Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB im Zuge der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Biotop- und Nutzungstypen
Im Plangebiet wurde 2023 eine Biotoptypenkartierung vorgenommen (siehe Grünordnerischer Fachbeitrag).
Die planungsrechtlich gesicherte Gemeinbedarfsfläche Schule (FHH) umfasst nach dem Abriss der ehemaligen Schule zu größeren Teilen Offenbodenbiotope in Form einer Sonstigen offenen Fläche mit zunehmendem Bewuchs. Daneben sind als Vegetationsbestimmte Habitatstrukturen besiedelter Bereiche Gepflanzte Gehölzbestände aus vorwiegend nicht heimischen Arten und Schnitthecken vorhanden. Im Norden befinden sich ein verbrachender Spielplatz und ein Grundstück, das als Gemeinbedarfsbebauung mit Hausgarten erfasst ist. Versiegelte Stellplatz- und Wegeflächen sind den Verkehrsflächen zugeordnet.
Die Grünfläche Sportplatz (FHH) besteht aus verschiedenen Ball- und Laufsportanlagen, Verkehrsflächen eines privaten Parkplatzes und Weges sowie Gepflanzten Gehölzbeständen aus vorwiegend nicht heimischen Arten.
Die Straßenverkehrsflächen sind als versiegelte Verkehrsflächen in Wohn- oder Nebenstraße sowie Fußgängerfläche und Radwege unterschieden. Anteilig sind Vegetationsbestimmte Habitatstrukturen besiedelter Bereiche in Form von Straßenbegleitgrün aus Scher- und Trittrasen mit Baumreihe, z.T. Zier-Gebüsch – und kleinflächig unbefestigte Fläche vorhanden.
Im Plangebiet existieren keine nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Biotope. Nördlich/westlich liegt jedoch die Parkanlage Bramfelder See, in der gesetzlich geschützte Biotope an das Plangebiet anschließen. Angrenzend befindet sich ein Sonstiger Sumpfwald, der gemäß Biotopkataster Hamburg nach § 30 Abs. 2 Nr. 4.2 BNatSchG (Sumpfwälder) gesetzlich geschützt ist. Der Bramfelder See ist als „Natürliches, nährstoffreiches Stillgewässer mit Ufergehölzen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG (Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer) gesetzlich geschützt. Eine südwestliche Insel innerhalb des Bramfelder Sees ist mit einem Weidengebüsch der Auen und Ufer nach § 30 Abs. 2 Nr. 2.2 BNatSchG (Sümpfe) gesetzlich geschützt.
Schutzgebiete nach nationalem oder europäischem Naturschutzrecht sind im Plangebiet und angrenzend nicht vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE 2327-302 Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum liegt über 6 km östlich des Plangebietes und das nächstgelegene Vogelschutzgebiet DE 2326-401 Hainesch Iland über 5 km nordöstlich des Plangebietes. Eine Betroffenheit ist jeweils nicht erkennbar.
Tierarten
Das erweiterte faunistische Untersuchungsgebiet weist als Habitatstrukturen schüttere Ruderalfläche, Baum- und Gehölzbestand und ein Gebäude sowie Sport-, Spiel- und Gartenflächen auf (siehe auch Artenschutzfachbeitrag, Lutz 2024).
Im Zeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 erfolgten Kartierungen zu den Gruppen Brutvögel, Fledermäuse und Nachtkerzenschwärmer. Bei den Begehungen wurde auch auf Amphibien geachtet. Für Eremit und Scharlachkäfer wurde nach geeigneten Strukturen gesucht und für die anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie das potenzielle Vorkommen ermittelt. Einzelheiten sind dem Artenschutzfachbeitrag zu entnehmen. Das faunistische Untersuchungsgebiet umfasst auch den Sumpfwald nordwestlich des Plangebietes sowie weitere Gehölzbestände auf den angrenzenden Tennisanlagen, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens für eine Verlegung der im Plangebiet überplanten Tennisplätze herangezogen werden sollen.
Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fledermäuse
Alle in Hamburg vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt.
Die Strukturen im faunistischen Untersuchungsgebiet wurden – auch endoskopisch – auf ihre Eignung als Fledermausquartier überprüft. Winterquartiere sind im Untersuchungsgebiet aufgrund der geringen Stammdicken auch bei vorhandenen Baumhöhlen unwahrscheinlich. Ein Potenzial für Fledermausquartiere besteht im Bereich der Großbäume am waldartigen Nordwestrand und am Süd- und Nordrand der Schulfläche, im Dach des Gebäudes Borchertring Haus-Nr. 34 und am „Turm“ mit Fledermaus-Spaltenkästen am Nordwestrand der Ruderalfläche im Übergangsbereich zum Gehölz. Die Gehölze im Untersuchungsgebiet können insgesamt mit einer mittleren potenziellen Bedeutung als Nahrungsgebiet für Fledermäuse eingestuft werden.
Im Rahmen des Schulabrisses wurden an dem „Turm“ fünf Fledermausflachkästen für gebäudewohnende Fledermausarten angebracht, die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Zerstörung eines Zwischenquartiers von Zwergfledermäusen dienen.
Als Ergebnis der Fledermausbeobachtungen wurden im Untersuchungsgebiet in der Saison 2023/24 sechs Fledermausarten beobachtet. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus sind die Arten in der Roten Liste Hamburg (RL HH) und teilweise in der Roten Liste Deutschland (RL D) als unterschiedlich gefährdet geführt.
Vereinzelt wurde die Breitflügelfledermaus (RL HH 3 = gefährdet, RL D 3) bei Durchflügen mit Jagdaktivität angetroffen. Regelmäßige Überflüge konnten im gesamten Gebiet vom Großen Abendsegler (RL HH 3, RL D V = Vorwarnliste) beobachtet werden. Im Gehölz am Nordwestrand wurden Mückenfledermäuse (RL HH G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes) jagend beobachtet. Am Nordwestrand wurde außerdem Jagdaktivität der Rauhautfledermaus (RL HH V) festgestellt. Wasserfledermäuse (RL HH V) wurden ebenfalls vereinzelt festgestellt, und zwar abweichend zu den anderen Arten am häufigsten an den Fußwegen zum Bramfelder See. Offenbar besteht dort eine Leitlinie von Quartieren in der südwestlich gelegenen Siedlung zum Jagdgebiet Bramfelder See. Regelmäßig und am häufigsten wurde die Zwergfledermaus festgestellt, und zwar bei Jagdaktivität und zwei Höhlenausflügen.
Quartiershinweise gibt es von der Zwergfledermaus. Mehrere Individuen flogen aus einem Flachkasten des „Fledermausturms“ an zwei Terminen Ende Mai, Anfang Juni aus. Ende Mai flog außerdem ein Individuum aus einer Buntspechthöhle. Nicht festgestellt wurde ein Schwärmen vor Höhleneingängen. Daher handelt sich bei beiden Quartieren nicht um Wochenstuben, sondern wahrscheinlich um Sommerquartiere einzelner Individuen, vermutlich Männchen. Hinweise auf Balzquartiere wurden zur Spätsommer-/Herbstzeit nicht beobachtet.
Als Jagdhabitat ist der nordwestliche Gehölzsaum im Untersuchungsgebiet hervorzuheben. Dieser Gehölzbestand ist in seiner Nähe zum Bramfelder See ein wichtiger Nahrungsraum für Fledermäuse.
Eine regelrechte Flugstraße war nicht zu erkennen. Das Muster der Wasserfledermausbeobachtungen deutet allerdings auf zwei Leitlinien entlang der Fußwege zum Bramfelder See hin.
