Planunterlagen: Steilshoop11

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter sowie eventuelle Wechselwirkungen unter diesen dargestellt und erläutert.

4.2.1. Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB), umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).

Da der Mensch in vielfältigen Wechselbeziehungen zu den Umweltmedien steht, werden neben den in diesem Kapitel angesprochenen Aspekten Lärm, Licht, Verschattung, Geruch, Erholung wichtige Auswirkungen auf den Menschen auch im Rahmen der Bearbeitung der anderen Schutzgüter miterfasst. Luftschadstoffimmissionen werden beim Schutzgut Luft (Ziffer 4.2.2), klimatische Wirkungen beim Schutzgut Klima (Ziffer 4.2.3), Bodengase beim Schutzgut Boden (Ziffer 4.2.5) und Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild beim Schutzgut Landschaft (Ziffer 4.2.8) behandelt.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Nach dem Umzug der Schule am See in den Schulneubau im Bereich des Campus‘ Steilshoop außerhalb des Plangebietes befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs keine Nutzung mehr, die im Hinblick auf einwirkenden Verkehrs-, Gewerbe- oder Sportlärm als schutzbedürftig zu beurteilen wäre. Allerdings gehen vom Plangebiet derzeit noch Lärmemissionen durch die im Bestand vorhandenen Tennisplätze aus. Es sind zudem im Umfeld des Geltungsbereichs Nutzungen vorhanden, die der bestehenden Lärmbelastung aus dem Geltungsbereich unterliegen werden.

Das Plangebiet ist in der Bestandssituation durch die Straßenbeleuchtung und die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge von einer Aufhellung betroffen, die jedoch der üblichen Lichtbelastung in besiedelten Stadtgebieten entspricht. Im Umfeld des Geltungsbereichs befinden sich darüber hinaus zwei Großspielfelder, die über Lichtmasten verfügen. Es sind bezogen auf das Schutzgut Mensch im Bestand jedoch keine Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden, die durch den Betrieb der Lichtmasten beeinträchtigt werden könnten. Vom Plangebiet gehen im Bestand keine Lichtemissionen aus.

Auch im Hinblick auf die Besonnung und Belichtung befinden sich im Plangebiet derzeit keine diesbezüglich empfindlichen Nutzungen. Eine etwaige eingeschränkte Besonnung und Belichtung ist im Bestand unerheblich. Da im Plangebiet keine Bebauung vorhanden ist, gehen umgekehrt auch keine wesentlichen Auswirkungen in Hinblick auf eine mögliche Verschattung von dort auf die Umgebung aus.

Relevante Geruchsimmissionen sind für den Geltungsbereich nicht bekannt.

Innerhalb des Geltungsbereichs sind mit den Sportanlagen Nutzungen vorhanden, die der Erholung dienen. Die Flächen sind jedoch nur Vereinsmitgliedern zugänglich, sodass die Erholungsqualität innerhalb des Plangebietes für die Allgemeinheit im Bestand als gering erachtet wird.

Unmittelbar nordwestlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Bramfelder See mit der den See umgebenden, vorwiegend extensiv gestalteten öffentlichen Grünanlage, die gemäß Landschaftsprogramm (LaPro) als Stadtteilpark gilt. Teile des Gehölzbestandes zwischen Plangebiet und See sind ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop (Sumpfwälder). Die Flächen können durch Wegeverbindungen durch das Plangebiet auch aus umgebenden Gebieten erreicht werden. In der südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Großwohnsiedlung sind vor allem die Großbaumalleen die prägenden Grünstrukturen.

Nach der Freiraumbedarfsanalyse (Juli 2012) besteht bezüglich des Freiraumversorgungsgrades mit öffentlichen Parkanlagen in Steilshoop nur „geringer bzw. kein Handlungsbedarf“.

