Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise

Neben der Art der baulichen Nutzung regelt der Bebauungsplan auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung.

Dieses wird durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) und der als Höchstmaß zulässigen Zahl der Vollgeschosse geregelt. Im Zusammenspiel mit einer Baukörperfestsetzung durch Baugrenzen ergibt sich implizit zugleich eine Begrenzung der zulässigen Geschossfläche. Die städtebauliche Grundidee wird durch diese Festsetzungen planungsrechtlich nachhaltig gesichert.

5.3.1. Grundflächenzahl

Für das Allgemeine Wohngebiet wird entsprechend der geplanten Bebauung eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Dieses Maß entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze für allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO. Für das Urbane Gebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Damit wird der nach § 17 BauNVO für Urbane Gebiete empfohlene Orientierungswert von 0,8 unterschritten. Gemäß den Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt - Hamburger Maß (siehe Ziffer 3.3.1) sollen die Obergrenzen bezüglich Grund- und Geschossflächenzahlen in den Baugebieten möglichst ausgenutzt werden. Im vorliegenden Fall werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern zur Eingrünung des Grundstücks festgesetzt (siehe Ziffer 5.12). Sie stehen demnach nicht für die Bebauung zur Verfügung. Darüber hinaus gehen mit der Umsetzung einer Kindertagesstätte und dem erforderlichen Nachweis von Kinderspielflächen entsprechende Flächenbedarfe im Außenraum einher, durch die eine höhere GRZ nicht erreicht werden kann.

Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes und der möglichen Bebauung geht ein Bedarf von Nebenanlagen (z.B. Zuwegungen zu den Hauseingängen, Fahrradabstellflächen, Unterflurmüllcontainer) sowie erforderliche Feuerwehraufstell- und -bewegungsflächen einher. Die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 Bau NVO zulässige Überschreitungsmöglichkeit bis zu 50 v. Hd. (in diesem Fall bis zu einer GRZ von 0,6) wird nach aktuellem Planungsstand knapp überschritten, ist aber für die Umsetzung der Wohnnutzung einschließlich Nebenanlage erforderlich. Es wird daher Folgendes festgesetzt:

„Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie durch Zufahrten und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.“ (§ 2 Nummer 5 der Verordnung)

Allerdings wird die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 maximal zulässige Überschreitung der GRZ der Orientierungswerte für Obergrenzen von bis zu 0,8 nicht ausgeschöpft. Durch die größere Beanspruchung von Fläche kann es zu größeren Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter kommen, indem eine größere Flächenversiegelung vorgenommen wird. Die negativen Auswirkungen werden jedoch durch die in Ziffer 5.12 aufgeführten Begrünungsfestsetzungen (u.a. Dachbegrünung, Erhaltungs- und Anpflanzgebote, Pflanzqualitäten, Ausführung von Rettungswegen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen außerhalb von Wegeflächen begrünt in vegetationsfähigem Aufbau) gemindert.

Im Urbanen Gebiet sind die Regelungen gemäß §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zur zulässigen Überschreitung zur Umsetzung des Vorhabens auskömmlich.

5.3.2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß trägt in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bei.

Die festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse reicht im Urbanen Gebiet von einem bis fünf Vollgeschossen, im Allgemeinen Wohngebiet von vier bis sieben Vollgeschossen. Hierbei sind die einzelnen Baukörper in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt. Die Höhenentwicklung orientiert sich an der umgebenden Bebauung und schafft einen baulichen Übergang zwischen den südöstlich gelegenen vier- bis neungeschossigen Bestandsgebäuden hin zu den angrenzenden Freiräumen (siehe Ziffer 5.1). Eine vier- bis siebengeschossige Bebauung bewegt sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Geschosswohnen geprägten Bereichen nicht unüblich ist. Zudem wird durch das festgesetzte Höchstmaß sichergestellt, dass angesichts der Dimensionierung der angrenzenden Straßen- und Freiräume eine Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) möglich ist (siehe Ziffer 5.3.5). Die von einer entsprechend hohen Bebauung ausgehenden Auswirkungen auf Aspekte wie die Verschattung (siehe Ziffer 5.10.2) und Sozialabstand sind daher als verträglich einzuschätzen.

Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung gewährleistet ist. Nachfolgend wird auf die Ausführungen in Ziffer „5.10.2 Verschattung“ verwiesen.

Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die Vollgeschosse im Sinne der HBauO. Die beabsichtigte Planung der Wohnbebauung besitzt ein ausgewogenes im Wettbewerb entwickeltes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher in den Baugebieten weder erforderlich noch angestrebt. Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt. Die Festsetzung zur Überschreitungsmöglichkeit gilt auch, wenn das Höchstmaß der Vollgeschosse nicht ausgeschöpft wird.

Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig. Oberhalb der Oberkante des letzten Geschosses sind ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenwand des Gebäudes zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 können für Anlagen von Kinderspielflächen und deren Sicherung zugelassen werden. (§ 2 Nummer 6 der Verordnung)

Die durch die Festsetzung erfassten Gebäudeteile und technischen Anlagen können ausnahmsweise oberhalb der Oberkante bzw. der Dachhaut des jeweils letzten Geschosses bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Der gesetzte Rahmen für die Höhe der technischen und erforderlichen Dachaufbauten wird so definiert, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen wird. Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte städtebauliche Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Photovoltaikanlagen, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.

Sofern in den Freianlagen ein Nachweis der Kinderspielflächen nach § 8 HBauO nicht geführt werden kann, besteht die Möglichkeit, diese auf der Dachfläche vorzusehen. Für die Errichtung von Kinderspielanlagen sowie erforderlichen Absturzsicherungen können zugunsten einer angemessenen Ausstattung der Kinderspielflächen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen abweichend von den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden.

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) werden entsprechend des ausgewählten städtebaulichen Konzepts aus dem Wettbewerb drei Durchgänge in den Innenhof mit einer überwiegenden lichten Höhe von mind. 3 m festgesetzt. Für den Hauptdurchgang im südlichen Eckbereich des Blockrandes wird abweichend davon eine lichte Höhe von mind. 4 m festgesetzt, um eine großzügige Öffnung des Blockrandes zum Borchertring zu gewährleisten.

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