Planunterlagen: Steilshoop11
Begründung
5.10.1. Lärmschutz
Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, ob und in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch die sogenannten Lärmarten Gewerbelärm sowie Sport- und Freizeitlärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
In der lärmtechnischen Untersuchung wurden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert am 04. November 2020 (BGBl. I S. 2334) sowie für die Belastung durch Sportlärm die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991, zuletzt geändert am 8. Oktober 2021, herangezogen. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 ist im Rahmen von Genehmigungen für Gewerbe- und Industrielärm gesetzlich maßgeblich und wurde herangezogen, um im Rahmen der Bauleitplanung für solche geplanten Nutzungen überprüfen zu können, ob eine Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist.
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm sind für Allgemeine Wohngebiete (WA) 59 dB(A) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 49 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr), für Urbane Gebiete (MU) sind diese 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Zur fachlichen Einordnung der ermittelten Lärmbelastung wurde aus der Rechtsprechung im Umgang mit Verkehrslärm außerdem der Schwellenwert herausgebildet, bei welchem für Dauerschallpegel eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dieser liegt bei 70 dB(A) im Tagzeitraum und bei 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Bis zu dieser Schwelle besteht im Rahmen der Bauleitplanung jedoch ebenfalls ein Abwägungserfordernis.
Für Sportlärm enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) normative Festlegungen. Für WA sind diese Immissionsrichtwerte für den üblichen Lastfall tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) sowie nachts 40 dB(A). Für MU betragen die Richtwerte für den üblichen Lastfall tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A) sowie nachts 45 dB(A).
Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Geräuschauswirkungen durch Gewerbe (Beurteilungsgrundlage für die Sammelgarage) sind für Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts und für Urbane Gebiete 63/45 dB(A) tags/nachts.
Die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchungen wurden bereits im Umweltbericht in Ziffer 4.2.1 dargelegt. Zur Vermeidung von Lärmimmissionskonflikten zwischen lärmunempfindlicheren und lärmsensibleren Nutzungen leistet die festgesetzte Nutzungsabfolge der Baugebiete einen wesentlichen Beitrag, weil sie dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG entspricht. Die Baugebiete Urbanes Gebiet und Allgemeines Wohngebiet sind im Bebauungsplan ohne weitere Regelungsbedarfe grundsätzlich räumlich konfliktfrei einander zugeordnet. Das Nebeneinander dieser beiden Gebietskategorien stellt den Regelfall dar.
Bodenrechtliche Spannungen werden aber selbstverständlich nur so lange vermieden, wie die in den jeweiligen Gebieten arbeitenden gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Sammelgarage – nicht mehr emittieren, als in dem jeweiligen eigenen Gebiet nach TA Lärm zulässig wäre. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens besteht daher die Aufgabe, bei konkret geplanten Nutzungen, bei denen dies nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, über gutachterliche Untersuchungen zu ermitteln, ob Konfliktpotenziale bestehen, wie diese gelöst werden können und ob schlussendlich die planerische Zielsetzung erreicht werden kann.
Für die im Urbanen Gebiet vorgesehene Sammelgarage hat die lärmtechnische Untersuchung die Auswirkungen auf die Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Wohnnutzung untersucht. Dieser wurde mit seitlich offenen Parkdecks und Fahrgassen mit Kleinpflaster ein baulich ungünstiger Fall zugrunde gelegt. Im Ergebnis werden unter dieser Annahme die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Baugebiet selbst, aber auch in angrenzenden Baugebieten in Teilen überschritten (siehe Ziffer 4.2.1). Die gutachterliche Prüfung hat jedoch auch ergeben, dass die Konfliktlösung grundsätzlich möglich ist, indem die Fassade teilweise geschlossen ausgeführt wird und für die Zufahrt zur Sammelgarage Gußasphalt zur Anwendung kommt. Die planerische Zielvorstellung kann somit umgesetzt werden. Andere aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie insbesondere Lärmschutzwände oder -wälle, scheiden zur Reduktion des Gewerbelärms aus Platzmangel und aus städtebaulich-gestalterischen Gründen aus. Zur Zielerreichung würden jedoch auch gutachterlich empfohlene Maßnahmen an der geplanten Wohnbebauung führen (z. B. Grundrissausrichtung, Zweischaligkeit der Fassade). Aufgrund der praktisch vergleichsweise einfacheren Umsetzung von Maßnahmen an der Sammelgarage, des vorrangigen Planungsziels kostengünstigen Wohnungsbau zu ermöglichen, das durch aufwändige Maßnahmen am Wohnungsbau konterkariert würde, und dem grundlegenden Gebot der planerischen Zurückhaltung entsprechend, wird von Festsetzungen im Bebauungsplan abgesehen. An der Sammelgarage sind für die Genehmigungsfähigkeit daher die genannten baulich-konstruktiven Maßnahmen erforderlich. Dies ist vor allem auch deshalb möglich, weil die Baugebiete im Geltungsbereich derzeit derselben Grundeigentümerin gehören und somit eine Steuerung auch unabhängig von öffentlich-rechtlichen Verfahren möglich ist.
