Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4. Öffentliche Grünfläche

Nordwestlich des Allgemeinen Wohngebiets wird in Fortführung und Ergänzung der planungsrechtlich im Bebauungsplan Steilshoop 5 festgesetzten Parkanlage eine öffentliche Grünfläche „Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg)“ festgesetzt. Hierdurch wird der Bereich am Bramfelder See durch einen großzügigen öffentlich nutzbaren Freiraum aufgeweitet. Die Vernetzung des Uferbereiches mit dem neuen und dem Bestandsquartier wird über die nordöstlich und südwestlich des Allgemeinen Wohngebiets gelegenen öffentliche Straßenverkehrsflächen gesichert.

Mit der festgesetzten Parkanlage wird im Sinne des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün die Kompensation der durch Wohnbauflächen verlorengehenden Flächen im „2. Grünen Ring“ erbracht.

Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere sind gemäß Einigung mit der Volksinitiative (Drs. 21/16980) regelhaft weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen.

Das Plangebiet grenzt direkt an die vorhandene ca. 118.078 m² (ca. 11,8 ha) große öffentliche Parkanlage „Bramfelder See“ und den ca. 6.935 m² großen öffentlichen Spielplatz „Bramfelder See, Belegenheit Borchertring“.

Im Plangebiet wird zusätzlich direkt angrenzend an die beiden öffentlichen Grünflächen neu eine ca. 4.325 m² große öffentliche Parkanlage festgesetzt.

Durch den Anschluss an die vorhandene öffentliche Parkanlage „Bramfelder See“, einschließlich des öffentlichen Spielplatzes sowie der großzügigen, weiteren geplanten wohnungs- bzw. siedlungsnahen Parkanlage ist eine ausreichende Freiraum- und Spielplatzversorgung sichergestellt.

5.5. Fläche für Sportanlagen

Der Grundstücksteil südwestlich des Urbanen Gebiets wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für Sportanlagen festgesetzt. Entsprechend der Absicht, dort die erforderliche Stellplatzanlage für den Vereinssport, der bestehenden angrenzenden Sportanlagen, vorzuhalten, wird die Fläche klarstellend mit der Zweckbestimmung „Stellplatzanlage (Sport)“ festgesetzt (siehe Ziffer 5.7).

Die Festsetzung von Flächen für Sportanlagen erfolgt, um die Zugehörigkeit zur benachbarten Gebietskategorie des bestehenden Bebauungsplanes Steilshoop 5 (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz) und den funktionalen Zusammenhang zu sichern. Über die Zweckbestimmung „Stellplatzanlage (Sport)“, wird bestimmt, welche Nutzungen auf der Fläche allgemein zulässig sind. Damit entfällt die bisherige Nutzung der Fläche für Sportfelder (z.B. Tennisplätze) und den damit einhergehenden Immissionen für die benachbarte Nutzung. Die geplante Nutzung als Stellplatzanlage wurde in der lärmtechnischen Untersuchung berücksichtigt (siehe Ziffer 4.2.1 und 5.10.1).

Die Größe der festgesetzten Fläche wurde in verschiedenen Varianten geprüft und ist für die in Aussicht genommene Funktion auskömmlich.

5.6. Straßenverkehrsflächen

Die bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen verlaufen entlang der nordöstlichen und südwestlichen Grenzen sowie zentral im Plangebiet zwischen der Planstraße (siehe nachfolgend) und dem Bramfelder See. Die Straße Borchertring wird bis zur Straßenmitte, die nordöstlich und zentral im Plangebiet gelegenen Flächen werden vollständig bestandsorientiert als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Zudem wird zur perspektivischen Herstellung einer Wendekehre für den Busverkehr eine Erweiterung der Straßenverkehrsfläche im nordwestlichen Kurvenbereich des Borchertringes planungsrechtlich gesichert mit dem Ziel, eine erstmalige Anbindung des nördlichen Borchertrings an den öffentlichen Nahverkehr zu ermöglichen.

Das Allgemeine Wohngebiet grenzt direkt an den Borchertring und kann über diesen erschlossen werden. Die Flächen im Allgemeinen Wohngebiet sind fast ausschließlich dem nichtmotorisierten Verkehr vorbehalten. Für die Ver- und Entsorgung, die Erreichbarkeit für Bau- und Umzugsunternehmen sowie die Feuerwehr entsteht die Notwendigkeit einer Grundstückseinfahrt. Die geplanten Stellplätze für die Wohnnutzung werden in einer Sammelgarage im benachbarten Urbanen Gebiet untergebracht (siehe Ziffer 5.7).

