4.5.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Steilshoop 11 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Flächen für Wohnen und Arbeiten sowie Parkanlage geschaffen. Festgesetzt werden im Wesentlichen Allgemeines Wohngebiet, Urbanes Gebiet, Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport), Straßenverkehrsflächen und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) sowie Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern. Das Plangebiet umfass ein ca. 3,0 ha großes Areal im Umfeld des Borchertrings.
Für die einzelnen Umweltschutzgüter ergeben sich nachfolgende erhebliche Auswirkungen der Planung und daraus resultierende Maßnahmen.
Bezogen auf das Schutzgut Mensch wird es nach der Umsetzung des Bebauungsplans zu Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht und Verschattung kommen. Zur Vermeidung von erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen durch die Stellplatzanlage südwestlich des urbanen Gebiets sind Schutzmaßnahmen durch den Ausschluss von Wohnnutzung im Erdgeschoss des urbanen Gebiets im Bebauungsplan festgesetzt. Zum Schutz von Lärm- und Lichtimmissionen durch die Sammelgarage sind bauliche Maßnahmen an der Fassade des Gebäudes selbst in Richtung zu schützender Nutzungen vorzusehen (im Baugenehmigungsverfahren). Die Besonnungsverhältnisse der Wohnungen im Plangebiet kann durch geeignete Wohnungsanordnung und Grundrissorganisation optimiert werden oder durch breitere Fensteröffnungen verbessert werden.
Die Luftqualität im Plangebiet wird durch den zusätzlichen Straßenverkehr und die neuen Nutzungen nach realisierter Bebauung nicht relevant zusätzlich belastet.
Die Versiegelung für Bebauung und Verkehrsflächen und die Entfernung von Gehölzbeständen können zu Veränderungen des lokalen Klimas führen. Klimaschutzrelevante Auswirkungen können außerdem im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb zukünftiger Nutzungen entstehen. Die neue Parkanlage übernimmt dagegen kleinklimatische Funktionen. Mit Dach- und Fassadenbegrünung, flächigen Baum- und Strauchanpflanzungen sowie Baumanpflanzungen werden die negativen Auswirkungen ebenfalls deutlich gemindert.
Nach dem neuen Bauplanungsrecht werden die vollständig nutzbaren Flächen neu geordnet. Der Anteil an Bauland verändert sich nicht, zusätzliche 0,3 ha können als Straßenverkehrsfläche genutzt werden und 0,1 ha als Stellplatzanlage. Auf der ca. 0,4 ha großen Parkanlage reduziert sich die Nutzungsintensität im Vergleich zur bisherigen Schulfläche.
Die Realisierung der vorgesehenen Bebauung und Verkehrsflächen führt punktuell zu einer Neuversiegelung und damit zu einem vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. An anderer Stelle wird sich in der Parkanlage und den Baugebieten der Anteil offener Bodenfläche vergrößern. Durch Dachbegrünungen und Begrünungsmaßnahmen können die Beeinträchtigungen zusätzlich gemindert werden.
Bezogen auf das Schutzgut Wasser verlieren nicht versiegelte Flächen durch Überbebauung oder Versiegelung ihre Funktion für eine Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. In Teilen ist mit einer Erhöhung des Oberflächenabflusses zu rechnen. An anderer Stelle entstehen Offenbodenflächen im Bereich der neuen Parkanlage und der nicht versiegelbaren Grundstücksflächen. Möglich ist eine verminderte Grundwasserneubildungsrate vor Ort und erhöhte Einleitmengen in das öffentliche Sielnetz. Zur Minderung des Oberflächenabflusses sind Wege in wasserdurchlässigem Aufbau, Vegetationsflächen und Retentionsgründächer festgesetzt. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Indirekte Auswirkungen auf den Bramfelder See und Feuchtbiotope im Umfeld sind durch Wasserhaltungsmaßnahmen in den Baugruben möglich; daher werden ein Grundwasser-Monitoring und Schutzmaßnahmen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgelegt.
Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist durch die Realisierung des Bebauungsplans in Teilen mit Beeinträchtigungen durch Überbauung und Versiegelung von vorbelasteten Flächen zu rechnen. An anderer Stelle entstehen mit der Parkanlage, neu festgesetzten Gehölzstreifen und nicht überbaubaren zu begrünenden Flächenanteilen neue Lebensräume. Wertvolle Gehölzstrukturen werden als Lebensraum und für den lokalen Biotopverbund erhalten oder neu entwickelt. Zur zusätzlichen Minderung werden vielfältige Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Schutzvorkehrungen sind vorgesehen, um negative Auswirkungen auf Bäume sowie an das Plangebiet angrenzende gesetzlich geschützte Feucht- und Gewässerbiotope durch Veränderungen der Grund-/Schichtenwasserverhältnisse zu vermeiden (siehe auch Schutzgut Wasser). Bezogen auf den Artenschutz wird zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte eine gezielte und für den Schutz wildlebender Tiere optimierte Außenbeleuchtung festgesetzt. Hierdurch werden erhebliche Störungen und Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsstätten, Jagdhabitaten und Leitlinien für Fledermäuse vermieden. Brutvögel können in die Umgebung ausweichen und in den neuen Gehölzstrukturen andere Brutplätze finden. Zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung sind für Baumfällungen und Gehölzrodungen die generell geltenden Schonfristen des § 39 BNatSchG zu beachten.
Das Landschafts- und Stadtbild wird sich gegenüber dem Bestand verändern. Die bisherigen Sportflächen werden stärker bestimmt durch eine neue mehrgeschossige Bebauung mit urbanem Charakter. Die neue Parkanlage, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. teilweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und Maßnahmen zur Durch- und Begrünung erfüllen wesentliche Funktionen zur Einbindung der Bebauung in das Umfeld und können die negativen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mindern. Das Landschaftsbild wird im Plangebiet entsprechend den planerischen Vorgaben neugestaltet.
Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ist durch die geplante Bebauung nicht betroffen. Denkmäler oder Bodendenkmäler sind im Plangebiet und in der Nähe nicht vorhanden.
Die Eingriffsregelung wurde angewandt. Nach § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren; daher erfolgt die Gegenüberstellung im Grundsatz auf Basis des bisherigen und des neuen Planungsrechtes. Im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht ergeben sich durch die Umsetzung des neuen Bebauungsplans einschließlich der festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen, die über das bereits planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen. Externe Ausgleichsflächen sind nicht erforderlich.
Planungsalternativen wurden im Rahmen eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahrens sowie einer nachgelagerten Variantenprüfung für die südliche Teilfläche geprüft. Hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen wären durch die Realisierung der geprüften Varianten keine wesentlich unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten.
Zum Monitoring erfolgt die Überwachung im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundes-Immissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie weiterer gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen. Damit sollen unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die infolge der Planrealisierung auftreten, erkannt werden.