Sofern keine plangemäße Ausführung der Bebauung erfolgt und auf die in Richtung der Bestandsbebauung abschirmende Bebauung innerhalb des Urbanen Gebiets verzichtet würde, wäre die zumindest teilweise geschlossene Ausführung der Fassade der Sammelgarage sowie die Verwendung von Gußasphalt zudem erforderlich, um Konflikte an der Bestandsbebauung zu vermeiden.
Im Bebauungsplan sind zur Bewältigung der Konflikte in den exemplarisch untersuchten Situationen keine Festsetzungen möglich, da konkrete baulich-räumlich Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht Regelungsgegenstand werden können, da zu der lärmtechnisch relevanten gewerblichen Nutzung keine konkrete Planungen vorliegen.
Festsetzungen sind jedoch auch nicht erforderlich, da für die Zulässigkeit der Sammelgarage im Geltungsbereich im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen ist, dass durch bauliche Vorkehrungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Durch die vorliegende lärmtechnische Untersuchung ist nachgewiesen, dass die Sammelgarage im Geltungsbereich konfliktfrei realisierbar ist, wenn bestimmte bauliche Maßnahmen umgesetzt werden.
Zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt es durch die Stellplatzanlage der Sportanlage. An dem zur Stellplatzanlage ausgerichteten Erdgeschoss im Urbanen Gebiet wird der zulässige Maximalpegel nachts um 3 dB(A) überschritten. Dort sind derzeit eine Kindertagesstätte ohne nächtliche Nutzung sowie gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Für diese Nutzungen ist die nächtliche Richtwertüberschreitung nicht relevant.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie insbesondere Lärmschutzwände oder -wälle, scheiden auch an dieser Stelle zur Reduktion des Sportanlagenlärms aus Platzmangel und aus städtebaulich-gestalterischen Gründen aus.
Maßnahmen an der Stellplatzanlage zur Minderung des nächtlichen Maximalpegels, der üblicherweise durch Türenschlagen an Pkw entsteht, würden als unverhältnismäßig erachtete Nutzungseinschränkungen angesehen werden: zur Vermeidung des diesbezüglichen Konflikts an der Wohnbebauung müsste die Nutzung der Sportanlagen einschließlich des Gastronomiebetriebs zur Lösung des Konflikts an der Stellplatzanlage ab etwa 21:45 Uhr vollständig unterbunden werden, um eine Abreise aller Besucher:innen bis 22:00 Uhr sicherzustellen. Aus Gründen des Immissionsschutzes muss Wohnen im Erdgeschoss dort ausgeschlossen werden, wo diese Nutzung im Konflikt mit der benachbarten Stellplatznutzung steht (Südwestfassade im Urbanen Gebiet). Mit dem in Ziffer 5.2.2 erörterten Ausschluss von Wohnungen (vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung), der sich auf das gesamte Erdgeschoss bezieht, wird diesem bereits Rechnung getragen.
Richtwertüberschreitungen an der Bestandsbebauung werden nicht erstmalig durch die Planung ausgelöst oder durch diese verschärft, sodass keine Konfliktlösungen im Rahmen des Bebauungsplans erforderlich sind.
5.10.2. Verschattung
Die im Geltungsbereich beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung insbesondere der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der angrenzenden Bestandsbebauung und der bestehenden Freiräume untersucht (siehe Ziffer 4.2.1).
Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. In Ermangelung verbindlicher gesetzlicher Vorgaben oder Richtlinien wurden im vorliegenden Gutachten für den Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung die Empfehlungen für die Tag- und Nachtgleiche der DIN EN 17037 herangezogen.
Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der täglich möglichen Besonnung von 1,5 Stunden (90 Minuten) zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Die DIN EN 17037 ordnet die dann ermittelte Besonnungsdauer folgenden Mindestdauer der möglichen Besonnung als Empfehlungsniveaus zu:
Empfehlungsniveau Mindestdauer der möglichen Besonnung
Gering mit 1,5 Stunden,
Mittel mit 3,0 Stunden und
Hoch mit 4,0 Stunden.