Nachtkerzenschwärmer
Der mobile und wenig standorttreue Nachtkerzenschwärmer benötigt als Raupenfutterpflanze Weidenröschen (Epilobium) oder in selteneren Fällen Nachtkerzen (Oenothera), die im Plangebiet in Einzelexemplaren am Rand der Brachfläche des ehemaligen Schulgeländes stehen. Der Bestand könnte sich in den kommenden Jahren flächig vergrößern. Diese Pflanzen wurden im Juni–Juli auf Hinweise des Nachtkerzenschwärzers (Larven, Kot, Fraßspuren, adulte Tiere) untersucht. Hinweise auf diese Art konnten nicht gefunden werden.
Eremit und Scharlachkäfer
Für die Käferart Eremit sind keine geeigneten Großbäume vorhanden, die Mindestdurchmesser von ca. 80 cm und große Höhlungen mit ausreichendem Mulm-Volumen aufweisen. Ebenso bestehen für den Scharlachkäfer keine geeigneten Habitatstrukturen in Form von Totholz mit großflächig abplatzender Rinde.
Potenzial für Amphibien
Gewässer und damit potenzielle Amphibien-Laichgewässer sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Auch im Bereich des angrenzenden Bramfelder Sees sind keine in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Amphibienarten zu erwarten.
Weitere Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Die übrigen in Hamburg vorkommenden Arten des Anhangs IV kommen gemäß Artenschutzfachbeitrag (Lutz 2024) im Bereich des Untersuchungsgebietes nicht vor oder finden hier keine geeigneten Lebensräume. Hinsichtlich der Arten wird auf den Artenschutzfachbeitrag verwiesen.
Vorkommen europäischer Vogelarten
Im Untersuchungsgebiet wurden in der Saison 2024 insgesamt 21 Brutvogelarten und 6 Nahrungsgäste nachgewiesen. Es handelt dabei nur in Gehölzen brütende bzw. vorwiegend dort lebende Arten, während in den offenen Ruderalflächen keine Vogelart brütet. Die festgestellten Vogelarten mit großen Revieren brüten ebenfalls in Gehölzen, nutzen aber ein großes Nahrungsrevier, das weit über das faunistische Untersuchungsgebiet hinausgeht. Hervorzuheben ist als Brutvogel mit großen Revieren der Star, der sowohl nach Roten Liste Hamburg (RL HH) als auch nach der Roten Liste Deutschland (RL D) gefährdet (= 3) ist. Der nach der Roten Liste Hamburg ebenfalls gefährdete Waldkauz ist als Nahrungsgast nachgewiesen und ebenfalls eine Art mit großen Revieren.
- 17 ungefährdete Brutvogel-Arten mit kleineren Revieren (R):
Amsel (6 R), Blaumeise (2 R), Buchfink (3 R), Gartenrotschwanz (1 R), Gimpel (3 R), Heckenbraunelle (3 R), Kernbeißer (1 R), Klappergrasmücke (1 R), Kleiber (1 R), Kohlmeise (3 R), Mönchsgrasmücke (2 R), Rotkehlchen (3 R), Schwanzmeise (1 R), Singdrossel (1 R), Sommergoldhähnchen (1 R), Zaunkönig (2 R), Zilpzalp (3 R).
- 4 Brutvogel-Arten mit großen Revieren (Teilrevier), davon
ungefährdet (3 Arten):
Buntsprecht (1 R), Rabenkrähe (1 R), Ringeltaube (2 R),
gefährdet (1 Art):
Star (2 Reviere; RL HH 3, RL D 3).
- 7 Nahrungsgäste (Arten mit großen Revieren), davon
ungefährdet (5 Arten):
Eichelhäher, Elster, Grünspecht, Mäusebussard, Sperber,
gefährdet (1 Art):
Waldkauz (RL HH 3).
Der Gartenrotschwanz nutzt die relativ dichten Gebüsche des Nordrandes im Umfeld des Schulspielplatzes. Die beiden Staren-Bruthöhlen wurden in alten Buntspechthöhlen im Baumbestand am nordwestlichen Rand des Untersuchungsgebietes festgestellt. Eine Nahrungssuche wurde im Untersuchungsgebiet nicht beobachtet.
