Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2. Lärm

Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärm (Holsteiner Chaussee und Bahntrasse), Sportanlagenlärm (Mehrzweckfelder, Stellplätze) und Gewerbelärm (Gewerbegebiet Kulemannstieg, Stellplätze, Veranstaltungen, Lieferverkehre) ein, die im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung beurteilt wurden. Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Holsteiner Chaussee östlich sowie der Bahnstrecke westlich und des Gewerbegebiets südlich des Plangebiets ist mit Auswirkungen durch den Lärm auf die bestehende Wohnnutzung und die geplante Gemeinbedarfsfläche zu rechnen. Da durch die Planung zusätzliche Verkehre erzeugt werden, wurden auch die Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft zum Plangebiet befindliche Wohnbebauung untersucht. Der Standort wird voraussichtlich zwei Sporthallen sowie drei Außensportanlagen umfassen, für die auch außerschulische Nutzungen, z. B. durch Sportvereine, anzunehmen sind. Der von diesen Anlagen ausgehende außerschulische Sportlärm wurden ebenfalls gutachterlich ermittelt und bewertet.

Hinsichtlich des Verkehrslärms im Plangebiet werden innerhalb der allgemeinen Wohngebiete die höchsten Beurteilungspegel im Prognose-Planfall an den zur Holsteiner Chaussee orientierten Gebäudefassaden erreicht. Die Beurteilungspegel am Tage betragen dort bis zu 63 dB(A) und in der Nacht bis zu 55 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit überschritten. An den seitlichen Gebäudefassaden ergeben sich stellenweise lediglich geringe Überschreitungen im Nachtzeitraum von bis zu 1 dB(A). An den rückwertigen Gebäudeseiten bleiben die Beurteilungspegel deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Entlang des Ellerbeker Wegs ergeben sich geringere Verkehrslärmimmissionen, so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im allgemeinen Wohngebiet WA 2 gänzlich eingehalten werden können. Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 können die Immissionsgrenzwerte aufgrund der Schalleinstrahlung der S-Bahn-Trasse und im WA 3 aufgrund der Schalleinstrahlung von der Holsteiner Chaussee – insbesondere in der Nacht – nicht überall eingehalten werden. Es ergeben sich zum Teil Überschreitungen bis zu 64 dB(A) tags (nur im Westen des WA 1) sowie bis zu 50 bis 54 dB(A) nachts.

Insgesamt bleiben die Beurteilungspegel aber deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) tags/nachts. Auch ein Beurteilungspegel tags von 65 dB(A), oberhalb dessen ein Schutz der Außenwohnbereiche erforderlich wäre, wird nicht erreicht.

Um einen ausreichenden Lärmschutz im Zuge der Planung zu gewährleisten, sind Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich. Hierfür ist gemäß den Empfehlungen der lärmtechnischen Untersuchung eine kombinierte Grundriss- / Innenraumpegelklausel vorgesehen:

„In den Allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zu zuordnen. In Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel (z. B.) Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für sonstige schutzbedürftige Räume, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.“ (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Dem Lärmkonflikt kann durch eine entsprechende Grundrissorientierung und der Anordnung insbesondere von Wohn- und Schlafräumen bzw. vorrangig Schlafräumen zur lärmabgewandten Seite begegnet werden. Sofern das nicht möglich ist, sind geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, die ermöglichen, dass bei teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird. Der in der Festsetzung fixierte Zielwert von 30 dB(A) nachts leitet sich aus den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ab. Demnach ist bei einem Innenraumpegel von kleiner 30 dB(A) nachts am Ohr des Schläfers ein gesunder Schlaf ohne Risiko einer lärmbedingten Herz-Kreislauf-Erkrankung möglich. Diese Vorgehensweise zur Konfliktlösung ist deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von nächtlichen Außenpegeln in den maßgeblichen Vorschriften, hier hilfsweise herangezogen die 16. BImSchV, einen ausreichend niedrigen Innenraumpegel für den gesunden Schlaf ermöglichen sollen. Diesem Schutzziel für die Nacht wird also entsprechend anstelle von Außenpegeln durch die gewählten Festsetzungen Rechnung getragen

An der geplanten Schule werden die Immissionsgrenzwerte von 57/47 dB(A) ausnahmslos eingehalten.

Im Hinblick auf Verkehrslärm in der Nachbarschaft sind keine Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Bestandsbebauung aufgrund der durch Mehrverkehre und zusätzlichen Reflexionen verursachten Zunahme der Lärmimmissionen zu treffen.

Die Beurteilungspegel an der benachbarten Bestandsbebauung bleiben auch nach Realisierung der Planung (mit Berücksichtigung der Verkehre des Recyclinghofs Kulemannstieg sowie der Wohnbaupotenziale entlang der Holsteiner Chaussee) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle und führen nicht zu einer erstmaligen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV.