Es besteht weder eine Belastung durch Erschütterungen, noch gehen von der Nutzung des Plangebiets Erschütterungen auf die Umgebung aus.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

In Folge der Planung wird es zusätzliche Lärmquellen geben (Verkehrs- und Gewerbelärm) und es kommt durch die Planung verursachten Verlagerung von Tennisplätzen ggf. zu veränderten Sportlärmemissionen. Es wurde daher eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, um die Planfolgen abzuschätzen und etwaige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu definieren. Zu untersuchen waren Sportanlagenlärm (Spielfelder, Tennisplätze, Stellplätze, Außengastronomie), Gewerbelärm (geplante Sammelgarage) sowie Verkehrslärm (Borchertring, Parkplatz und Zufahrten im Bereich von Straßenverkehrsflächen).

An der geplanten Bebauung werden für den Verkehrslärm die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet bzw. von 64/54 dB(A) im Urbanen Gebiet deutlich unterschritten. Auch an der bestehenden Wohnbebauung im betroffenen Umfeld des Plangebietes bleiben die durch Verkehr verursachten Beurteilungspegel tags/nachts deutlich unterhalb der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete zurück. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Busverkehre im nordöstlichen Borchertring werden sowohl bei der bestehenden als auch bei der neuen Wohnbebauung die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte weiterhin deutlich eingehalten.

Ausgehend – im schlechtesten Fall - von einer offenen Gestaltung der Sammelgarage sowie einer Zufahrt mit Kleinpflaster im Urbanen Gebiet wird der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) nachts im Allgemeinen Wohngebiet um bis zu 4 dB(A) überschritten. Für die besonderen Wohnformen im Urbanen Gebiet wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts um bis zu 5 dB(A) für die nach Nordwesten gerichtenten Fassaden überschritten. Bei einer plangemäßen Realisierung des Gebäudes im Urbanen Gebiet sind an der Bestandsbebauung im Umfeld keine Auswirkungen durch Gewerbelärm zu erwarten, da der fünfgeschossige Gebäuderiegel eine abschirmende Wirkung entfaltet.

Im Erdgeschoss des Urbanen Gebiets wird durch die der Sportanlage zugehörigen Stellplatzanlage der gem. 18. BImSchV zulässige Maximalpegel von 65 dB(A) (Sportanlagenlärm) nachts um 3 dB(A) überschritten.

An der südöstlich benachbarten Bestandsbebauung wurden Überschreitungen der Richtwerte werktags am Abend von 1 dB(A) in den oberen Geschossen, am Sonntagmittag um bis zu 6 dB(A) und am Sonntag außerhalb der Ruhezeiten um bis zu 5 dB(A) ermittelt. Diese Überschreitungen sind jeweils auf die bereits vorhandenen und im Zuge der Planung unveränderten Großspielfelder zurückzuführen.

Durch die Planung entstehen im Geltungsbereich mit den geplanten Wohnungen Nutzungen, die in Bezug auf Lichtemissionen als empfindlich zu bewerten sind. Der Abstand zwischen den nächstgelegenen Wohnungen im Urbanen Gebiet und den im Bereich der Sportanlage gelegenen Lichtmasten wird jedoch als ausreichend groß mit ca. 50 m beurteilt, zumal im Bestand bereits näher gelegene Wohnungen vorhanden sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es durch die Sportanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der neuen Wohnnutzungen durch von dort ausgehendem Licht kommen wird.

Mit der Sammelgarage im Süden des Plangebiets kann im Urbanen Gebiet jedoch eine Nutzung entstehen, durch die Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen nicht auszuschließen sind. Bei einer offenen Ausführung der Fassaden wäre es grundsätzlich möglich, dass Lichtkegel auf Wohnungen treffen, wenn Pkw mit angeschaltetem Abblendlicht in die oberen Ebenen der bis zu dreigeschossigen Palette fahren. Bezüglich der im Umfeld vorhandenen Bestandswohnungen sind bei einer plangemäßen Realisierung der Bebauung im Urbanen Gebiet auch bei einer offenen Ausführung der Fassaden absehbar keine Beeinträchtigungen zu befürchten, da die Sammelgarage nach Westen und Süden durch die bis zu fünfgeschossige Mantelbebauung im Urbanen Gebiet abgeschirmt wird.

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass durch Außenleuchten im Plangebiet Auswirkungen auf die Fauna entstehen können.

Die beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der angrenzenden bestehenden Wohnbebauungen durch das Vorhaben untersucht.

