5.7. Ruhender Verkehr und Fahrradabstellanlagen
Sammelgarage
Es ist ein Ziel der Planung, qualitativ hochwertige Freiräume zu schaffen und diese vorrangig einer Spiel- und Erholungsfunktion zuzuführen. Da die Unterbringung des ruhenden Verkehrs maßgeblich für die Qualität der Freiflächen ist, sollen die erforderlichen Pkw-Stellplätze in einer oberirdischen Sammelgarage gesammelt im Urbanen Gebiet (MU) untergebracht werden. Die Erstellung einer Tiefgarage ist aufgrund der Bodenverhältnisse an dieser Stelle ungeeignet.
Insgesamt sind im Urbanen Gebiet für die Wohnnutzungen im Plangebiet 91 Pkw-Stellplätze, davon 3 barrierefreie Stellplätze vorgesehen, dies entspricht etwa einem Stellplatzschlüssel von 0,4 je Wohneinheit. Für die gewerbliche Nutzung sowie die Kindertagesstätte sind 10 Stellplätze geplant.
Private ebenerdige Stellplätze
Die Positionierung der Kfz-Stellplätze sowie der Fahrradabstellplätze orientiert sich im Plangebiet an dem vorrangigen Planungsziel, eine hohe Freiraumqualität zu entwickeln. Insbesondere im Allgemeinen Wohngebiet soll die Freiraumqualität im Zusammenhang mit der öffentlichen Grünfläche entwickelt und nicht durch oberirdische Stellplatzanlagen außerhalb von Gebäuden beeinträchtigt werden. Zur Sicherung wird Folgendes festgesetzt:
„Im Allgemeinen Wohngebiet und im Urbanen Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmen können für notwendige oberirdische Stellplätze zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 7 der Verordnung)
Von der Festsetzung ungeachtet sind drei geplante Stellplätze im Urbanen Gebiet. Eine Ausnahme wird lediglich für notwendige Stellplätze formuliert. Hiermit soll die Anzahl an oberirdischen Stellplätzen in den Baugebieten auf das notwendige Maß reduziert werden, jedoch gleichzeitig Spielräume für die zukünftige Ansiedlung z.B. von Car-Sharing Stellplätzen oder aber betriebsbedingten sowie barrierefreien Stellplätzen ermöglicht werden. Die Festsetzung ermöglicht zugleich die Unterbringung von Stellplätzen in Untergeschossen bzw. Tiefgaragen, sofern sich diese innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bewegen.
Die nordwestlich des Urbanen Gebiets gelegene Sportfläche des Sportvereins beinhaltet zehn Tennis-Außenspielfelder und eine 3-Feld-Halle. Gemäß Bauprüfdienst 2022-2 - Anlage 1 ist für Sportstätten mit Tennisanlagen mindestens 1 Stpl./2 Spielfelder zu berücksichtigen. Daraus abgeleitet ergibt sich bauordnungsrechtlich ein Bedarf von 7 Stellplätzen, davon 1 barrierefreier. Aktuell stehen dem Sportverein im Bestand mehr Stellplätze zur Verfügung, die auch in Zukunft in ähnlicher Größenordnung wieder bereitgestellt werden soll. Die im Bebauungsplan hierfür vorgesehene Fläche von ca. 1.100 qm bietet ausreichend Platz, dem Bedarf zu entsprechen.
Besucherparkstände
Aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung sind im öffentlichen Straßenraum Besucherparkstände in einem angemessenen Umfang herzustellen. In Hamburg wird hier üblicherweise eine Quote von 20 Besucherparkständen je 100 Wohneinheiten (3 Prozent barrierefrei) angestrebt. Als Mindestwert werden 15 Pkw-Parkstände je 100 Wohneinheiten angegeben (15 Prozent), der nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden darf, jedoch im Sinne der Mobilitätswende aus gutachterlicher Sicht durchaus angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall sind insgesamt ca. 30 Parkstände (28 Parkstände auf der Stellplatzfläche im Südwesten, 2 Parkstände straßenbegleitend der Planstraße) vorgesehen, was etwa 13 Prozent entspricht und damit knapp unter dem Mindestwert liegt. Da die Unterschreitung nur geringfügig ist und Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept umgesetzt werden sollen, ist die Anzahl der vorgesehenen Parkstände vertretbar.
Fahrradstellplätze
Neben privaten PKW-Stellplätzen sind auch private Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl vorzuhalten. Die Vorgaben zur erforderlichen Anzahl der Fahrradstellplätze des Bauprüfdienst 2022-2 „Mobilitätsnachweis - Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze“, Anlage 1 richten sich nach der Größe der umgesetzten Wohnfläche je Wohneinheit. Diese Vorgaben des Bauprüfdienstes entsprechen annähernd dem gutachterlich empfohlenen Ansatz von einem Abstellplatz je Bewohner. Allerdings ist im Ansatz des Bauprüfdienstes auch der Besucherverkehr berücksichtigt. Abweichend von den Vorgaben des Bauprüfdienstes sollten daher die Besucherstellplätze zusätzlich zu den Stellplätzen der Bewohnenden hergestellt werden (10 % Besucherabstellplätze zusätzlich zu den privaten Stellplätzen). Nach gegenwärtigem Planungstand werden im Allgemeinen Wohngebiet rund 430 Fahrradabstellplätze breitgestellt, davon sind 10 Prozent (43 Stück) als Besucherabstellplätze, 20 Abstellplätze für Lastenräder vorgesehen. Im Urbanen Gebiet sollen etwa 36 Fahrradabstellplätze, davon 4 Besucherabstellplätze (10 Prozent) und 2 Fahrradplätze für Lastenfahrräder umgesetzt werden. Die Abstellplätze sind überwiegend dezentral neben den Eingangsbereichen positioniert.
Bei einer standardmäßigen Berechnung gem. Bauprüfdienst wären insgesamt 423 private Fahrradabstellplätze, davon 43 Besucherabstellplätz (10 %) nachzuweisen. Das geplante Angebot wird mit insgesamt 466 Fahrradabstellplätzen um 43 Abstellplätze übererfüllt.
Darüber hinaus wären auch öffentlich nutzbare Fahrradabstellanlagen gemäß ReStra zu berücksichtigen. Der Bedarf wird hier mit 20 Fahrradabstellplätzen je 100 Wohneinheiten beschrieben. Für die öffentlichen Fahrradabstellplätze gemäß ReStra wären rechnerisch 46 Abstellplätze nachzuweisen. Der öffentliche Bedarf an Fahrradabstellplätzen kann, bei entsprechender städtebaulicher Struktur, auch auf privatem Grund gedeckt werden. Dabei soll eine Lage der Abstellanlagen in der Nähe der Hauseingänge bevorzugt werden.
Dadurch, dass die o.g. Besucherstellplätze zusätzlich vorgesehen werden, wird der Bedarf an öffentlichen Fahrradstellplätzen kompensiert. Die öffentlich nutzbaren Fahrradstellplätze liegen im Funktionsplan zwar auf privatem Grund, sind jedoch in Richtung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen am Borchertring und Planstraße orientiert, sodass diese vom öffentlichen Grund aus problemlos erreichbar sind. Mindestens 5 % der erforderlichen Stellplätze sind gemäß Bauprüfdienst für Lastenfahrräder herzustellen, wobei je Gebäude mindestens ein Lastenfahrradplatz erforderlich ist.