Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß trägt in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bei.
Die festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse reicht im Urbanen Gebiet von einem bis fünf Vollgeschossen, im Allgemeinen Wohngebiet von vier bis sieben Vollgeschossen. Hierbei sind die einzelnen Baukörper in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt. Die Höhenentwicklung orientiert sich an der umgebenden Bebauung und schafft einen baulichen Übergang zwischen den südöstlich gelegenen vier- bis neungeschossigen Bestandsgebäuden hin zu den angrenzenden Freiräumen (siehe Ziffer 5.1). Eine vier- bis siebengeschossige Bebauung bewegt sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Geschosswohnen geprägten Bereichen nicht unüblich ist. Zudem wird durch das festgesetzte Höchstmaß sichergestellt, dass angesichts der Dimensionierung der angrenzenden Straßen- und Freiräume eine Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) möglich ist (siehe Ziffer 5.3.5). Die von einer entsprechend hohen Bebauung ausgehenden Auswirkungen auf Aspekte wie die Verschattung (siehe Ziffer 5.10.2) und Sozialabstand sind daher als verträglich einzuschätzen.
Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung gewährleistet ist. Nachfolgend wird auf die Ausführungen in Ziffer „5.10.2 Verschattung“ verwiesen.
Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die Vollgeschosse im Sinne der HBauO. Die beabsichtigte Planung der Wohnbebauung besitzt ein ausgewogenes im Wettbewerb entwickeltes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher in den Baugebieten weder erforderlich noch angestrebt. Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt. Die Festsetzung zur Überschreitungsmöglichkeit gilt auch, wenn das Höchstmaß der Vollgeschosse nicht ausgeschöpft wird.
„Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig. Oberhalb der Oberkante des letzten Geschosses sind ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenwand des Gebäudes zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 können für Anlagen von Kinderspielflächen und deren Sicherung zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 6 der Verordnung)
Die durch die Festsetzung erfassten Gebäudeteile und technischen Anlagen können ausnahmsweise oberhalb der Oberkante bzw. der Dachhaut des jeweils letzten Geschosses bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Der gesetzte Rahmen für die Höhe der technischen und erforderlichen Dachaufbauten wird so definiert, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen wird. Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte städtebauliche Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Photovoltaikanlagen, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.
Sofern in den Freianlagen ein Nachweis der Kinderspielflächen nach § 8 HBauO nicht geführt werden kann, besteht die Möglichkeit, diese auf der Dachfläche vorzusehen. Für die Errichtung von Kinderspielanlagen sowie erforderlichen Absturzsicherungen können zugunsten einer angemessenen Ausstattung der Kinderspielflächen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen abweichend von den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden.
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) werden entsprechend des ausgewählten städtebaulichen Konzepts aus dem Wettbewerb drei Durchgänge in den Innenhof mit einer überwiegenden lichten Höhe von mind. 3 m festgesetzt. Für den Hauptdurchgang im südlichen Eckbereich des Blockrandes wird abweichend davon eine lichte Höhe von mind. 4 m festgesetzt, um eine großzügige Öffnung des Blockrandes zum Borchertring zu gewährleisten.