Der Grünspecht nutzt als Nahrungsgast den Rand der Sportflächen im südwestlichen Plangebiet als Teil seines bedeutend größeren Nahrungsraumes. Für den Mäusebussard sind die Gehölzsäume im Untersuchungsgebiet ein kleiner Teil seines großen Jagdgebietes. Die Gehölze des Untersuchungsgebietes bilden einen kleinen Teil des Jagdgebietes für einen Sperber, der wahrscheinlich in der Umgebung brütet.
Alle europäischen Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG besonders geschützt. Zusätzlich sind die Nahrungsgäste Mäusebussard, Sperber und Waldkauz nach Anhang A der EG-ArtSchVO streng geschützt. Der Grünspecht ist zudem nach BArtSchV eine streng geschützte Art.
Vorkommen national besonders oder streng geschützter Tierarten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)
Teile des Plangebietes sind unterschiedlich geeignet als (Teil-)Lebensraum für Arten, die nicht im An-hang IV der FFH-Richtlinie geführt sind, jedoch bundesgesetzlich besonders oder streng geschützt sind.
Gewässer sind im Plangebiet als Lebensgrundlage für Libellen, gewässergebundene Mollusken, Fische und Rundmäuler und weitere gewässergebundene Tiere nicht vorhanden. Entsprechend ist eine Reproduktion von Amphibien im Plangebiet nicht möglich. Laut Artenschutzfachbeitrag (Lutz 2024) ist im Bereich des Bramfelder Sees mit Vorkommen der weit verbreiteten Arten Erdkröte (RL HH V = Vorwarnliste), Grasfrosch (RL HH 3 = gefährdet, RL D V), Teichfrosch (RL HH V), und Teichmolch zu rechnen. Im Untersuchungsgebiet wurden jedoch nur Erdkröten beobachtet.
Im direkten Umfeld des Bramfelder Sees befindet sich geeigneter Landlebensraum. Für den Teichmolch sind relevante Sommerlebensräume in der engen Umgebung des Bramfelder Sees am Ufer, aber nicht im Untersuchungsgebiet zu erwarten. Der Landlebensraum des Teichfroschs ist ebenfalls dichter an die Uferbereiche des Bramfelder Sees gebunden. Die direkte Uferumgebung ist der geeignete Landlebensraum für Erdkröte und Grasfrosch. Im Untersuchungsgebiet selbst ist nur die Erdkröte mit mehr als nur Einzelindividuen in den Gehölzen zu erwarten. Im Plangebiet wurden während der Biotoptypenkartierung am krautigen Westrand des Schulgeländes im Übergang zu den Gehölzen junge Erdkröten gesichtet. Für die genannten Amphibienarten ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Sommerlebensraum, den Gehölzbereichen am Rand des Bramfelder Sees, auch geeignete Winterquartiere befinden.
Aus der Gruppe der Säugetiere sind Vorkommen von Braunbrustigel, Eichhörnchen und Europäischer Maulwurf sowie Arten aus der Unterfamilie Altweltmäuse und Familie Spitzmäuse im Plangebiet nachgewiesen oder zu erwarten.
Aus der Gruppe der Reptilien sind Vorkommen der Blindschleiche und Ringelnatter in den Gehölzen aufgrund der Nähe zur Parkanlage Bramfelder See nicht ganz auszuschließen. Für beide Arten ist in der Roten Liste Hamburgs als Gefährdungskategorie Gefährdung unbekannten Ausmaßes angegeben.
Am Westrand des ehemaligen Schulgeländes wurden einzelne Weinbergschnecken gesichtet.
Aus der Gruppe der Käfer sind Vertreter der Familie der Bock- und Laufkäfer vor allem im Bereich der Gehölze im Übergang zur Parkanlage möglich. Aus der Gruppe der Schmetterlinge sind Vorkommen einzelner störungstoleranter Arten der Säume, Gehölze und eventuell der Brachen möglich. In den Gehölzen sind aus der Gruppe der Hautflügler Vorkommen von Bienen, Hummeln, der Hornisse und von Waldameisen möglich.
