Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.3. Schutzgut Klima

Das Schutzgut Klima ist als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB verankert.

Nach § 1a Abs. 5 BauGB sind Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Großräumig ist das Hamburger Gebiet von warm-gemäßigtem atlantischen Klima geprägt. Eine verhältnismäßig gute Durchlüftung des Stadtgebietes erfolgt durch die windoffene Lage in der norddeutschen Tiefebene und die weiten Niederungsbereiche der Elbe. Die Durchschnittstemperaturen liegen bei 18,6 °C im Juli und 2 °C im Januar. Der mittlere Niederschlag in Hamburg beträgt ca. 760 mm/a. Vorherrschend sind Winde aus westlicher bis südwestlicher sowie östlicher bis südöstlicher Richtung.

Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch Bebauung, Verkehrsflächen, Sport- und Spielflächen bestimmt und befindet sich durch die Parkanlage Bramfelder See und den Hauptfriedhof Ohlsdorf im Umfeld in lokalklimatisch begünstigter Lage.

Gemäß Stadtklimaanalyse Hamburg 2023 Bewertungskarte Nacht liegt das Plangebiet im Bereich von kaltluftaustauschenden Flurwinden, die von dem Hauptfriedhof Ohlsdorf ausgehen, und im Wirkungsbereich der lokal entstehenden Strömungssysteme innerhalb von Bebauung und Verkehrsflächen. Die Grünfläche Sportplatz (FHH) ist Teil einer Grünfläche hoher bioklimatischer Bedeutung, wobei etwas relativierend ein hoher vegetationsarmer Befestigungsanteil der Sportflächen zulässig und vorhanden ist. Das Bioklima der Gemeinbedarfsfläche Schule (FHH) ist wie in der angrenzenden Bebauung günstig und im Borchertring weniger günstig.

Laut Klimaanalysekarte und Bericht zur Stadtklimaanalyse Tab. 6.1 sind die nächtlichen Wärmeinseleffekte des Borchertrings und der zentralen Gemeinbedarfsfläche Schule mäßig bis stark, während sie im Bereich der übrigen Schulflächen und der Wege vorwiegend schwach ausgeprägt oder mäßig sind.

Auf Basis der mittleren physiologisch äquivalenten Temperatur (PET) ist die Aufenthaltsqualität am Tage (14 Uhr) laut Bewertungskarte Tag auf den Grünflächen Sport mäßig. Die Schul- und Straßenverkehrsflächen weisen – wie die nordöstlich angrenzende Bebauung – eine mäßige Belastung des Bioklimas auf. Für die östlich gelegene Großraumsiedlung wird dagegen eine starke Belastung angegeben.

Zur Grundbelastung Luft siehe Ziffer 4.2.2.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen werden bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Lokal führt die Erstbebauung im Urbanen Gebiet und die Neuversiegelungen in der Planstraße und der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport) zu einer Erhöhung der Temperatur und Verringerung der Luftfeuchtigkeit. Gleichzeitig sind im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzung einer GRZ anteilig kleinklimatisch wirksame Vegetationsflächen zu erwarten.

Durch die geplante Bebauung ist mit Veränderungen lokaler Luftströmungen und der Durchlüftung zu rechnen. Eine Barrierewirkung für den Luftaustausch wird aber nicht erwartet.

Die neu festgesetzte Parkanlage vergrößert die angrenzende bioklimatisch ausgleichende Parkanlage Bramfelder See. Zusätzlich übernehmen im Planbild festgesetzte Flächen zum Anpflanzen und zum Teil für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie weitere Grünmaßnahmen kleinklimatische Funktionen, die negative Veränderungen mindern.

In der Gesamtbetrachtung werden sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.

Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird. Heizung sowie Warmwasserversorgungsoll im Plangebiet durch Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgen.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Eine Minderung von Beeinträchtigungen der kleinklimatischen Situation ist über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet realisierbar. So können neben der festgesetzten Parkanlage sich festgesetzte Anpflanzungen von Einzelgehölzen oder flächigen Gehölzstrukturen, aber auch Dach- und Fassadenbegrünungen (vgl. Verordnung § 2 Nummern 10 bis 14, 17 bis 19) ausgleichend auf die lufthygienische und kleinklimatische Situation auswirken.

