4.2.9. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Unter Kultur- und sonstigen Sachgütern sind Güter zu verstehen, die Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung als architektonisch wertvolle Bauten oder archäologische Schätze darstellen und deren Nutzbarkeit durch das jeweilige Vorhaben eingeschränkt werden könnte. Der Schutz von Kulturgütern gehört im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB zu den Aufgaben der Bauleitplanung.
Der Begriff Kulturgut umfasst neben den durch das Denkmalschutzgesetz geschützten Teilen des kulturellen Erbes auch sonstige aus kulturellen Gründen erhaltenswerte Objekte, Orte, Landschaften oder Raumdispositionen.
Im Sinne der Umweltprüfung sind wie bei den Kulturgütern nur solche Sachgüter zu betrachten, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Auch müssen die möglichen Auswirkungen umweltbezogen sein.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans und angrenzend sind keine Baudenkmale in der Denkmalliste der Stadt Hamburg (Stand 12.12.2023) verzeichnet. Gemäß Fachdaten Bodendenkmäler Hamburg im Geoportal Hamburg liegen innerhalb des Plangebietes bzw. direkt angrenzend keine Bodendenkmäler vor.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Für das Plangebiet sind keine Betroffenheit und somit keine umweltrelevanten Auswirkungen erkennbar.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Sollten während der Bautätigkeit Bodenfunde erfolgen, so sind diese gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei der zuständigen Stelle (Bodendenkmalpflege - Archäologisches Museum Hamburg) zu melden.