4.2.3. Schutzgut Klima
Das Schutzgut Klima ist als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB verankert.
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sind Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Großräumig ist das Hamburger Gebiet von warm-gemäßigtem atlantischen Klima geprägt. Eine verhältnismäßig gute Durchlüftung des Stadtgebietes erfolgt durch die windoffene Lage in der norddeutschen Tiefebene und die weiten Niederungsbereiche der Elbe. Die Durchschnittstemperaturen liegen bei 18,6 °C im Juli und 2 °C im Januar. Der mittlere Niederschlag in Hamburg beträgt ca. 760 mm/a. Vorherrschend sind Winde aus westlicher bis südwestlicher sowie östlicher bis südöstlicher Richtung.
Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch Bebauung, Verkehrsflächen, Sport- und Spielflächen bestimmt und befindet sich durch die Parkanlage Bramfelder See und den Hauptfriedhof Ohlsdorf im Umfeld in lokalklimatisch begünstigter Lage.
Gemäß Stadtklimaanalyse Hamburg 2023 Bewertungskarte Nacht liegt das Plangebiet im Bereich von kaltluftaustauschenden Flurwinden, die von dem Hauptfriedhof Ohlsdorf ausgehen, und im Wirkungsbereich der lokal entstehenden Strömungssysteme innerhalb von Bebauung und Verkehrsflächen. Die Grünfläche Sportplatz (FHH) ist Teil einer Grünfläche hoher bioklimatischer Bedeutung, wobei etwas relativierend ein hoher vegetationsarmer Befestigungsanteil der Sportflächen zulässig und vorhanden ist. Das Bioklima der Gemeinbedarfsfläche Schule (FHH) ist wie in der angrenzenden Bebauung günstig und im Borchertring weniger günstig.
Laut Klimaanalysekarte und Bericht zur Stadtklimaanalyse Tab. 6.1 sind die nächtlichen Wärmeinseleffekte des Borchertrings und der zentralen Gemeinbedarfsfläche Schule mäßig bis stark, während sie im Bereich der übrigen Schulflächen und der Wege vorwiegend schwach ausgeprägt oder mäßig sind.
Auf Basis der mittleren physiologisch äquivalenten Temperatur (PET) ist die Aufenthaltsqualität am Tage (14 Uhr) laut Bewertungskarte Tag auf den Grünflächen Sport mäßig. Die Schul- und Straßenverkehrsflächen weisen – wie die nordöstlich angrenzende Bebauung – eine mäßige Belastung des Bioklimas auf. Für die östlich gelegene Großraumsiedlung wird dagegen eine starke Belastung angegeben.
Zur Grundbelastung Luft siehe Ziffer 4.2.2.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen werden bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Lokal führt die Erstbebauung im Urbanen Gebiet und die Neuversiegelungen in der Planstraße und der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport) zu einer Erhöhung der Temperatur und Verringerung der Luftfeuchtigkeit. Gleichzeitig sind im Urbanen Gebiet und im Allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzung einer GRZ anteilig kleinklimatisch wirksame Vegetationsflächen zu erwarten.
Durch die geplante Bebauung ist mit Veränderungen lokaler Luftströmungen und der Durchlüftung zu rechnen. Eine Barrierewirkung für den Luftaustausch wird aber nicht erwartet.
Die neu festgesetzte Parkanlage vergrößert die angrenzende bioklimatisch ausgleichende Parkanlage Bramfelder See. Zusätzlich übernehmen im Planbild festgesetzte Flächen zum Anpflanzen und zum Teil für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie weitere Grünmaßnahmen kleinklimatische Funktionen, die negative Veränderungen mindern.
In der Gesamtbetrachtung werden sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden, welche unter anderem während des Verbrennungsprozesses Kohlendioxid (CO2) emittieren. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte von Baumaterialien zum Plangebiet und durch Abtransporte von Abriss- und Bodenmaterialien. Darüber hinaus werden in bzw. im Zusammenhang mit der Bauphase mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien wie zum Beispiel Zement, Beton, Stahl, Glas oder Kunststoffen verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.
Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird. Heizung sowie Warmwasserversorgungsoll im Plangebiet durch Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgen.
Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Eine Minderung von Beeinträchtigungen der kleinklimatischen Situation ist über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet realisierbar. So können neben der festgesetzten Parkanlage sich festgesetzte Anpflanzungen von Einzelgehölzen oder flächigen Gehölzstrukturen, aber auch Dach- und Fassadenbegrünungen (vgl. Verordnung § 2 Nummern 10 bis 14, 17 bis 19) ausgleichend auf die lufthygienische und kleinklimatische Situation auswirken.
Bedingt durch die vorgesehene Durchgrünung kommt es zu einer Auskämmung und Bindung von Stäuben und Schadstoffen und damit zu einer teilweisen Kompensation der negativen lufthygienischen Wirkungen. Des Weiteren führt dies zu einer Milderung der Temperaturextreme, da durch die Vegetationsdecke und die dadurch hervorgerufene Beschattung Aufheizeffekte und starke Verdunstungen minimiert werden. Es kommt durch die begrünten Flächen somit zu besser ausgeglichenen Temperaturverhältnissen. Zudem produziert die Bepflanzung Sauerstoff und bindet gleichzeitig Kohlendioxid, der Wasserabfluss wird verzögert, und Windverwirbelungen werden minimiert. Durch die Festsetzung von Mindestpflanzqualitäten für die Baum- und Gehölzpflanzungen wird bereits kurz- bis mittelfristig die Entwicklung eines kleinklimatisch wirksamen Grünvolumens sichergestellt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15).
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Betriebsphase können durch den Anschluss an ein Wärmenetz, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird, gemindert werden.
Einen Beitrag zur Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energien mit dem gesteckten Ziel der CO2-Neutralität und damit zum Klimaschutz leistet die Nutzung von Flachdächern für Anlagen solarer Energieerzeugung. Auf der Grundlage des HmbKliSchG besteht die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.