Pflanzenarten
In Hamburg kommt als einzige Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der nach § 7 BNatSchG streng geschützte Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) im Tidebereich der Elbe vor. Sein Vorkommen ist somit im Plangebiet ausgeschlossen.
Die Stechpalme (Ilex aquifolium) ist eine nach § 7 BNatSchG besonders geschützte Pflanzenart, die im Plangebiet vereinzelt in der Strauchschicht im Norden/Nordwesten des ehemaligen Schulgeländes vorkommt. Weitere besonders geschützte Pflanzenarten wurden bei der Biotoptypenkartierung nicht vorgefunden.
Außerdem gibt es Hinweise auf mehrere Rote Liste-Pflanzenarten im Plangebiet. Das Kleinblütige Weidenröschen (Epilobium parviflorum) in der Abrissfläche der Schule und in Gehölzbeständen ist eine Art der Vorwarnliste der Roten Liste Hamburg. Die Bittere Schleifenblume (Iberis amara) ist auf der Schul-Abrissfläche vorzufinden und in der Roten Liste Hamburg nicht bewertet, sie gilt als in Deutschland heimisch, in Hamburg gebietsfremd; in der Roten Liste Deutschland 2018 wird die Wild-Art als ausgestorben oder verschollen (0) geführt, als weiterer Kommentar steht dort: Als Archäophyt etwa 1965 ausgestorben, seitdem nur noch unbeständig adventiv bzw. angesalbt. Die Gemeine Eibe (Taxus baccata) steht auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands und ist vereinzelt in Gehölzbeständen vorhanden.
Baum- und sonstiger Gehölzbestand
Zu Beginn der Planungen wurde der Baumbestand vermessen und Baumbestandsbeurteilungen vorgenommen und um Hecken / Gehölze ergänzt (Thomsen 2024). Im Plangebiet befinden sich vorrangig an den Rändern der Nutzungen Hecken oder Gehölzbestände mit unterschiedlich altem Baumbestand aus Laub- und Nadelbaumarten. Die Straßenbäume im Borchertring haben vorwiegend einen Kronenschluss als Allee oder Baumgruppen. Auf der Gemeinbedarfsfläche Schule stehen nach dem Schul-Abriss einzelne verbliebene Einzelbäume.
Hervorzuheben ist im Plangebiet eine vitale, alte Stiel-Eiche an der Schul-Zufahrt. Im Bereich des Sonstigen Sumpfwaldes nördlich des Plangebietes steht ein hoher Anteil an vitalen, älteren bis alten Bäumen.
Der Zustand der Großbäume innerhalb des Plangebietes ist großteils gut. Die jüngeren Bäume stehen häufig im Konkurrenzdruck der Großbäume oder sind teilweise, wahrscheinlich als frühere Sämlinge, im Engstand aufgewachsen.
Im Plangebiet befindet sich Baum- und Heckenbestand, der unter die Hamburgische Baumschutzverordnung fällt.
Biotopverbund und biologische Vielfalt
Das Plangebiet grenzt an großflächig gesicherte Flächen des Hamburger Biotopverbundes, die vorwiegend wertvolle Biotope aufweisen. Es handelt sich hierbei um die anschließende Parkanlage Bramfelder See einschließlich Gewässer sowie nördlich davon den Hauptfriedhof Ohlsdorf. Die Gehölzbestände im Plangebiet verbinden die Freiflächen der umliegenden Wohnbebauung mit der Parkanlage Bramfelder See und haben damit eine lineare Biotopverbundfunktion im lokalen Biotopverbund und eingeschränkt für den überörtlichen Biotopverbund. Die Gehölzgesäumte Fußwege zum Bramfelder See sind zudem Fledermaus-Leitlinien.