Das Verschattungsgutachten hat ergeben, dass fast alle Wohnungen im Plangebiet DIN-konform (mind. 90 Minuten gemäß DIN EN 17037) besonnt werden können. Es sind lediglich vereinzelt Bereiche identifiziert worden, in denen voraussichtlich auch durch die Ausrichtung an einer Südost- bzw. Südwestfassade keine DIN-konform besonnten Aufenthaltsräume einer Wohnung vorzufinden sind.

Insgesamt können alle Bestandswohnungen im Umfeld des Plangebiets bei Realisierung des Bauvorhabens weiterhin DIN-konform besonnt werden. Es treten lediglich geringfügige Mehrverschattungen auf. Die o.g. Mindestanforderung von 90 Minuten Besonnung bleibt bei allen Fensterlagen deutlich übererfüllt; der Nachweis für gesunde Wohnverhältnisse kann für alle Bestandswohnungen erbracht werden. Die nach § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden ebenso eingehalten, sodass darüber davon ausgegangen werden kann, dass gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.

Die Besonnung des Gebäudes des Tennis- und Hockeyclubs verbleibt durch den Entwurf unverändert. Die Terrasse des gastronomisch genutzten Gebäudes erreicht zur Bestandssituation als auch bei der Realisierung des Bauvorhabens hohe absolute Besonnungszeiten.

An keinem der Bestandsgebäude lassen sich abwägungserhebliche Abnahmen der Besonnungszeiten im Winterhalbjahr feststellen. Alle untersuchten Fensterlagen weisen Abnahmen der Besonnungszeit von der Bestandssituation zur Entwurfsplanung von deutlich unter 10 Prozent auf.

Auch die Freiräume im Umfeld des Plangebiets, der Spielplatz Borchertring sowie die privaten Gärten der Wohnbebauung Otto-Burmeister-Ring, zeigen keine relevante Abnahme der Besonnung über das gesamte Jahr.

Durch die Planrealisierung werden keine Nutzungen entstehen, von denen erhebliche Geruchsemissionen zu erwarten sind.

Durch die Planrealisierung kommt es zu einer Inanspruchnahme von Teilen der vorhandenen Sportanlage. Die betroffenen Plätze können jedoch durch eine Neuorganisation kompensiert werden. Die mit der Sportanlage verbundenen Erholungsqualitäten werden somit durch die Planrealisierung nicht verändert.

Auch der Stadtteilpark am Bramfelder See mit den dort vorhandenen Biotopen einschließlich der vorhandenen Wegeverbindungen wird durch die Planrealisierung erhalten bzw. nicht direkt verändert. Durch die hinzukommenden Bewohnerinnen und Bewohner kann allerdings die Nutzungsfrequenz steigen. Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme der Flächenkulisse innerhalb des 2. Grünen Ringes. Die Flächenverluste sind nach Vertrag für Hamburgs Stadtgrün zu kompensieren.

Durch im Rahmen der Planrealisierung entstehenden Nutzungen werden keine Beeinträchtigungen durch Erschütterungen hervorgerufen. Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Immissionskonflikte aufgrund des Verkehrslärms können für die geplante Bebauung und für die Umgebung ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm sind nicht erforderlich.

Bezüglich des Gewerbelärms wurde gutachterlich nachgewiesen, dass bereits eine teilweise geschlossene Ausführung der Fassade der Sammelgarage im Urbanen Gebiet und die Verwendung von Gußasphalt für den Bodenbelag der Zufahrt ausreichend sind, um die Immissionskonflikte im Urbanen Gebiet und der angrenzenden Wohnbebauung aufzulösen. Es sind mithin baulich-konstruktive Maßnahmen an der Sammelgarage notwendig, um eine Verträglichkeit sicherzustellen. Nach Durchführung der Maßnahmen verbleibt kein Immissionskonflikt.

Für den von der Außengastronomie der Sportanlage ausgehenden Lärm sind keine Maßnahmen im Bebauungsplan erforderlich. Zur Lösung des durch nächtliche Maximalpegel im Bereich der Stellplätze der Sportanlage verursachten Konflikts wird im Urbanen Gebiet im Erdgeschoss eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Nach Durchführung der Maßnahmen verbleibt kein Immissionskonflikt.