Im Hinblick auf planungsinduzierten Gewerbelärm durch die Stellplätze und Zufahrten, die geplante Außengastronomie, die mit der Mensa verbundenen Lieferverkehre und Ladevorgänge, die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie den Empfangshof vor der Mehrzweckhalle/Aula, können tagsüber keine durch die Planung verursachte Immissionskonflikte ermittelt werden. In der Nacht wurden dagegen deutliche und großräumige Richtwertüberschreitungen festgestellt, hervorgerufen durch eine potenzielle Nutzung der Stellplätze sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Mehrzweckhalle/Aula nach 22 Uhr. Eine Lösung der nächtlichen Immissionskonflikte durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) ist aufgrund der räumlichen Situation und des Ausmaßes der Überschreitung mit vertretbarem Aufwand jedoch nicht realisierbar. Eine regelmäßige Nutzung der Mehrzweckhalle/Aula und der Stellplätze nach 22 Uhr ist daher nicht möglich.

Hinsichtlich des planungsinduzierten Sportanlagenlärms sind am Tage ebenfalls keine Immissionskonflikte zu erwarten. In der Nacht würde die Nutzung der Stellplätze zu großräumigen und erheblichen Richtwertüberschreitungen führen. Eine Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr ist daher im Regelfall nicht möglich. Eine Nutzung der Sporthallen ist somit nur bis maximal 21.30 Uhr zulässig, sodass der Parkplatz bis um 22 Uhr geräumt ist. Eine eingeschränkte Nutzung der Stellplätze nach 22 Uhr ist nur im Rahmen seltener Ereignisse möglich.

Hinsichtlich des Gewerbelärms und des Sportanlagenlärms sind somit keine Festsetzungen erforderlich, soweit die Nutzung der Stellplätze und der Mehrzweckhalle (Aula) nach 22 Uhr nur im Rahmen seltener Ereignisse erfolgt. Für die Nutzung der Mehrzweckhalle (Aula), welche den Regelungen der TA-Lärm unterliegt, bedeutet dies maximal 10 Kalendertage im Jahr. Für die Nutzung der Stellplätze, im Rahmen der Sporthallennutzung, bedeutet dies gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung maximal 18 Kalendertage im Jahr. Eine Kumulation der seltenen Ereignisse soll nicht erfolgen. Demnach soll die Nutzung der Stellplätze und der Mehrzweckhalle (Aula) in seltenen Ereignissen zusammen 18 Tage nicht überschreiten.

Bezüglich des auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärms der Gewerbe- und Industriegebiete am Kulemannstieg sind keine Konflikte zu erwarten: Am Tage wird im Plangebiet maximal ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) erreicht. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, der auch für die schutzwürdige Nutzung der Schule herangezogen wird, wird innerhalb des Plangebiets somit deutlich unterschritten. Im Nachtzeitraum hingegen wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im gesamten Plangebiet deutlich überschritten. Außerhalb des Plangebiets, an der südlichen angrenzenden, in direkter Nachbarschaft zum Gewerbegebiet gelegenen Wohnbebauung werden die Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts überschritten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel auf Basis von Flächenschallpegeln für uneingeschränkte Industrie- und Gewerbegebiete ermittelt wurden und somit kein reales Szenario abbilden. Es ist davon auszugehen, dass die Gewerbe- und Industriegebiete am Kulemannstieg sowohl durch die innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets vorhandene Wohnbebauung bereits eingeschränkt sind und die Lärmimmissionen nicht im berechneten Umfang auftreten.

Für die Wohngebäude im Plangebiet sind aufgrund des größeren Abstands zu dem Gewerbegebiet keine Festsetzungen zu treffen. Dies gilt auch für die Schulgebäuden, auch weil es an diesen nur im Nachtzeitraum zu Richtwertüberschreitungen kommt, wenn dort keine Nutzung stattfindet.

5.8.3. Erschütterungen

Die Lage des Plangebiets unmittelbar angrenzend an eine Bahnanlage erfordert die Ermittlung der Schienenverkehrserschütterungen und des sekundären Luftschalls sowie die Bewertung und Beurteilung der zu erwartenden Einwirkungen auf das Plangebiet. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschütterungstechnische Untersuchung durchgeführt. Für die Beurteilung von Erschütterungen wird regelmäßig die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ herangezogen. Für Allgemeine Wohngebiete gelten hier die Anhaltswerte gem. Zeile 4 der Tabelle 1. Für Gemeinbedarfsflächen kann keine eindeutige Zuordnung der Anforderungen vorgenommen werden. Die Nutzung mit einer Schule kommt in der DIN 4150 Teil 2 Tabelle 1 der Nutzung gemäß Zeile 3 in einem Kern- und Mischgebiet bzw. Urbanen Gebiet am nächsten, so dass die Anhaltswerte tags gemäß Zeile 3 herangezogen werden.