Diese Werte haben allerdings den Charakter einer Empfehlung, der in innerstädtischen Bereichen – vor allem in den unteren Geschossen – üblicherweise nicht vollständig entsprochen werden kann. In Hamburg sollen gemäß der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ (Freie und Hansestadt Hamburg, Mai 2022) als Mindestbesonnungsdauer 1,5 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche angestrebt werden. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.
Das Verschattungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im vorgesehenen städtebaulichen Konzept beinahe alle geplanten Wohnungen im Plangebiet voraussichtlich DIN-konform besonnt werden können, wenn die empfohlenen Maßnahmen (siehe Ziffer 4.2.1) z.B. zur Grundrissgestaltung und Fensterbreiten umgesetzt werden. Aufenthaltsräume der geplanten KiTa sowie Pausen- und Aufenthaltsräume von gewerblichen Einrichtungen sind zudem an den gut besonnten Fassadenseiten anzuordnen.
Bezüglich der Umgebung kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass alle Bestandswohnungen zur Bestandssituation sowie bei Realisierung des Bauvorhabens DIN-konform besonnt werden und keine abwägungserheblichen Betroffenheiten im Winterhalbjahr bestehen. Es treten überwiegend lediglich geringfügige und kaum spürbare Mehrverschattungen auf. Dies gilt auch für die bestehenden Freiräume in der Umgebung, für die insgesamt weiterhin von einer sehr guten Aufenthalts- und Erholungsqualität hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist (zum Spielplatz Borchertring siehe unten).
Es sind somit keine Maßnahmen in Bezug auf die Umgebung erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei allen Bemühungen zur Optimierung der Besonnungs- und Belichtungssituation immer um eine Einzelfallabwägung unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Grenzen der Abwägung bestehen bei der Überschreitung anderer gesetzlicher/rechtlicher Regelungen und wenn die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist. Ansonsten unterliegen alle Belange der Abwägung. Aufgrund der lediglich sehr geringfügigen Veränderungen der Besonnungs- und Belichtungssituation in der Umgebung, werden die Veränderungen im Rahmen der Abwägung als hinnehmbar bewertet.
Dies gilt auch für das Bestandsgebäude Otto-Burmeister-Ring 120, welches am stärksten durch die Planung betroffen ist. Hier ist abweichend von den anderen Gebäuden eine Mehrverschattung durch den Entwurf festzustellen. Allerdings verbleiben alle untersuchten Fensterlagen bei einer Besonnungszeit von rund 300 Minuten, wodurch die Mindestanforderung von 90 Minuten Besonnung der DIN EN 17037 deutlich erfüllt bleibt. Gesunde Wohnverhältnisse sind mithin gewahrt. Im Winterhalbjahr nimmt die relative Besonnungszeit um lediglich 2,7% ab. Die Mehrverschattung ist daher hinzunehmen. Dies gilt insbesondere, da die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Nachweis für gesunde Wohnverhältnisse entsprechend den Maßgaben der DIN EN 17037 kann für alle Bestandswohnungen erbracht werden. Bezüglich der Mehrverschattung des Spielplatzes Borchertring ist in die Abwägung einzustellen, dass lediglich eine Teilfläche betroffen ist, die bereits im Bestand eher gering besonnt ist und zudem nur im Winter eine relevante Abnahme der Besonnung festzustellen ist. In der Gesamtbetrachtung verbleiben aber ausreichend besonnte Flächen. Zudem wird die Besonnung von Frei- und Grünflächen subjektiv von jedem Nutzer anders bewertet. So können verschattete Teilflächen im Bereich der Spielflächen sinnvoll sein, da Kinder generell keiner intensiven und dauerhaften Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden sollten. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es zu einer Verschattung insbesondere bei tiefstehender Sonne in den Wintermonaten kommt. In diesen Monaten ist jedoch von einer weniger intensiven Nutzung der Freiflächen auszugehen. Bezüglich der Verschattung des Spielplatzes sind keine Maßnahmen zu ergreifen, da es keine normativen Vorgaben hinsichtlich der Besonnung gibt, lediglich Teilflächen betroffen sind und eine Verschattung nicht zwangsläufig zu Nutzungseinschränkungen führt.
Es verbleiben damit keine erheblichen Auswirkungen in Bezug auf die Besonnungssituation im Geltungsbereich und seinem Umfeld, die nicht durch Maßnahmen in nachgelagerten Verfahren vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden können.