Als temporär zu wertender Zustand stellt sich auf den Abrissflächen der Schule ein zunehmend ruderaler Bewuchs und in den Rändern eine Sukzession durch Gehölzaufwuchs ein. Sowohl in den schütter bewachsenen Freiflächen des ehemaligen Schulgeländes als auch in den Gehölzbeständen sind invasive Arten festzustellen. Dennoch hat sich eine beachtliche Vielfalt an Pflanzenarten angesiedelt, die auch aus den Materialbewegungen und -Transporte im Zuge des Schul-Abbruchs resultieren.
Die Flächen mit Biotopverbundfunktion stellen grundsätzlich Bereiche mit einer höheren biologischen Vielfalt dar, die biologische Vielfalt im Gebiet ist ansonsten weitgehend gering.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Biotop- und Nutzungstypen
Die Straßenverkehrsflächen werden bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt, daher finden keine wesentlichen Änderungen der Nutzungen und damit auch kein Eingriff in die vorhandene Biotopstruktur statt, die planungsrechtlich nicht bereits zulässig wäre.
Die Festsetzung einer Parkanlage auf bislang vollständig versiegelbarer Gemeinbedarfsfläche Schule führt zu einer Entwicklung von Biotopkomplexen der Grünanlagen, die an bedeutsame Biotop- und Habitatstrukturen der angrenzenden Parkanlage Bramfelder See anschließen. Gleichzeitig ist jedoch durch die Lage an neuer Wohnbebauung und die Anbindung an den Stadtteilpark und überörtlichen 2. Grünen Ring mit einer höheren Freizeit- und Erholungsnutzung der Flächen zu rechnen, welche die Qualität als Lebensraum einschränken.
Im Allgemeinen Wohngebiet werden vorhandene Gehölzstrukturen durch Flächenausweisungen im Planbild gesichert. Mit der Festsetzung einer GRZ wird der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil im Vergleich zum geltenden Planungsrecht reduziert, so dass hier damit gerechnet werden kann, dass sich neu Biotopkomplexe der Siedlungsbereiche entwickeln.
Eine zusätzliche Versiegelung ist durch die neue Festsetzung von Straßenverkehrsfläche und Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Stellplatzanlage (Sport) in der bisherigen Grünfläche Sportplatz zu erwarten. Die Ausweisung des Urbanen Gebietes führt zu einer Überbauung von bisheriger Sportfläche. Gleichzeitig wird mit der Festsetzung einer GRZ der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil begrenzt, so dass auch hier mit Biotopkomplexen der Siedlungsbereiche gerechnet werden kann. Durch Flächenausweisungen im Planbild werden vorhandene Gehölzstrukturen gesichert und neue Gehölzflächen festgesetzt.
In Teilen ist in Folge der baulichen Umstrukturierung und Neu-Bebauung mit Beeinträchtigungen des Biotopentwicklungspotenzials durch zusätzliche Überbauung und Versiegelung zu rechnen. An anderer Stelle ist mit der Parkanlage, neu festgesetzten Gehölzstreifen und nicht überbaubaren Flächenanteilen die Entwicklung von Biotopkomplexen der Grünanlagen und Siedlungsbereiche zu erwarten. Angesichts der vielfältigen Nutzungsansprüche dürfte das Entwicklungspotenzial für ungestörte, strukturreiche Vegetationsflächen gering sein.
In der Gesamtbetrachtung des Plangebietes werden für die Bebauung, Verkehrsflächen und die Parkanlage stark vorbelastete Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen Aspekt Biotop- und Nutzungstypen ergeben, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.
Mit der Umsetzung der Planung ist keine flächige Inanspruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope außerhalb des Plangebietes verbunden.
Indirekte Auswirkungen sind durch Wasserhaltungsmaßnahmen für Kellergeschosse über den Wasserpfad möglich. Hiervon können die gesetzlich geschützten Biotope in der näheren Umgebung des Plangebietes sowie der Baumbestand im Allgemeinen betroffen sein. Dieser Punkt ist in Ziffer 4.2.6 Schutzgut Wasser berücksichtigt.
