Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Auf den Flächen nördlich der Großwohnsiedlung Steilshoop im Bezirk Wandsbek befinden sich zurzeit im Wesentlichen Schul- und Sportflächen, im weiteren Gemeinbedarfsflächen, Stellplätze und Grünflächen. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Bündelung der schulischen und sonstigen Gemeinbedarfsnutzungen im 2019 eröffneten Schulneubau bzw. dem Neubau des Campus Steilshoop ergibt sich insbesondere durch freiwerdende schulische Flächen die Möglichkeit der Neugestaltung des nördlichen Siedlungsbereiches insbesondere durch ergänzenden Wohnungsbau.

Begleitend zu den o.g. öffentlichen Neubauten und Umstrukturierungen wurde im Jahr 2013 eine Rahmenplanung durch das Bezirksamt Wandsbek aufgestellt, um zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und unter Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern eine teilweise Neuverteilung der Nutzungen im Norden Steilshoops zu prüfen. Die Rahmenplanung hat hierfür vier Varianten einer möglichen Entwicklung skizziert. Mit Beschluss der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 29.01.2015 wurde die Variante A2 ausgewählt, welche Wohnungsneubau auf drei Baufeldern vorsieht. Die nutzungsbezogene Flächenaufteilung des mittleren Baufeldes wurde mit Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.06.2018 (Drs. 20-6115) konkretisiert.

Auf der Grundlage der ausgewählten Variante und Nutzungsverteilung hat seinerzeit die städtische Wohnungsbaugesellschaft SAGA im Jahr 2019 einen städtebaulich-freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb ausgelobt mit dem Ziel, auf drei Baufeldern am Edwin-Scharff- Ring und Fritz-Flinte-Ring (Baufelder A und B, Teil des Bebauungsplans Steilshoop 12) sowie am Borchertring (Baufeld C, Teil des Bebauungsplans Steilshoop 11) nördlich der bereits vorhandenen Großwohnsiedlung preisgünstigen Wohnungsneubau mit insgesamt ca. 400 bis 500 Wohneinheiten zu realisieren. Der erstplatzierte Entwurf wurde als Grundlage für die weitere Entwicklung der Grundstücke zugrunde gelegt. Mit den Vorhaben kann ein wichtiger Beitrag für die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung geleistet werden. Die Schaffung neuen Wohnraums mittels Innenentwicklung und Nachverdichtung folgt dem Wohnungsbauprogramm „Vertrag für Hamburg“ des Hamburger Senats sowie dem bezirklichen Wohnungsbauprogramm (siehe Ziffer 3.3.1). Durch den Neubau kann ein vorhandener Ortsteil weiterentwickelt und dem Planungsleitsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden entsprochen werden. Ziel ist die Entwicklung eines stadtteilverträglichen Wohnquartiers, welches sich in die Umgebung einfügt.

Da die in Folge der Rahmenplanung vorgesehene Neubebauung mit dem geltenden Planrecht nicht vereinbar ist, sollen durch die Aufstellung von zwei Bebauungsplänen die entsprechenden planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Bei dem Bebauungsplan Steilshoop 11 „Borchertring“ handelt es sich um Flächen zwischen dem Borchertring und dem Bramfelder See, mithin Baufeld C des Wettbewerbs von 2019. Im Weiteren erfolgte eine spezifische Unterteilung der Fläche in Baufeld C - nordöstlich gelegene Fläche (Allgemeines Wohngebiet) sowie C.1 - südwestlich gelegene Fläche (Urbanes Gebiet). Das Bebauungsplanverfahren dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von rund 195 neuen Wohnungen innerhalb eines Baublocks sowie weiteren etwa 30 Wohnungen für besondere Wohnformen in einem weiteren Gebäude im südlichen Teilbereich des Plangebietes. In diesem sind zudem Flächen für insbesondere gewerbliche Nutzungen sowie Anlagen für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke wie zum Beispiel eine Kita vorgehalten. Der Stellplatzbedarf soll durch eine in das Gebäude integrierte Sammelgarage abgebildet werden. Im Planzusammenhang wird und kann zudem eine neue öffentliche Grünfläche am Bramfelder See gesichert werden. Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Daher kann diese bei der Weitergabe von Grundstücken über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus weitere Anforderungen an die Realisierungsträger vergeben und sichern.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7). In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan gestalterische, bauordnungs- und naturschutzrechtliche Festsetzungen.

Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB sowie mit Anwendung der Eingriffsregelung nach § 1a Absatz 3 BauGB aufgestellt. Das Bebauungsplanverfahren wurde ursprünglich als vorhabenbezogenes Verfahren mit einer Vorhabenträgerin eingeleitet. Im weiteren Verlauf wurde jedoch auf einen Angebotsbebauungsplan umgestellt, sodass die Planung bei Bedarf auch von unterschiedlichen Projektträger:innen realisiert werden kann.

Nach der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Planung teilweise inhaltlich weiterentwickelt. Daher wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Absatz 3 BauGB sowie Benachrichtigung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB (Kenntnisnahmeverschickung) durchgeführt.

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss W 02/22 vom 08.06.2022 (Amtl. Anz. Nr. 47 S. 856) eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat vom 15. März 2021 bis einschließlich 29. März 2021 digital stattgefunden (Amtl. Anz. Nr.18 S. 328). Ergänzend fand am 30. August 2021 eine öffentliche Informationsveranstaltung in der Sporthalle Wandsbek statt (Amtl. Anz. Nr. 65 S. 1366). Am xx.xx.2025 wurde aufgrund der veränderten Plangebietsabgrenzung der Aufstellungsbeschluss W xx/25 (Amtl. Anz. Nr. S. XX) erneut gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB hat nach der Bekanntmachung vom XX (Amtl. Anz. Nr. S. XX) in der Zeit vom XX bis einschließlich XX stattgefunden.

3. Planerische Rahmenbedingungen

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