5.8.2. Lärm
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärm (Holsteiner Chaussee und Bahntrasse), Sportanlagenlärm (Mehrzweckfelder, Stellplätze) und Gewerbelärm (Gewerbegebiet Kulemannstieg, Stellplätze, Veranstaltungen, Lieferverkehre) ein, die im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung beurteilt wurden. Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Holsteiner Chaussee östlich sowie der Bahnstrecke westlich und des Gewerbegebiets südlich des Plangebiets ist mit Auswirkungen durch den Lärm auf die bestehende Wohnnutzung und die geplante Gemeinbedarfsfläche zu rechnen. Da durch die Planung zusätzliche Verkehre erzeugt werden, wurden auch die Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft zum Plangebiet befindliche Wohnbebauung untersucht. Der Standort wird voraussichtlich zwei Sporthallen sowie drei Außensportanlagen umfassen, für die auch außerschulische Nutzungen, z. B. durch Sportvereine, anzunehmen sind. Der von diesen Anlagen ausgehende außerschulische Sportlärm wurden ebenfalls gutachterlich ermittelt und bewertet.
Hinsichtlich des Verkehrslärms im Plangebiet werden innerhalb der allgemeinen Wohngebiete die höchsten Beurteilungspegel im Prognose-Planfall an den zur Holsteiner Chaussee orientierten Gebäudefassaden erreicht. Die Beurteilungspegel am Tage betragen dort bis zu 63 dB(A) und in der Nacht bis zu 55 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit überschritten. An den seitlichen Gebäudefassaden ergeben sich stellenweise lediglich geringe Überschreitungen im Nachtzeitraum von bis zu 1 dB(A). An den rückwertigen Gebäudeseiten bleiben die Beurteilungspegel deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Entlang des Ellerbeker Wegs ergeben sich geringere Verkehrslärmimmissionen, so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet WA 2 gänzlich eingehalten werden können. Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 können die Immissionsgrenzwerte aufgrund der Schalleinstrahlung der S-Bahn-Trasse und im WA 3 aufgrund der Schalleinstrahlung von der Holsteiner Chaussee – insbesondere in der Nacht – nicht überall eingehalten werden. Es ergeben sich zum Teil Überschreitungen bis zu 64 dB(A) tags (nur im Westen des WA 1) sowie bis zu 50 bis 54 dB(A) nachts.
Insgesamt bleiben die Beurteilungspegel aber deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts. Auch ein Beurteilungspegel tags von 65 dB(A), oberhalb dessen ein Schutz der Außenwohnbereiche erforderlich wäre, wird nicht erreicht.
Um einen ausreichenden Lärmschutz im Zuge der Planung zu gewährleisten, sind Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich. Hierfür ist gemäß den Empfehlungen der lärmtechnischen Untersuchung eine kombinierte Grundriss- / Innenraumpegelklausel vorgesehen:
„In den Allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zu zuordnen. In Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel (z. B.) Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für sonstige schutzbedürftige Räume, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.“ (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)
Dem Lärmkonflikt kann durch eine entsprechende Grundrissorientierung und der Anordnung insbesondere von Wohn- und Schlafräumen bzw. vorrangig Schlafräumen zur lärmabgewandten Seite begegnet werden. Sofern das nicht möglich ist, sind geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, die ermöglichen, dass bei teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird. Der in der Festsetzung fixierte Zielwert von 30 dB(A) nachts leitet sich aus den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ab. Demnach ist bei einem Innenraumpegel von kleiner 30 dB(A) nachts am Ohr des Schläfers ein gesunder Schlaf ohne Risiko einer lärmbedingten Herz-Kreislauf-Erkrankung möglich. Diese Vorgehensweise zur Konfliktlösung ist deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von nächtlichen Außenpegeln in den maßgeblichen Vorschriften, hier hilfsweise herangezogen die 16. BImSchV, einen ausreichend niedrigen Innenraumpegel für den gesunden Schlaf ermöglichen sollen. Diesem Schutzziel für die Nacht wird also entsprechend anstelle von Außenpegeln durch die gewählten Festsetzungen Rechnung getragen
An der geplanten Schule werden die Immissionsgrenzwerte von 57/47 dB(A) ausnahmslos eingehalten.