Tierarten
Die Neuordnung des Plangebietes führt zu einem Teilverlust von Habitatstrukturen für diverse Tierarten und -gruppen. Betroffen sind Gehölzbestände. Der überwiegende Teil der bedeutsamen Gehölzbestände wird jedoch im Planbild flächig zur Erhaltung und zusätzlichen Entwicklung festgesetzt oder liegt in den festgesetzten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg).
Auswirkungen auf besonders geschützte Arten
Die Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und auf europäische Vogelarten sind aus dem Artenschutzfachbeitrag zusammengefasst.
Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Artenschutzrechtlich relevant sind die Fledermäuse.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für Fledermäuse vermieden werden, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung, z.B. Rodung von Gehölzen, im Winterhalbjahr beginnen, d.h. durch Beachtung der allgemein gültigen Regelung von § 39 BNatSchG (keine Rodung im Zeitraum 01. März bis 30. September).
Verbotstatbestände der erheblichen Störung können betriebsbedingt entstehen. Durch eine zu starke Beleuchtung der Gehölzränder kann ihr Wert als Nahrungsräume und Quartiere stark gemindert werden. Zusätzlich kann durch eine Beleuchtung der Fußwege zum Bramfelder See ein Flugkorridor von Quartieren zum Nahrungsgebiet unterbrochen werden. Dies kann außerdem eine Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte bedeuten. Vermieden werden können die Beeinträchtigungen durch Vorgaben zur Beleuchtung hinsichtlich Farbtemperatur und Art der Leuchtgehäuse sowie Begrenzung der Abstrahlung. Die im Untersuchungsgebiet beobachteten Fledermaus-Quartiere liegen ansonsten im Bereich der neu festgesetzten Parkanlage, so dass sie durch die vorgesehene Bebauung nicht verloren gehen.
Auswirkungen auf europäische Vogelarten
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für Vögel vermieden werden, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung, z.B. Rodung von Gehölzen, im Winterhalbjahr und außerhalb der Brutzeit der Vögel beginnen, d.h. durch Beachtung der allgemein gültigen Regelung von § 39 BNatSchG (keine Rodung im Zeitraum 01. März bis 30. September).
Durch die geplanten Bauvorhaben werden keine Verbotstatbestände der erheblichen Störung für die hier vorkommenden störungsunempfindlichen Brutvögel des Siedlungs- bzw. Siedlungsrandbereiches ausgelöst.
Für die von den Bauvorhaben betroffenen Brutvogelarten bleiben die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten: Die Bruthöhlen des Stars und das Brut- und Nahrungshabitat für den Gartenrotschwanz bleiben erhalten. Die übrigen nachgewiesenen Brutvögel oder Nahrungsgäste können trotz Verlust von geringen Teilen der Brut- und Nahrungshabitate in das benachbarte Gelände ausweichen.
Zusammenfassung zum speziellen Artenschutz
Zusammengefasst können bezogen auf den speziellen Artenschutz artenschutzrechtliche Konflikte durch Bauzeitenregelung nach der allgemeingültigen Regelung des § 39 BNatschG und durch eine gezielte und fledermaus- und insektenfreundliche Beleuchtung für die Baugebiete, öffentlichen Wege und Parkanlage minimiert werden. Dies ist ebenfalls positiv für andere nachtaktive Arten. Vorausgesetzt, dass die artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen umgesetzt werden, stößt die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse.