Bedingt durch die vorgesehene Durchgrünung kommt es zu einer Auskämmung und Bindung von Stäuben und Schadstoffen und damit zu einer teilweisen Kompensation der negativen lufthygienischen Wirkungen. Des Weiteren führt dies zu einer Milderung der Temperaturextreme, da durch die Vegetationsdecke und die dadurch hervorgerufene Beschattung Aufheizeffekte und starke Verdunstungen minimiert werden. Es kommt durch die begrünten Flächen somit zu besser ausgeglichenen Temperaturverhältnissen. Zudem produziert die Bepflanzung Sauerstoff und bindet gleichzeitig Kohlendioxid, der Wasserabfluss wird verzögert, und Windverwirbelungen werden minimiert. Durch die Festsetzung von Mindestpflanzqualitäten für die Baum- und Gehölzpflanzungen wird bereits kurz- bis mittelfristig die Entwicklung eines kleinklimatisch wirksamen Grünvolumens sichergestellt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15).

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Betriebsphase können durch den Anschluss an ein Wärmenetz, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird, gemindert werden.

Einen Beitrag zur Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energien mit dem gesteckten Ziel der CO2-Neutralität und damit zum Klimaschutz leistet die Nutzung von Flachdächern für Anlagen solarer Energieerzeugung. Auf der Grundlage des HmbKliSchG besteht die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

4.2.4. Schutzgut Fläche

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist der Aspekt Fläche als Belang des Umweltschutzes bei der Umweltprüfung zu betrachten. Das Schutzgut Fläche wird im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung und eines maßvollen Flächenverbrauchs verstanden.

Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen werden. Die quantitativen Aspekte werden unter dem Schutzgut Fläche berücksichtigt, die qualitativen Aspekte unter dem Schutzgut Boden.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das insgesamt ca. 3,0 ha große Plangebiet ist – auch nach dem erfolgten Abriss der vormaligen Schule – nach geltendem Planungsrecht eine nutzbare Fläche im innerstädtischen Raum. Anteilig nehmen die festgesetzten Gemeinbedarfsflächen Schule (FHH) mit ca. 1,8 ha ca. 60 %, die Straßenverkehrsflächen (ca. 0,4 ha) ca. 13 % und die Grünfläche Sportplatz (FHH) mit ca. 0,8 ha ca. 27 % des Plangebietes ein.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Mit dem neuen Planungsrecht werden die Flächen neu geordnet. Die Inanspruchnahme der Sportflächen erfolgt bedarfsgerecht nach der abgestimmten Rahmenplanung Steilshoop auf bestehenden Sportflächen.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen werden durch eine Planstraße auf bisheriger Grünfläche Sportplatz erweitert, so dass sich der Anteil an Straßenverkehrsflächen um ca. 9 % auf ca. 23 % (ca. 0,7 ha) erhöht. Für eine innerhalb des Plangebietes verlegte Sport-Stellplatzanlage wird eine ca. 0,1 ha große Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport) festgesetzt (ca. 4 %).

Der Anteil an Bauflächen reduziert sich geringfügig und liegt bei ca. 59 % (ca. 1,8 ha). Auf ca. 14 % des Plangebietes (ca. 0,4 ha) wird die Nutzungsintensität derart reduziert, dass statt Schulfläche eine öffentliche Parkanlage entwickelt wird.

Aus der baulichen Neuordnung des Plangebietes ergeben sich im Ergebnis keine negativen Auswirkungen für das Schutzgut Fläche.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind nicht erforderlich.

4.2.5. Schutzgut Boden

Mit Grund und Boden soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen werden. Als ein Teil der natürlichen Lebensgrundlagen ist der Boden nach § 1 Abs. 5 BauGB zu schützen und zu entwickeln. Die Auswirkungen auf den Boden sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.

Der Boden erfüllt gemäß § 2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vielfältige Funktionen: Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet in der leicht bewegten Geest weist eine Geländeneigung nach Nordwesten auf und fällt heterogen von ca. 21.0 bis 21.5 m NHN im Süden bis auf 17.5 m NHN im Nordwesten. Die ursprüngliche Hanglage zum Bramfelder See ist vollständig anthropogen überformt.

Im Plangebiet ist planungsrechtlich bereits ein sehr hoher Versiegelungsgrad und eine starke Überprägung der Sportflächen möglich. In Folge der bisherigen Bautätigkeiten ist der Boden größtenteils tiefgründig gestört, versiegelt oder befestigt. Die natürlichen Bodenfunktionen und -eigenschaften, wie Naturnähe und Seltenheit der Böden sind insgesamt durch die starke anthropogene Überprägung eingeschränkt bis nicht gegeben. Die Funktion als Lebensgrundlage für den Menschen ist beeinträchtigt. Unversiegelte Flächen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen.

Gemäß Geoportal Hamburg sind Geotope, Bodendenkmäler oder oberflächennahe Torfvorkommen im Plangebiet nicht vorhanden. Begrabene Torfe sind in Teilen gemäß Moorkartierung Hamburg im tieferen Untergrund bekannt. Im Plangebiet sind laut Fachplan Schutzwürdige Böden keine schutzwürdigen Böden zu erwarten..