Die an der Bestandsbebauung ermittelten Richtwertüberschreitungen durch Sportanlagenlärm werden nicht durch die Planung verursacht oder verschärft und müssen somit nicht durch diese einer Konfliktlösung zugeführt werden.

Um die Wohnungen vor auch in den Nachtstunden auftretendem Lichteinfall durch Pkw in der Sammelgarage zu schützen, sind Maßnahmen erforderlich, um ein konfliktfreies Nebeneinander Sammelgarage und der nordöstlich geplanten Wohnnutzung sowie der umliegenden Wohnnutzung zu ermöglichen. Zum Schutz der umliegenden Wohnnutzung vor Blendwirkung durch die Sammelgarage sind baulich-konstruktive Maßnahmen an der Sammelgarage notwendig. Nach Durchführung der Maßnahmen verbleibt kein Immissionskonflikt.

Artenschutzrechtliche Auswirkungen der Beleuchtung werden durch die Festsetzung § 2 Nummer 22 gemindert.

Die Besonnungsverhältnisse können durch Wohnungsanordnung und -grundrisse verbessert werden. So sollte es keine einseitig nach Nordosten ausgerichteten Wohnungen geben, da diese Fassaden nicht direkt besonnt werden können. Aufenthaltsräume (bevorzugt Wohnzimmer) sollen nach Südwesten oder Südosten ausgerichtet werden. Bei einseitig kritischen Besonnungsverhältnissen sind nach Möglichkeit durchgesteckte Wohnungen oder Über-Eck-Lösungen vorzusehen, um eine zusätzliche Besonnung über eine zweite Fassadenseite zu erzielen. Sofern kritische Besonnungsverhältnisse verbleiben, kann auch die Zusammenlegung (z.B. Maisonette-Wohnungen) oder Verbreiterung der Wohnungen im Grundriss eine Lösung darstellen, wenn z.B. ein angrenzender oder darüberliegender Fassadenabschnitt eine längere oder DIN-gerechte Besonnungszeit aufweist. In Fällen mit fast DIN-gerechten Besonnungszeiten bieten sich breitere Fensteröffnungen an, da dadurch der Sonneneinstrahlwinkel verlängert wird. Durch Umsetzung dieser Maßnahmen ist im Plangebiet nach gutachterlicher Einschätzung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen.

Bzgl. Geruch und Erschütterung sind keine Maßnahmen erforderlich.

Durch die Schaffung einer öffentlichen Parkanlage mit einer Qualifizierung als Spiel- und Freizeitfläche in Ergänzung zum Stadtteilpark am Bramfelder See und die Sicherung bestehender Fuß- und Radwegebeziehungen in Richtung der neuen und der bestehenden Grünflächen entstehen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Erholungswert. Der Eingriff in die Flächenkulisse des 2. Grünen Ringes kann damit ebenfalls kompensiert werden. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind daher nicht erforderlich.

4.2.2. Schutzgut Luft

Das Schutzgut Luft ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB als Belang des Umweltschutzes im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten.

Vermeidung/ Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftemissionen ist Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Durch Luftreinhaltung sollen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Gesundheit des Menschen geschützt und Schäden von Natur, Kulturgütern und Sachgütern verhindert werden. Die Auswirkungen von Schall werden unter dem Schutzgut Mensch berücksichtigt.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Neben einer vorliegenden großräumigen Hintergrundbelastung können insbesondere durch das vorhandene Straßennetz um den Geltungsbereich bzw. den dortigen Kfz-Verkehr Luftschadstoffe entstehen.

Die Luftqualität ist im großstädtischen Kontext ein zu betrachtender Aspekt hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In Hamburg ist verkehrsbedingt die Belastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub relevant. Die Schadstoffbelastung setzt sich aus der örtlichen Hintergrundbelastung sowie der verkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Zur Beurteilung wird die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen, die die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht umgesetzt hat. Seitens der EU wurde eine neue EU-Luftqualitätsrichtlinie beschlossen, die deutlich niedrigere Grenzwerte für Luftschadstoffe vorsieht, die ab 2030 einzuhalten sind.