Auswirkungen auf national besonders oder streng geschützte Arten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)
Durch die Rodung von Gehölzbeständen und Säumen gehen teilweise geeignete Habitatstrukturen für potenziell oder nachgewiesen vorkommende national besonders geschützte Tierarten im Plangebiet verloren. Die wertvollsten Habitatstrukturen liegen jedoch außerhalb des Plangebietes in der Parkanlage Bramfelder See. Im Plangebiet bleiben mit den randlichen Gehölzbeständen größere Teile mit Habitatpotenzial erhalten. In der neuen Parkanlage sollte der Übergangsbereich Richtung Bramfelder See extensiv gepflegt werden. Durch Gehölze und Gras-Krautsäume können weitere Strukturen geschaffen werden, die zusätzliche Rückzugs- und Lebensräume für besonders geschützte Säugetier-, Amphibien- und Reptilienarten sowie für Schmetterlinge, Käfer, Hautflügler und Mollusken bieten können. Bei Erdbewegungen sind die Verletzung und Tötung von Reptilien und Amphibien im Tagesversteck oder Winterquartier nicht zu vermeiden. Potenziell betroffen sind zudem Mäuse, Spitzmäuse und Laufkäfer der Gattung Carabus. Angesichts der bereits vorhandenen Störungen und der eingeschränkten Habitateignung der überplanten Teilflächen und der Verhältnismäßigkeit werden besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen bzw. der Tötung oder Verletzung von Individuen für nicht erforderlich gehalten.
Für die besonders geschützte Pflanzenart Stechpalme (Ilex aquifolium) wird erwartet, dass sie in der Parkanlage bzw. den Gehölzflächen erhalten bleibt oder sich über Vögel neu ansiedelt.
Baum- und sonstiger Gehölzbestand
Für die Umsetzung des Bebauungsplans sind Fällungen/Rodungen von Einzelbäumen sowie Hecken und weiterem Gehölzbestand unvermeidbar. Die unvermeidbaren Baumverluste im Plangebiet sind im Funktionsplan aufgezeigt. Der Ersatz ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln.
Biotopverbund und Biologische Vielfalt
Die für den lokalen Biotopverbund bedeutsamsten Gehölzstrukturen werden im Planbild zur Erhaltung bzw. Entwicklung festgesetzt und bleiben so erhalten. Der temporäre Bewuchs der Schul-Abrissfläche geht verloren, dies ist jedoch bereits durch das bestehende Planungsrecht möglich. Dafür können sich durch die extensive Dachbegrünung neue dauerhafte Gras- und Krautbestände entwickeln. Wesentliche negative Auswirkungen sind im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht erkennbar, die über das bereits zulässige Maß hinausgehen.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Die Ausweisung der Grünfläche Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen aus.
Der Funktionsplan zum Bebauungsplan wurde an vorhandene Baum- und Gehölzstrukturen angepasst und nimmt so weitmöglich Rücksicht auf erhaltenswerte Biotopstrukturen, die bedeutsam für den lokalen Biotopverbund und als Leitlinien für Fledermäuse sind.
Zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in den Gehölzbestand werden im Planbild Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Des Weiteren mindert die Pflanzung von standortgeeigneten, heimischen Gehölzen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15), die der heimischen Tier- und Pflanzenwelt entsprechende Nahrungs- und Wohnhabitate bieten soll, die unvermeidbaren Gehölzverluste.
Die Dachbegrünung als Biotop für Tiere und Pflanzen der trockenen Gras- und Staudenflächen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 17, 18), die Anpflanzungsgebote in der Verordnung und weiteren Begrünungsmaßnahmen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 10 bis 14, 17 bis 19) können den Verlust für Tiere und Pflanzen mindern, so dass Ausgleichsflächen außerhalb des Planungsgebietes nicht erforderlich sind.
Diverse genannte Maßnahmen dienen auch der Minderung von Beeinträchtigungen lediglich bundesrechtlich besonders geschützter Arten, wie die Anlage der Parkanlage und eine Erhaltung und Entwicklung von naturnahen und strukturreichen Gehölzflächen.
Zur Reduzierung von Störungen jagender Fledermäuse und zum Schutz von Fledermaus-Leitlinien und wildlebender Tierarten wird eine gezielte Beleuchtung mit optimierten Leuchtmitteln festgesetzt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 21).
Der Ersatz für Verluste von Bäumen, Hecken und weiterem Gehölzbestand ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln. Die Anpflanzgebote des Bebauungsplans sind anrechenbar.