5.7. Gestalterische Festsetzungen
Erfahrungsgemäß sind bei vielen Gebäuden bestimmte technische Aufbauten zwingend erforderlich (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Anlagen der Be- und Entlüftung). Dabei wirkt die Dachlandschaft prägend für das neu entstehende Ortsbild, insbesondere weil sich weite Sichtbezüge vom östlich angrenzenden, sich aufweitenden Straßenraum des Burgwedelkamps entwickeln können. Dachaufbauten könnten – sofern sie ohne weitere Regelungen realisiert werden – daher das Ortsbild beeinträchtigen. Insbesondere hohe oder massige Aufbauten könnten störend auf das Ortsbild und die Gestaltung des einzelnen Gebäudes wirken, unabhängig von der jeweiligen Gebäudehöhe bzw. Geschossigkeit des betreffenden Baukörpers. Es wird daher folgende Festsetzung getroffen:
„Dach- und Technikaufbauten wie Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen können nur ausnahmsweise über der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sie eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten und mindestens 2 m von der Außenfassade zurückgesetzt sind. Darüber hinaus können Dach- und Technikaufbauten auch bis zu einer Höhe von 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und nachgewiesen wird, dass diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewirken. Die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche sind von Dach- und Technikaufbauten freizuhalten. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen.“ (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)
Die getroffenen Regelungen zur Gruppierung und zur Einhausung gelten nicht für auf den Dachflächen angeordneten Solaranlagen und Anlagen für die regenerative Energiegewinnung. Somit werden die Erfordernisse zur Gewinnung erneuerbarer Energie in der Abwägung höher gewichtet als die stadtgestalterischen Ansprüche und etwaige nachbarliche Belange. Die Privilegierung von Anlagen für regenerative Energiegewinnung erfolgt, da sie dem Klimaschutz dienen und ihre Nutzung daher gefördert werden soll. Damit befindet sich die vorliegende Planung im Einklang der jüngsten bundesweiten Rechtsprechung zur Privilegierung von erneuerbaren Energien, die im Rahmen des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht beschlossen wurde.
Aufgrund der geplanten Nachverdichtung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt (siehe Ziffer 5.8.6). Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung vor Verschattung empfiehlt das Gutachten die Reduzierung der Dachaufbauten an vier Bereichen im Plangebiet. Diese, im Bebauungsplan mit (B) bezeichneten Bereiche, sind abweichend von der Vorgabe eines Abrückens von 2 m von der Außenfassade, von Dach- und Technikaufbauten freizuhalten.
Für Dachaufbauten bis zu 2 m Höhe wurde die Verträglichkeit mit der Umgebung im Rahmen des Verschattungsgutachtens nachgewiesen. Sollte im Einzelfall eine größere Aufbauhöhe von bis zu 3 m erforderlich werden, wäre hierfür ein gesonderter Nachweis zu erbringen. Gegebenenfalls ist in solchen Fällen ein größerer Abstand zur Fassadenkante vorzusehen.
Die festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse in den mit WA 3-5 bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten sowie der Fläche für Gemeinbedarf gilt als Höchstmaß. Um die gewünschte städtebauliche Figur abzusichern sowie die Überformung des städtebaulichen Umfeldes durch ein höhergeschossiges Erscheinungsbild zu vermeiden und zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch Verschattung der umliegenden Gebäude, wird ergänzend zu den Festsetzungen der maximal zulässigen Vollgeschosse und Gebäudehöhen die Zulässigkeit weiterer Geschosse ausgeschlossen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig sind:
„In den Allgemeinen Wohngebieten „WA 3“, „WA 4“ und „WA 5“ sowie auf der Fläche für Gemeinbedarf sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung)
Abfall- und Sammelplätze stellen in der Regel Objekte in der Freiraumplanung dar, welche die Qualitäten eines Vorhabens aufgrund ihrer Dimension optisch einschränken können. Die zunehmende Diversifizierung in der Mülltrennung führt zu einem erheblichen Flächenbedarf für die bereitzustellenden Sammelbehälter. Offene Müllsammelstandorte wirken oft unübersichtlich, vermitteln ein negatives Image und stören das Gestaltungsbild. Um solche negativen Einflüsse auf das Umfeld zu vermeiden, wird zur gestalterischen Aufwertung der Gemeinbedarfsfläche (Schulgelände) sowie der Allgemeinen Wohngebiete folgende Festsetzung zur Abschirmung der Standorte für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Unterflursysteme getroffen:
„Im Plangebiet sind Standorte für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Unterflursysteme vom öffentlichen Straßenraum mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 0,6 m abzuschirmen.“ (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung)
Mit einer Abschirmung dieser Anlagen zum öffentlichen Raum hin kann die Beeinträchtigung gemindert werden und sich gleichzeitig eine Vegetation entwickeln, welche die eigentlichen Abfall- und Sammelplätze verdeckt, sodass insbesondere auch die gestalterisch beabsichtigte Wirkung der Festsetzung erreicht wird.