Das Urbane Gebiet grenzt nicht direkt an bestehende öffentliche Straßen. Es besteht zwar bisher zur Erschließung der Fläche eine Überfahrt am Borchertring. Durch die vorgesehenen Nutzungen im Urbanen Gebiet sowie die südwestlich daran angrenzenden Stellplatzanlagen für die Nutzenden des Sportvereins sowie die erforderlichen Besucherparkstände für das Allgemeine Wohngebiet und das Urbane Gebiet ergibt sich jedoch ein notwendiger Ausbau der bestehenden Grundstückszufahrt (Planstraße). Über die Planstraße als öffentliche Erschließungsstraße wird einerseits die Zufahrt zur geplanten Sammelgarage der derzeitigen Wohn- und sonstigen Nutzungen sichergestellt und andererseits die Erreichbarkeit des öffentlichen Parkplatzes sowie der Stellplätze des Sportvereins gewährleistet. Der öffentliche Parkplatz verfügt über eine Wende- bzw. Umfahrungsmöglichkeit für 3-achsige Müllfahrzeuge. Die Planstraße sowie der Parkplatz für die Besucherparkstände werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Die Auswirkungen der durch das Plangebiet induzierten Neuverkehre wurden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens untersucht. Die Berechnungen berücksichtigen die allgemeine Entwicklung des Kfz-Verkehrs (Prognosenullfall) sowie das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch die Realisierung des geplanten Vorhabens zu erwarten ist. Für die verkehrstechnische Bewertung der äußeren Erschließung wurden die Leistungsfähigkeit der drei relevanten Knotenpunkte Gründgensstraße/Fritz-Flinte-Ring (Ost), Gründgensstraße/Gropiusring/Alfred-Mahlau-Weg und Gründgensstraße/Leeschenblick/Borchertring bewertet. Für die Knotenpunkte wurde eine insgesamt sehr gute Qualität (QSV A) bis gute Qualität (QSV B) der Verkehrsabwicklung mit ausreichenden Kapazitätsreserven prognostiziert. Insgesamt lassen sich daher die Knotenpunkte als ausreichend leistungsfähig bewerten. Bzgl. der zu erwartenden Neuverkehre wird als Bezugsgröße einschließlich des Wirtschaftsverkehrs von einem Kfz-Verkehrsaufkommen von insgesamt rund 500 Kfz-Fahrten/24h ausgegangen. Aufgrund der im Bestand nur geringen Verkehrsstärken und des nur vergleichsweise geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens infolge der geplanten Bebauung sind keine nennenswerten Veränderungen der Verkehrsabläufe im Borchertring zu erwarten.

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wurden zudem die Auswirkungen der perspektivischen Buslinienführung über den östlichen Borchertring sowie der hierfür erforderlichen Wendeanlage im Bereich des Geltungsbereichs untersucht. Die hierfür im Bebauungsplan gesicherte Erweiterung der Straßenverkehrsfläche ist ausreichend dimensioniert, um den Flächenbedarf der Wendeanlage unter Berücksichtigung der Schleppkurven von den hier vorgesehenen Gelenkbussen unterzubringen. Aufgrund der sehr geringen Verkehrsmengen durch den Busverkehr wird nicht von einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte des Borchertrings ausgegangen. Zudem sind die im Bestand vorhandenen Fahrbahnbreiten grundsätzlich für den Begegnungsverkehr Bus-Bus ausreichend bemessen. Einschränkungen in der Befahrbarkeit z.B. durch zum Teil verkehrswidrigen Parkens auf der Fahrbahn müssen auf den nachfolgenden Planungsebene mit entsprechenden Maßnahmen begegnet werden. Hindernde Bedenken zur Verkehrssicherheit bestehen nicht.

Die Erschließung der nördlich, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Sportfläche ist über die Planstraße und die daran anschließende private Stellplatzanlage der Sportanlage gewährleistet. Für den nichtmotorisierten Verkehr wird von einer weiteren sicheren Zugänglichkeit der Sportanlagen von Norden über die öffentliche Wegeverbindung ausgegangen. Da es sich um eine im Bestand vorhandene Anlage handelt, wird zudem von einer gesicherten Ver- und Entsorgung ausgegangen. Die konkrete Ausgestaltung der Erschließung wird im Zusammenhang mit der Verlagerung der Tennisplätze von der zuständigen Stelle geplant und ist nicht Teil der vorliegenden Planung.

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