Im Hinblick auf Verkehrslärm in der Nachbarschaft sind keine Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Bestandsbebauung aufgrund der durch Mehrverkehre und zusätzlichen Reflexionen verursachten Zunahme der Lärmimmissionen zu treffen.
Die Beurteilungspegel an der benachbarten Bestandsbebauung bleiben auch nach Realisierung der Planung (mit Berücksichtigung der Verkehre des Recyclinghofs Kulemannstieg sowie der Wohnbaupotenziale entlang der Holsteiner Chaussee) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und führen nicht zu einer erstmaligen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV.
Im Hinblick auf planungsinduzierten Gewerbelärm durch die Stellplätze und Zufahrten, die geplante Außengastronomie, die mit der Mensa verbundenen Lieferverkehre und Ladevorgänge, die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie den Empfangshof vor der Mehrzweckhalle/Aula, können tagsüber keine durch die Planung verursachte Immissionskonflikte ermittelt werden. In der Nacht wurden dagegen deutliche und großräumige Richtwertüberschreitungen festgestellt, hervorgerufen durch eine potenzielle Nutzung der Stellplätze sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Mehrzweckhalle/Aula nach 22 Uhr. Eine Lösung der nächtlichen Immissionskonflikte durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) ist aufgrund der räumlichen Situation und des Ausmaßes der Überschreitung mit vertretbarem Aufwand jedoch nicht realisierbar. Eine regelmäßige Nutzung der Mehrzweckhalle/Aula und der Stellplätze nach 22 Uhr ist daher nicht möglich.
Hinsichtlich des planungsinduzierten Sportanlagenlärms sind am Tage ebenfalls keine Immissionskonflikte zu erwarten. In der Nacht würde die Nutzung der Stellplätze zu großräumigen und erheblichen Richtwertüberschreitungen führen. Eine Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr ist daher im Regelfall nicht möglich. Eine Nutzung der Sporthallen ist somit nur bis maximal 21.30 Uhr zulässig, sodass der Parkplatz bis um 22 Uhr geräumt ist. Eine eingeschränkte Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr ist nur im Rahmen seltener Ereignisse möglich.
Hinsichtlich des Gewerbelärms und des Sportanlagenlärms sind somit keine Festsetzungen erforderlich, soweit die Nutzung der Stellplätze und der Mehrzweckhalle (Aula) nach 22 Uhr nur im Rahmen seltener Ereignisse erfolgt. Für die Nutzung der Mehrzweckhalle (Aula), welche den Regelungen der TA-Lärm unterliegt, bedeutet dies maximal 10 Kalendertage im Jahr. Für die Nutzung der Stellplätze, im Rahmen der Sporthallennutzung, bedeutet dies gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung maximal 18 Kalendertage im Jahr. Eine Kumulation der seltenen Ereignisse soll nicht erfolgen. Demnach soll die Nutzung der Stellplätze und der Mehrzweckhalle (Aula) in seltenen Ereignissen zusammen 18 Tage nicht überschreiten.
Bezüglich des auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärms der Gewerbe- und Industriegebiete am Kulemannstieg sind keine Konflikte zu erwarten: Am Tage wird im Plangebiet maximal ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) erreicht. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, der auch für die schutzwürdige Nutzung der Schule herangezogen wird, wird innerhalb des Plangebiets somit deutlich unterschritten. Im Nachtzeitraum hingegen wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im gesamten Plangebiet deutlich überschritten. Außerhalb des Plangebiets, an der südlichen angrenzenden, in direkter Nachbarschaft zum Gewerbegebiet gelegenen Wohnbebauung werden die Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts überschritten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel auf Basis von Flächenschallpegeln für uneingeschränkte Industrie- und Gewerbegebiete ermittelt wurden und somit kein reales Szenario abbilden. Es ist davon auszugehen, dass die Gewerbe- und Industriegebiete am Kulemannstieg sowohl durch die innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets vorhandene Wohnbebauung bereits eingeschränkt sind und die Lärmimmissionen nicht im berechneten Umfang auftreten.
Für die Wohngebäude im Plangebiet sind aufgrund des größeren Abstands zu dem Gewerbegebiet keine Festsetzungen zu treffen. Dies gilt auch für die Schulgebäuden, auch weil es an diesen nur im Nachtzeitraum zu Richtwertüberschreitungen kommt, wenn dort keine Nutzung stattfindet.