Der neue Grenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 20 µg/m³ (Jahresmittelwert). Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde eine flächendeckende Berechnung der Hintergrundbelastung vorgenommen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet liegt bei 15 μg/m³ im Jahr 2023. Die Hintergrundbelastung ist in Hamburg in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und wird unter anderem aufgrund der Verkehrswende bis 2030 weiter sinken.

Zudem befinden sich im Geltungsbereich weder schutzbedürftige Nutzungen noch gehen von den vorhandenen Nutzungen Luftschadstoffe auf das Umfeld aus.

Zu klimatischen Aspekten siehe Ziffer 4.2.3.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Das Plangebiet Steilshoop 11 wird voraussichtlich nicht von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sein.

Durch die im Zuge der Planrealisierung entstehenden neuen Nutzungen und die damit verbundenen Verkehrsaktivitäten werden künftig zusätzliche Luftschadstoffe freigesetzt, was zu einer höheren Luftbelastung führen kann. Es werden jedoch bereits aus städtebaulichen Gründen Betriebe, die mit einem erhöhten Fahrtenaufkommen verbunden sein könnten, ausgeschlossen (z.B. Beherbergungsbetriebe im Allgemeinen Wohngebiet, Tankstellen im Allgemeinen Wohngebiet und im Urbanen Gebiet, Vergnügungsstätten im Urbanen Gebiet).

In der Verkehrstechnischen Stellungnahme für das Bebauungsplanverfahren wird für den direkt angrenzenden Borchertring (West) im Planfall eine Verkehrsmenge (DTV) von 1140 Kfz/24h und für den Borchertring (Ost) ein DTV von 1420 Kfz/24h prognostiziert. Nach Informationen des Umweltbundesamtes sind Grenzwertüberschreitungen im Jahr 2030 zu erwarten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung derzeit bei 34 μg/m³ liegt. Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde auch eine Berechnung der Stickstoffdioxidgesamtbelastung an Straßenabschnitten mit einem DTV ab 5.000 Kfz/24h vorgenommen. Eine Auswertung dieses Datensatzes zeigt, dass Grenzwertüberschreitungen erst ab einem DTV von ca. 9.000 Kfz/24h zu erwarten sind. Auch die anderen in der Verkehrstechnischen Stellungnahme betrachteten Straßen liegen weit unterhalb dieses Wertes, sodass in Summe mit der Hintergrundbelastung von der Einhaltung des im Jahr 2030 geltenden Grenzwertes auszugehen ist.

Die neuen Grenzwerte für Feinstaub liegen bei 20 μg/m³ für PM10 bzw. 10 μg/m³ bei PM2,5. Im Jahresbericht 2023 zur Luftqualität in Hamburg wurden an Messstationen mit deutlich höherem Verkehrsaufkommen und deutlich dichterer Bebauung Feinstaubwerte ermittelt, die bereits jetzt unterhalb der ab 2030 geltenden Grenzwerte liegen. Aufgrund der niedrigen Verkehrsmengen im Bereich Steilshoop 11 ist auch hier von einer Grenzwerteinhaltung auszugehen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte, der planungsrechtlich gesicherten Grünflächen sowie der Lage und Dimensionierung der Baufelder kann weiterhin von einer funktionstüchtigen Durchlüftungsfunktion der unbebauten Flächen ausgegangen werden.

Aufgrund der festgesetzten Baugebietskategorien Allgemeines Wohngebiet und Urbanes Gebiet ist im Geltungsbereich darüber hinaus nicht von der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, die den Vorgaben des BImSchG unterliegen, auszugehen. Es sind somit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Luft durch die Ansiedlung gewerblicher Nutzer zu erwarten. Zu klimatischen Aspekten siehe Ziffer 4.2.3.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Durch die Durchführung der Planung wird der Umweltzustand in Bezug auf Schutzgut Luft weder im Geltungsbereich noch in seinem Umfeld erheblich beeinträchtigt. Es sind daher keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erforderlich. Unabhängig davon reduzieren klimabezogene Maßnahmen, wie die Festsetzung von Grünflächen, die Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen, die Dachbegrünung auch negativen Auswirkungen der Bebauung auf die Luftqualität.

Zu klimatischen Aspekten siehe Ziffer 4.2.3.

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