Die Beurteilung der Sekundärluftschallimmissionen aus öffentlichen Verkehrsanlagen ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Sie erfolgt üblicherweise gemäß TA Lärm, Abschnitt 6.2.

Die Allgemeinen Wohngebiete im Nordwesten des Plangebiets befinden sich mit einem geringsten Abstand von 10 m zur Bahnstrecke im Einflussbereich der Schienenverkehrs-Erschütterungen. Die Flächen sind derzeit bereits mit Wohngebäuden bebaut. Für neu zu errichtende Wohngebäude auf den drei zur Bahnstrecke nächstgelegenen Flurstücken (408, 409, 410) wird in einem Abstand von bis zu 48 m von der Bahnstrecke eine Überschreitung der Anforderungen nachts prognostiziert, so dass eine erschütterungstechnische Untersuchung mit Schwingungsmessungen bei dem dann tatsächlich stattfindenden Bahnverkehr und entsprechender Prognosen vorzunehmen wäre. Zur Einhaltung der Anforderungen für Wohngebiete tags und nachts sind für diese Wohngebäude je nach Abstand zur Bahnstrecke ggf. Maßnahmen zum Erschütterungsschutz erforderlich. Eine Einhaltung der Anforderungen wäre damit möglich.

Die Gemeinbedarfsfläche weist im westlichen Bereich des Plangebiets einen geringsten Abstand von 10 m zur Bahnstrecke auf. Die Prognosen ergeben hierfür eine Einhaltung der Anforderungen für Misch- und Kerngebiete tags. Für neu zu planende Sporthallen mit Sportbetrieb einschließlich Zuschauerinnen und Zuschauer ist die Einhaltung der Anforderungen an ein Misch- und Kerngebiet tags ausreichend und es sind keine weiteren erschütterungstechnischen Untersuchungen erforderlich. Für neu zu planende Schulgebäude mit Unterrichtsräumen wird ein Abstand von 24 m und mehr zur Bahnstrecke empfohlen. Dies wird durch eine entsprechende Anordnung des Schulhauptgebäudes im Siegerentwurf der Mehrfachbeauftragung gewährleistet. Innerhalb des Abstands von 24 m entstehen lediglich Sportanlagen.

Die gutachterliche Untersuchung konnte somit nachweisen, dass alle Nutzungen im Geltungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen bzw. durch Umsetzung bestimmter Maßnahmen realisierbar sind. Hierfür setzt der Bebauungsplan folgende Regelung fest:

„In dem mit (C) bezeichneten Teil des Allgemeinen Wohngebiets "WA 1" ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z.B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Wohngebieten die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine Wohngebiete) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht im Staatsarchiv niedergelegt.(vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

5.8.4. Elektromagnetische Felder

Die im westlichen Bereich des Plangebiets vorhandene Bahnstrecke wurde 2024 zwischen Eidelstedt und der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg elektrifiziert, so dass niederfrequente magnetische Felder auf das Plangebiet einwirken. Die Einhaltung bzw. deutliche Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (siehe Ziffer 3.2.2) für die Elektrifizierung der Bahnstrecke gutachterlich nachgewiesen. Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 01.11.2018 sind gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sicher ausgeschlossen.

Die gesundheitlichen Wirkungen niederfrequenter magnetischer Felder auch unterhalb geltender Grenzwerte sind allerdings nach wie vor Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Insbesondere besteht der Verdacht eines Einflusses auf die Entstehung kindlicher Leukämie. Aus diesem Grund werden Maßnahmen zur Vorsorge empfohlen.

Der Bebauungsplan reagiert mit den folgenden Vorsorgemaßnahmen auf die niederfrequenten magnetischen Felder: Das Hauptgebäude der geplanten Schule ist mit Klassenräumen, Aula und Mensa im östlichen Bereich der Schulfläche mit großem Abstand zur Bahntrasse angeordnet. Im Bereich der Schulfläche nahe der Bahntrasse sind mit den Sportanlagen die Schulnutzungen mit der durchschnittlich geringsten Aufenthaltsdauer für Schülerinnen und Schüler geplant. Zudem bildet eine 15 Meter breite Zone von der Mitte der Bahntrasse über die grüne Wegeverbindung entlang der Bahn einen abstandsbildenden Puffer zwischen Bahn und der Schulfläche bzw. der Wohnbebauung am Ellerbeker Weg.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: