Planunterlagen: Schnelsen 97 (Ellerbeker Weg)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Nebenanlagen und Stellplätze

Nebenanlagen

Auf der Grundlage von § 23 Absatz 5 BauNVO können Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO grundsätzlich außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Für den Schulstandort ist die Realisierung von Außensportanlagen vorgesehen, welche als Nebenanlagen betrachtet werden. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind jedoch nur für Baugebiete nach BauNVO geregelt, da Gemeinbedarfsflächen nicht zu diesen zählen, wird eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan getroffen:

„Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung)

Somit können neben den ohnehin nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen und den Nebenanlagen im Sinne der Zweckbestimmung, auch die in § 14 BauNVO aufgeführten Nebenanlagen in der Gemeinbedarfsfläche zugelassen werden.

Stellplätze

In der Fläche für den Gemeinbedarf sollen oberirdische Stellplätze entsprechend dem Siegerentwurf der städtebaulichen Mehrfachbeauftragung im Nahbereich der Zufahrt von der Holsteiner Chaussee (zwischen WA3 und WA4) errichtet werden.

Die Berechnungen auf Grundlage des Bauprüfdienstes BPD 2022-2 ermitteln einen Bedarf von mindestens 18 Kfz-Stellplätzen sowie 840 Fahrradstellplätzen. Zudem soll auf Grundlage des BPD 2022-2 eine Kiss&Ride-Zone eingerichtet werden.

Die Bedarfsermittlung auf Grundlage der Verkehrsaufkommensabschätzung durch den Neubau der Schule bzw. den prognostizierten zusätzlichen 984 Kfz-Fahrten ergibt einen Gesamtbedarf von 116 Kfz-Stellplätzen (Beschäftigte (58), Schüler (48) und Kiss and Ride (10)) und 773 Fahrradstellplätzen.

Laut Planung sind 24 Kfz-Stellplätze in Kombination mit einer Kiss-&-Ride-Zone und einer Wendeanlage für Müllfahrzeuge sowie 840 (gem. BPD 2022-22) Fahrradstellplätze vorgesehen. Durch eine leicht erhöhte Anzahl an Kfz-Stellplätzen soll eine Überlastung des öffentlichen Raums im Umfeld des Plangebiets gemindert werden. Gleichzeitig wird mit der Bereitstellung einer über den in der Verkehrsaufkommensabschätzung prognostizierten Bedarf hinausgehenden Anzahl an Fahrradstellplätzen der Radverkehr gezielt gefördert.

Beim Kfz-Verkehr ergibt die Berechnung auf Basis der Verkehrsaufkommensabschätzung wiederum einen wesentlich höheren Bedarfswert an Pkw-Stellplätzen im Vergleich zum BPD 2022-2 und der vorgesehenen Planung. Die Tatsache, dass im späteren Genehmigungsverfahren die geforderte Stellplatzanzahl gemäß BPD 2022-22 nachgewiesen werden kann, ist als Indiz für eine hinreichende Sicherstellung der Erschließung im Sinne der bauplanungsrechtlichen Abwägung zuwerten.

Zudem ergeben sich vor dem Hintergrund des Mobilitätskonzepts (siehe Kapitel 5.6.1) Möglichkeiten zur Reduktion des Stellplatzbedarfs. Durch die dort empfohlenen Maßnahmen kann die tatsächliche Stellplatznachfrage dauerhaft gesenkt und damit ein Beitrag zur Verkehrsverlagerung auf den Umweltverbund geleistet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im weiteren Verfahren – insbesondere über die Ergebnisse des wettbewerblichen Dialogs sowie über einen Erschließungsvertrag – weiter konkretisiert. Der Großteil der Maßnahmenvorschläge geht über die planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans hinaus. Der Bebauungsplan selbst trifft daher lediglich die erforderlichen Festsetzungen zu den Straßenerweiterungsflächen und der Fläche für Stellplätze.

Die städtebauliche Zielsetzung ist, die Kfz-Stellplätze gebündelt anzuordnen und die Freiflächen auf dem Schulgelände von Stellplätzen und Verkehr freizuhalten, um eine hohe Aufenthaltsqualität und Sicherheit für den Schulstandort zu gewährleisten. In der Fläche für Gemeinbedarf ist eine uneingeschränkte Errichtung von Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen nicht gewünscht, da diese die Erreichung der städtebaulichen Zielsetzungen erschweren. Zu diesem Zweck setzt der Bebauungsplan zeichnerisch eine Fläche für Stellplätze sowie die Zufahrt, Kiss&Ride-Zone sowie eine Wendeanlage für Müllfahrzeuge fest. Diese Fläche berücksichtigt zudem auch eine Wendeanlage für die Abfallbeseitigung. Es wird zusätzlich folgende Festsetzung getroffen:

„Auf den Flächen für Gemeinbedarf sind ebenerdige Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung)

Weitere Parkmöglichkeiten sind auch außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gegeben, beispielsweise im Zusammenhang mit Großveranstaltungen oder im Rahmen von besonderen Anlässen des Schulbetriebs.

Neben den Kfz-Stellplätzen sollen basierend auf dem Bauprüfdienst BPD 2022-2 rund 840 Fahrradstellplätze geschaffen und dezentral auf dem Schulgelände angeordnet werden. Eine zeichnerische Festsetzung ist nicht erforderlich. Fahrradabstellflächen zählen zu den in der textlichen Festsetzung § 2 Nr. 6 genannten Nebenanlagen und sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Anordnung der Fahrradabstellplätze ist flexibel im Zuge der konkretisierenden Planung möglich.

5.6. Erschließung und Verkehr, Verkehrsflächen

5.6.1. Erschließung

Das Plangebiet ist, wie unter Ziffer 3.4.4 dargelegt, an die städtischen Ver- und Entsorgungsträger angeschlossen.

Im Zuge der Wohnraumnachverdichtung und für Maßnahmen der Energiewende im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets WA 4 ist die Einrichtung einer zusätzlichen Netzstation sowie im Zuge des Schulbaus in der Fläche für Gemeinbedarf eine Kunden- bzw. Netzstation, jeweils nebst Leitungstrassen und Leitungsrecht, erforderlich.

Leitungstrassen dürfen weder überbaut noch durch Bäume oder Sträucher überpflanzt werden.

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