Die Bodenverhältnisse sind durch den geologischen Untergrund überwiegend aus Sand über Geschiebelehm und untergeordnet aus Sanden mit humosen Einlagerungen (Talsande) bestimmt.

Angetroffen wurden bei Bodenaufschlüssen von oben nach unten: Oberboden / Auffüllung, Geschiebelehm, Geschiebemergel, Sand und Torf / wahrscheinlich Mudde bzw. Auffüllungen, Sande, partiell organische Weichschichten (größtenteils Torf), Geschiebelehm, Geschiebemergel.

Bei zwei Bohrungen wurden 2019 im südlichen Schulgelände bzw. westlichen Randbereich des Sportplatzes Torfe bzw. organische Weichschichten angetroffen, in denen Sumpfgas, ein Gemisch von Kohlendioxid und Methan, entstehen kann; laut Geotechnischem Bericht 2019 kann in Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde (jetzt BUKEA) aufgrund des nur kleinräumigen Torfvorkommens in einer Mächtigkeit von 2,6 m auf Gassicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Der Geotechnische Bericht 2024 bestätigt mit weiteren Bohrungen partiell anstehende organische Weichschichten und empfiehlt, mit der zuständigen Behörde zu klären, ob vorsorglich Sicherungsmaßnahmen für bauliche Anlagen erforderlich sind. Aufgrund des kleinräumigen Torfvorkommens in relativ geringer Mächtigkeit sind keine Bodenluftuntersuchungen oder baulichen Gassicherungsmaßnahmen erforderlich.

Es liegen keine Eintragungen/ Informationen im Hamburger Fachinformationssystem Altlasten – Altlastenhinweiskataster zu Grundwasserkontaminationen, Altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder Schädlichen Bodenveränderungen für das Plangebiet vor. Bodenverunreinigungen und großflächige Verunreinigungen durch Einträge über den Luftweg sind nicht zu erwarten. Die Flächen wurden nicht von beeinträchtigendem Gewerbe genutzt. Nach Luftbildauswertung/Fernerkundung besteht im Plangebiet kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem II. Weltkrieg.

Gemäß Geotechnischen Berichten können Mischproben aus erbohrten unterlagernden, natürlichen Bodenmaterialien durchgängig der Einbauklasse Z 0 nach LAGA zugeordnet werden. Mischproben von Auffüllungen wurden teilweise den Einbauklassen Z 1 bis Z 2 bzw. der Deponieklasse DK III (DK 0*) zugeordnet.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Die im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen werden bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Mit der Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes sowie Festsetzung einer GRZ wird der Anteil überbaubarer und versiegelbarer Flächen gegenüber dem bisherigen Planrecht beschränkt. In der neu festgesetzten Parkanlage ist künftig von einem erheblichen Anteil an Offenbodenflächen für eine zunehmende Bodenentwicklung auszugehen. Durch Flächenausweisungen im Planbild werden vorhandene Gehölzstrukturen gesichert und neue Gehölzflächen festgesetzt.

Im südlichen Plangebiet führen das Urbane Gebiet, neue Straßenverkehrsfläche und Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport) zu einer Überbauung und Versiegelung von bisheriger, vorbelasteter Grünfläche Sportplatz. Gleichzeitig wird mit der Festsetzung einer GRZ im Urbanen Gebiet der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil begrenzt, so dass ebenfalls Flächen mit Offenboden entstehen.

Punktuell ist in Folge der baulichen Umstrukturierung und Neu-Bebauung mit erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch Versiegelung zu rechnen. Verdichtung, Bodenabträge und Geländeanpassungen führen zu weiteren Beeinträchtigungen. Auf Teilflächen gehen die bereits eingeschränkten Bodenfunktionen vollständig verloren. An anderer Stelle sind mit der Parkanlage, neu festgesetzten Gehölzstreifen und nicht überbaubaren Flächenanteilen die Entwicklung vegetationsbestandener Offenbodenflächen und damit positive Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten.

In der Gesamtbetrachtung werden für die Baugebiete, Verkehrsflächen und die Parkanlage stark vorbelastete oder versiegelbare Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Ausweisung der Grünfläche Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Boden aus. Daneben können die Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Dachbegrünung, der Ausbau von Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und die weitere Begrünung (vgl. Verordnung § 2 Nummern 10 bis 20) die erheblichen Beeinträchtigungen bis zum Bodenverlust vollständig mindern, so dass ein Ausgleich außerhalb des Planungsgebietes nicht erforderlich ist.

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